Geschäftsaufgabe eines Einzelunternehmens/einer Personengesellschaft – steuerliche Auswirkungen

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Die Aufgabe der Geschäftstätigkeit eines Einzelunternehmens entspricht der Einstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.
Bei einer Personengesellschaft bewirkt die Aufgabe der Geschäftstätigkeit deren Auflösung/Liquidierung.

Die Geschäftsaufgabe:

Nach Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns (Betriebsgewinn und Veräußerungs-/Aufgabegewinn) müssen die Gesellschafter/der Unternehmer die fällige Einkommensteuer für natürliche Personen begleichen.

Betroffene Personen

Bei der Aufgabe eines Einzelunternehmens oder der Liquidation einer Personengesellschaft obliegt die Versteuerung des Aufgabe-/Veräußerungsgewinns:

  • dem Unternehmer selbst, wenn es sich um das Einzelunternehmen handelt;
  • den Gesellschaftern, wenn es sich um die Personengesellschaft handelt.

Im Gegensatz zur endgültigen Aufgabe des Unternehmens zieht die zeitweilige Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit keinerlei Versteuerung nach sich.

Beispiel: Ein Unternehmer stellt für die Dauer seiner gesundheitlichen Erholung zeitweilig den Geschäftsbetrieb ein.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Ein Geschäftsmann, der als natürliche Person seine Geschäftstätigkeit einstellt, muss die Geschäftsaufgabe den verschiedenen Behörden und sonstigen Stellen, denen er angehört bzw. bei denen er angemeldet ist, mitteilen.

Eine Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder deren Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder das Unternehmen verlässt bzw. verlassen, muss ebenfalls den verschiedenen Behörden oder sonstigen Stellen, denen sie angehört bzw. bei denen sie angemeldet ist, die Aufgabe anzeigen und die Auflösung der Gesellschaft in die Wege leiten.

Vorgehensweise und Details

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

Die endgültige Aufgabe eines Einzelunternehmens/einer Personengesellschaft wird steuerlich genauso behandelt wie die Veräußerung/Übertragung eines Einzelunternehmens.

Der Unternehmer unterliegt daher der Besteuerung:

  • seines Betriebsgewinns oder laufenden Gewinns, d. h.:
    • des Gewinns seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung;
    • des Gewinns, dessen Besteuerung aufgrund der erneuten Investition des Wertzuwachses aufgeschoben worden war;
  • des Wertzuwachses oder Veräußerungs-/Aufgabegewinns, d. h. des Veräußerungspreises für das Unternehmen unter Berücksichtigung der Neubewertung des investierten Nettovermögens.

Besteuerung

Die Besteuerung des Betriebsgewinns erfolgt durch Veranlagung.

Der Betriebsgewinn unterliegt der Einkommensteuer für natürliche Personen.

Der Wertzuwachs wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

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