Vergleich zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmen (Selbstständige)
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Das Einzelunternehmen (in eigenem Namen) (entreprise individuelle) sowie jede Form der Personengesellschaft weisen insbesondere auf Ebene der Formalitäten zur Gesellschaftsgründung, der Gesellschafter, der Verwaltung und der steuerlichen Aspekte spezifische Eigenschaften auf.
All diese Aspekte müssen bei der Wahl der für das Unternehmensvorhaben angemessensten Rechtsform berücksichtigt werden.
Die Wahl der Rechtsform erfordert eine Analyse von Fall zu Fall, für die auf die Erfahrung von Fachkräften im Bereich der Unternehmensgründung/-übernahme zurückgegriffen werden kann.
Betroffene Personen
Das Einzelunternehmen (Selbstständiger/Unternehmen in eigenem Namen) ist eine Betriebsform, unter der der Unternehmer, Handwerker oder Kaufmann alleine finanziert und entscheidet.
Es verfügt nicht über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, da Unternehmen und Unternehmer nicht getrennt werden. Der Unternehmer haftet demnach vollständig gegenüber Dritten (Schulden des Unternehmens) und verpflichtet sich mit seinem persönlichen Vermögen.
Personengesellschaften (SENC, SCS) ähneln den Einzelunternehmen, insofern der Gesellschaftsvertrag sich vor allem auf die Person der Gesellschafter stützt, die sich kennen und einander vertrauen.
Die Anteile der SENC sind nur mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abtretbar. Außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung, für SCS, die Anteile der Kommanditisten sind nur mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abtretbar. Die Komplementäre einer SCS und die Gesellschafter einer SENC haften solidarisch und unbegrenzt für die Gesellschaftsschulden.
Die Société à responsabilité limitée (SARL) ist eine „hybride“ Gesellschaft, die gleichzeitig:
- aufgrund der beschränkten finanziellen Haftung der Gesellschafter in Höhe ihrer Einlagen in das Gesellschaftskapital zu den Kapitalgesellschaften zählt;
- und aufgrund der begrenzten Anzahl ihrer Gesellschafter und des strengen Rahmens bezüglich der Modalitäten für die Abtretung der Gesellschaftsanteile zu den Personengesellschaften zählt.
Vorgehensweise und Details
Unternehmensgründung
Einzelunternehmen |
Société en nom collectif |
Société en commandite simple |
Société à responsabilité limitée |
Société à responsabilité limitée simplifiée |
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Gründungsurkunde | / |
Privatschriftliche Urkunde oder spezielle notarielle Urkunde, die auszugsweise veröffentlicht wird |
Vollständig veröffentlichte notarielle Urkunde |
Privatschriftliche oder vollständig veröffentlichte notarielle Urkunde |
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Rechtspersönlichkeit | Keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nur der Unternehmer verfügt über eine Rechtspersönlichkeit als natürliche Person. |
Eine Personengesellschaft hat eine eigene von der der Gesellschafter unabhängige Rechtspersönlichkeit. Als juristische Person ist sie im Sinne des Handels- und des Steuerrechts Trägerin von bestimmten Rechten und Pflichten. |
Jede Kapitalgesellschaft hat eine eigene von der der Gesellschafter unabhängige Rechtspersönlichkeit. |
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Vermögen | Das Einzelunternehmen verfügt nicht über ein eigenes (separates) Vermögen (Vermischung von beruflichem und privatem Vermögen, Unteilbarkeit des Vermögens), lediglich der Unternehmer ist Inhaber eines Vermögens, zu dem auch das Unternehmen zählt. |
Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes (separates) Vermögen. |
Kapital
Einzelunternehmen |
SENC |
SCS |
SARL |
SARL-S |
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Bedingungen | Kein Mindestkapital |
Mindestens 12.000 Euro, vollständig gezeichnet und verfügbar |
Mindestens 1 Euro, vollständig gezeichnet und verfügbar |
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Einlagen | / |
Geld- oder Sacheinlagen (Dienstleistungseinlagen sind, unter bestimmten Voraussetzungen, möglich bei SCS und SARL, aber tragen nicht zur Bildung von Gesellschaftskapital bei SARL) |
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Gesellschaftsanteile | / |
Unter strengen Bedingungen (nicht) abtretbare Namensanteile |
Unter strengen Bedingungen abtretbare Namensanteile |
Gesellschafter
Einzelunternehmen |
SENC |
SCS |
SARL |
SARL-S |
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Anzahl der Gesellschafter | Nur der Unternehmer |
mindestens 2 Gesellschafter |
Mindestens 2: ein Kommanditist (Teilhafter) (associé commanditaire) und ein Komplementär (Vollhafter) (associé commandité) Keine Begrenzung nach oben |
von 2 bis 100 |
|
Finanzielle Haftung |
Der Unternehmer oder die Gesellschafter haften unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden. |
Die Komplementäre haften unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden. Die Kommanditisten haften bis in Höhe ihrer Einlagen. |
Auf die Höhe der Einlagen beschränkte Haftung |
Organe und Verwaltung
Einzelunternehmen |
SENC |
SCS |
SARL |
SARL-S |
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Entscheidungsorgane | Nur der Unternehmer |
Hauptversammlung und Geschäftsführung |
Hauptversammlung + Geschäftsführe oder Geschäftsführerrats |
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Vorgeschriebene Überwachung und Prüfung der Abschlüsse | Weder interner noch externer Prüfer |
Rechnungsprüfer (commissaire aux comptes) bei SARL mit mehr als 60 Gesellschaftern Entsprechend bestimmten Größenkriterien Pflicht, einen externen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu bestellen |
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Buchhaltungstechnische und finanzielle Informationen | Die Jahresabschlüsse unterliegen keinerlei Verpflichtung der Offenlegung gegenüber Dritten (außer im Falle eines jährlichen Umsatzes > 100.000 Euro). |
Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregisters (RCS) der Luxembourg Business Registers (LBR) |
Steuern
Einzelunternehmen |
SENC |
SCS |
SARL |
SARL-S |
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Steuerpflichtiger | Der Unternehmer übt in eigenem Namen eine Handelstätigkeit aus. Die Einkünfte des Unternehmens gehen an eine einzige Person: den Unternehmer. Man spricht hierbei von einer privaten Entnahme. |
Die Gesellschaft, die nach dem Transparenzprinzip funktioniert, ist selbst nicht steuerpflichtig. Die Gesellschafter werden hinsichtlich der Einkünfte des Unternehmens direkt besteuert. |
Die Gesellschaft wird für die Einkünfte des Unternehmens besteuert: Die Gesellschafter sind nur im Moment der Ausschüttung des Gewinns steuerpflichtig. Man spricht hierbei von einer Dividendenausschüttung mit Anwendung des Quellensteuerabzugs: Steuersatz von 15 %, günstigerer Steuersatz ausgenommen (Abkommen, Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften usw.).
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Steuern | / | Feste Eintragungsgebühr (ehemalige Gesellschaftssteuer) | |||
/ | Vermögensteuer, wenn der Aktionär eine eigenständig haftende Gesellschaft ist | ||||
/ |
Die Dividendenausschüttungen unterliegen einem speziellen Quellensteuerabzug. |
Übereinstimmung mit den Rechtsformen in Deutschland und im angelsächsischen Raum
Es sei angemerkt, dass die untenstehenden Unternehmensformen nicht eins zu eins übereinstimmen. Es handelt sich lediglich um diejenigen, die die meisten Ähnlichkeiten mit den in Luxemburg bestehenden Formen aufweisen.
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Einzelunternehmen |
Société en nom collectif (SENC) |
Société en commandite simple (SCS) |
Société à responsabilité limitée (SARL) |
---|---|---|---|---|
Deutschland |
Einzelunternehmen |
Offene Handelsgesellschaft |
Kommanditgesellschaft (KG) |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Vereinigte Staaten |
Sole Proprietorship |
General Partnership |
Limited Partnership (LP) |
Limited Liability |
Großbritannien |
Individual Enterprise, |
Partnership |
Limited Liability Partnership (LLP) |
Private Limited Company |
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
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