Einstellung der Tätigkeit einer Gesellschaft

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn die Tätigkeit Ihrer Handelsgesellschaft eingestellt wird, müssen Sie die Einrichtungen informieren, denen sie angeschlossen oder bei denen sie eingetragen ist.

Eine Handelsgesellschaft, die ihre Tätigkeit einstellt, muss bestimmte Vorgänge und Formalitäten erledigen, um sich abzumelden oder bestimmte Genehmigungen aufheben zu lassen. Dies betrifft folgende Bereiche:

  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • die Sozialversicherung;
  • die Mehrwertsteuer;
  • das Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS);
  • die direkten Steuern usw.

Betroffene Personen

Handelsgesellschaften, die ihre Tätigkeit einstellen, müssen dies den verschiedenen Einrichtungen anzeigen, denen sie angeschlossen oder bei denen sie eingetragen sind.

Die Anzeige ist je nach Grund der Einstellung von folgenden Personen durchzuführen:

  • im Falle des Ausscheidens des Geschäftsführers/Verwaltungsratsmitglieds: von den Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft Verpflichtungen einzugehen;
  • im Falle einer Abtretung/Übertragung: vom Zedenten;
  • im Falle einer Auflösung/Liquidation: vom Liquidator;
  • im Falle einer Insolvenz: vom Insolvenzverwalter.

Diese Abmeldungen/Austritte/Genehmigungsaufhebungen können insbesondere erforderlich sein infolge:

Fristen

Der Minister für Wirtschaft, in dessen Zuständigkeit die Niederlassungsgenehmigung fällt, muss innerhalb eines Monats über die Einstellung der Tätigkeit informiert werden.

Die Gesellschaft muss sich innerhalb von 8 Tagen nach Einstellung der Tätigkeit von der Sozialversicherung abmelden.

Die Gesellschaft muss die Einstellung dieser Tätigkeit innerhalb von 15 Tagen nach der tatsächlichen Einstellung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) melden.

Im Falle von vor einem Notar unterzeichneten Urkunden über den Abschluss der Auflösung/Liquidation oder Übertragung ins Ausland muss der Notar die Urkunden:

  • innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Unterzeichnung bei der AED eintragen lassen;
  • anschließend im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegen;
  • in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlichen lassen.

Die Unterzeichner von privatschriftlichen Urkunden (also ohne Heranziehung eines Notars) müssen ihre Urkunden innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung eintragen lassen und zu Veröffentlichungszwecken hinterlegen.

Kosten

Nur die Formalitäten für die Eintragung/Hinterlegung/Veröffentlichung, die beim RCS vorzunehmen sind, sind gebührenpflichtig.

Diese Kosten:

  • werden entsprechend der Gebührenordnung des RCS festgelegt;
  • hängen von der Rechtsform des Unternehmens und der Art der hinterlegten Urkunde ab.

Vorgehensweise und Details

Aufhebung der Niederlassungsgenehmigung

Der Leiter, auf dessen Namen die Genehmigung ausgestellt ist, kann seinen Antrag auf 2 verschiedene Weisen einreichen (siehe Online-Dienste und Formulare), von denen erstere dringend empfohlen wird:

  • indem er seinen Antrag auf Aufhebung der Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu von seinem beruflichen Bereich aus mit einem LuxTrust-Produkt stellt. Anhand der eingegebenen Informationen ermittelt das System die dem Antrag beizufügenden Unterlagen; oder
  • indem er das Formular für die Beantragung der Einstellung der Tätigkeit per Post an das Ministerium für Wirtschaft sendet, zusammen mit:
    • dem Original der Niederlassungsgenehmigung (falls vorhanden);
    • einer Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses;
    • dem Grund für die Rücksendung.

Abmeldung von der Sozialversicherung

Die Gesellschaft muss innerhalb von 8 Tagen nach Einstellung der Tätigkeit:

  • folgende Personen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) abmelden:
    • den Versicherten, der die Funktion des Geschäftsführers/Verwaltungsratsmitglieds ausübt; oder
    • den Versicherten, auf den die Niederlassungsgenehmigung ausgestellt ist, über eine Abmeldung für Selbstständige;
  • etwaige Arbeitnehmer über eine Abmeldung für Arbeitnehmer bei der CCSS abmelden.

Diese Formulare müssen von der bzw. den Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft Verpflichtungen einzugehen, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden. Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

  • die 13-stellige nationale Identifikationsnummer (matricule) des Selbstständigen / die nationale Identifikationsnummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers;
  • die Anschrift, an der die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
  • der Grund für die Einstellung der Tätigkeit / den Austritt des Arbeitnehmers;
  • das Datum der Beendigung der Tätigkeit / des letzten Arbeitstages.

Der Abmeldung für Selbstständige sind je nach Fall folgende Dokumente beizufügen:

  • die eingetragene Urkunde über die Abtretung von Anteilen bzw. den Rücktritt; oder
  • die Kopie der Niederlassungsgenehmigung (das Original muss an das Ministerium für Wirtschaft zurückgeschickt werden).

Die erklärende Person erhält dann eine Empfangsbestätigung zur Überprüfung.

Abmeldung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Die Gesellschaft muss innerhalb von 15 Tagen nach Einstellung der Geschäftstätigkeit eine Abmeldung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung richten:

  • über MyGuichet.lu; oder
  • per Post an folgende Adresse:

Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Postfach 31
L-2010 Luxemburg

Für den Online-Vorgang wird ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt.

Erfolgt die Meldung auf Papier, so muss sie von der bzw. den Personen, die befugt sind, für die Gesellschaft Verpflichtungen einzugehen, ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden.

Bei jeder Veräußerung, ausgenommen Veräußerungen eines Gesamtvermögens oder Teilvermögens an einen anderen Steuerpflichtigen, muss der Zedent die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und die fällige Steuer melden und abführen.

Löschung aus dem Handels- und Firmenregister (RCS)

Gesellschaften, die ihre Tätigkeit einstellen, müssen ungeachtet ihrer Rechtsform ihre Löschung aus dem RCS beantragen und die Urkunde, die die Einstellung beurkundet, veröffentlichen.

Wenn die Urkunde über die Auflösung/Abwicklung/Übertragung von einem Notar erstellt wurde, stellt dieser die Hinterlegung beim RCS und ihre Veröffentlichung sicher.

Bei einer Privaturkunde muss der Leiter/Liquidator selbst die Löschung per elektronische Hinterlegung im RCS veranlassen, wobei er insbesondere Folgendes angeben muss:

  • die Nummer der Eintragung im RCS;
  • den Namen und die Adresse der Gesellschaft;
  • das Datum der Geschäftsaufgabe;
  • den Grund für die Löschung.

Die erklärende Person muss ihrer Hinterlegung das zur Veröffentlichung bestimmte Dokument beifügen, das, je nach Fall, den Grund für die Löschung benennen muss.

Meldung der Einstellung der Tätigkeit bei der Steuerverwaltung (ACD)

Nach der Löschung der Gesellschaft aus dem RCS übernimmt die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) die Löschung der Gesellschaft aus ihren Büchern, und zwar nach:

  • dem Abschluss des Steuerjahres;
  • der Überprüfung, ob die Gesellschaft ihre steuerlichen Pflichten in den folgenden Bereichen eingehalten hat:
    • Lohnsteuerabzug;
    • Entrichtung von Vorauszahlungen und Hauptsumme.

Die Gesellschaft kann dem zuständigen Steueramt die Einstellung ihrer Tätigkeit jedoch auch per Post anzeigen, um die für das folgende oder das laufende Jahr festgesetzten Vorauszahlungen aufheben zu lassen.

Meldung der Betriebseinstellung bei genehmigungspflichtigen Betrieben

Betreiber genehmigungspflichtiger Betriebe, die den Betrieb endgültig einstellen, müssen dies melden.

Sonstige Formalitäten

Die Gesellschaft muss ferner, abhängig von der Art ihrer Tätigkeit, insbesondere:

  • bei Kaufleuten: der Handelskammer (Chambre de commerce) die Einstellung der Tätigkeit melden;
  • bei Handwerkern: die Handwerkskarte an die Handwerkskammer (Chambre des métiers) zurücksenden, die dann die Sozialversicherungsträger informiert;
  • bei industrieller Tätigkeit: das Ministerium für Wirtschaft / (Fedil) informieren.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

  • Luxembourg Business Registers (LBR)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg

    Adresse:
    31, Avenue de la Gare L-1611 Luxemburg-Kirchberg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Geschlossen ⋅ Öffnet à 9h00
    Mittwoch:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch

    Adresse:
    Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech L-9211 Diekirch
    B.P. 20 / L-9201
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nur nach Terminvereinbarung.

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  • Handelskammer Handelskammer

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr

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