Vergleich zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmen (Selbstständige)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Einzelunternehmen (in eigenem Namen) (entreprise individuelle) sowie jede Form der Personengesellschaft weisen insbesondere auf Ebene der Formalitäten zur Gesellschaftsgründung, der Gesellschafter, der Verwaltung und der steuerlichen Aspekte spezifische Eigenschaften auf.

All diese Aspekte müssen bei der Wahl der für das Unternehmensvorhaben angemessensten Rechtsform berücksichtigt werden.

Die Wahl der Rechtsform erfordert eine Analyse von Fall zu Fall, für die auf die Erfahrung von Fachkräften im Bereich der Unternehmensgründung/-übernahme zurückgegriffen werden kann.

Betroffene Personen

Das Einzelunternehmen (Selbstständiger/Unternehmen in eigenem Namen) ist eine Betriebsform, unter der der Unternehmer, Handwerker oder Kaufmann alleine finanziert und entscheidet.
Es verfügt nicht über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, da Unternehmen und Unternehmer nicht getrennt werden. Der Unternehmer haftet demnach vollständig gegenüber Dritten (Schulden des Unternehmens) und verpflichtet sich mit seinem persönlichen Vermögen.

Personengesellschaften (SENC, SCS) ähneln den Einzelunternehmen, insofern der Gesellschaftsvertrag sich vor allem auf die Person der Gesellschafter stützt, die sich kennen und einander vertrauen.

Die Anteile der SENC sind nur mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abtretbar. Außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung, für SCS, die Anteile der Kommanditisten sind nur mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abtretbar. Die Komplementäre einer SCS und die Gesellschafter einer SENC haften solidarisch und unbegrenzt für die Gesellschaftsschulden.

Die Société à responsabilité limitée (SARL) ist eine „hybride“ Gesellschaft, die gleichzeitig:

  • aufgrund der beschränkten finanziellen Haftung der Gesellschafter in Höhe ihrer Einlagen in das Gesellschaftskapital zu den Kapitalgesellschaften zählt;
  • und aufgrund der begrenzten Anzahl ihrer Gesellschafter und des strengen Rahmens bezüglich der Modalitäten für die Abtretung der Gesellschaftsanteile zu den Personengesellschaften zählt.

Vorgehensweise und Details

Unternehmensgründung

 

Einzelunternehmen

Société en nom collectif
(SENC)

Société en commandite simple
(SCS)

Société à responsabilité limitée
(SARL)

Société à responsabilité limitée simplifiée
(SARL-S)

Gründungsurkunde

/

Privatschriftliche Urkunde oder spezielle notarielle Urkunde, die auszugsweise veröffentlicht wird

Vollständig veröffentlichte notarielle Urkunde

Privatschriftliche oder vollständig veröffentlichte notarielle Urkunde

Rechtspersönlichkeit

Keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nur der Unternehmer verfügt über eine Rechtspersönlichkeit als natürliche Person.

Eine Personengesellschaft hat eine eigene von der der Gesellschafter unabhängige Rechtspersönlichkeit. Als juristische Person ist sie im Sinne des Handels- und des Steuerrechts Trägerin von bestimmten Rechten und Pflichten.

Jede Kapitalgesellschaft hat eine eigene von der der Gesellschafter unabhängige Rechtspersönlichkeit.
Als juristische Person ist sie im Sinne des Handels- und des Steuerrechts Trägerin von bestimmten Rechten und Pflichten.

Vermögen

Das Einzelunternehmen verfügt nicht über ein eigenes (separates) Vermögen (Vermischung von beruflichem und privatem Vermögen, Unteilbarkeit des Vermögens), lediglich der Unternehmer ist Inhaber eines Vermögens, zu dem auch das Unternehmen zählt.

Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes (separates) Vermögen.

Kapital

 

Einzelunternehmen

SENC

SCS

SARL

SARL-S

Bedingungen

Kein Mindestkapital

Mindestens 12.000 Euro, vollständig gezeichnet und verfügbar

Mindestens 1 Euro, vollständig gezeichnet und verfügbar

Einlagen

/

Geld- oder Sacheinlagen (Dienstleistungseinlagen sind, unter bestimmten Voraussetzungen, möglich bei SCS und SARL, aber tragen nicht zur Bildung von Gesellschaftskapital bei SARL)

Gesellschaftsanteile

/

Unter strengen Bedingungen (nicht) abtretbare Namensanteile

Unter strengen Bedingungen abtretbare Namensanteile

Gesellschafter

 

Einzelunternehmen

SENC

SCS

SARL

SARL-S

Anzahl der Gesellschafter

Nur der Unternehmer

mindestens 2 Gesellschafter

Mindestens 2: ein Kommanditist (Teilhafter) (associé commanditaire) und ein Komplementär (Vollhafter) (associé commandité)

Keine Begrenzung nach oben

von 2 bis 100

Finanzielle

Haftung

Der Unternehmer oder die Gesellschafter haften unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden.

Die Komplementäre haften unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden.

Die Kommanditisten haften bis in Höhe ihrer Einlagen.

Auf die Höhe der Einlagen beschränkte Haftung

Organe und Verwaltung

 

Einzelunternehmen

SENC

SCS

SARL

SARL-S

Entscheidungsorgane

Nur der Unternehmer

Hauptversammlung und Geschäftsführung

Hauptversammlung + Geschäftsführe oder Geschäftsführerrats

Vorgeschriebene Überwachung und Prüfung der Abschlüsse

Weder interner noch externer Prüfer

Rechnungsprüfer (commissaire aux comptes) bei SARL mit mehr als 60 Gesellschaftern

Entsprechend bestimmten Größenkriterien Pflicht, einen externen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu bestellen

Buchhaltungstechnische und finanzielle Informationen

Die Jahresabschlüsse unterliegen keinerlei Verpflichtung der Offenlegung gegenüber Dritten (außer im Falle eines jährlichen Umsatzes > 100.000 Euro).

Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregisters (RCS) der Luxembourg Business Registers (LBR)

Steuern

 

Einzelunternehmen

SENC

SCS

SARL

SARL-S

Steuerpflichtiger

Der Unternehmer übt in eigenem Namen eine Handelstätigkeit aus.

Die Einkünfte des Unternehmens gehen an eine einzige Person: den Unternehmer.

Man spricht hierbei von einer privaten Entnahme.

Die Gesellschaft, die nach dem Transparenzprinzip funktioniert, ist selbst nicht steuerpflichtig.

Die Gesellschafter werden hinsichtlich der Einkünfte des Unternehmens direkt besteuert.

Hinsichtlich der Gesellschaft wird keinerlei Quellensteuerabzug vorgenommen.

Die Gesellschaft wird für die Einkünfte des Unternehmens besteuert: Die Gesellschafter sind nur im Moment der Ausschüttung des Gewinns steuerpflichtig. Man spricht hierbei von einer Dividendenausschüttung mit Anwendung des Quellensteuerabzugs: Steuersatz von 15 %, günstigerer Steuersatz ausgenommen (Abkommen, Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften usw.).

 

Steuern / Feste Eintragungsgebühr (ehemalige Gesellschaftssteuer)

Grundsteuer

Kommunale Gewerbesteuer

Einkommensteuer für natürliche Personen

Körperschaftsteuer

/ Vermögensteuer, wenn der Aktionär eine eigenständig haftende Gesellschaft ist

Vermögensteuer

/

Die Dividendenausschüttungen unterliegen einem speziellen Quellensteuerabzug.

Übereinstimmung mit den Rechtsformen in Deutschland und im angelsächsischen Raum

Es sei angemerkt, dass die untenstehenden Unternehmensformen nicht eins zu eins übereinstimmen. Es handelt sich lediglich um diejenigen, die die meisten Ähnlichkeiten mit den in Luxemburg bestehenden Formen aufweisen.

 

Einzelunternehmen

Société en nom collectif (SENC)

Société en commandite simple (SCS)

Société à responsabilité limitée (SARL)

Deutschland

Einzelunternehmen

Offene Handelsgesellschaft
(OHG)

Kommanditgesellschaft (KG)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Vereinigte Staaten

Sole Proprietorship

General Partnership

Limited Partnership (LP)

Limited Liability
Company (LLC)

Großbritannien

Individual Enterprise,
Sole trader

Partnership

Limited Liability Partnership (LLP)

Private Limited Company
by shares (Ltd.)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

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