Aufgabe des Amts eines Geschäftsführers einer Gesellschaft

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Amt des Geschäftsführers einer Gesellschaft kann auf unterschiedliche Weise enden, insbesondere aufgrund:

  • des Endes seiner Amtszeit;
  • seiner Kündigung;
  • seiner Abberufung durch die Gesellschaft, seines Ablebens usw.

Es müssen gewisse Formalitäten eingehalten werden, damit die Aufgabe des Amts des Geschäftsführers aus rechtlicher Sicht wirksam wird.

Eine Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer, Geschäftsleiter oder Verwaltungsmitglied aus seinem Amt ausscheidet, muss eine Reihe von Vorgängen und Formalitäten erledigen. Dies betrifft folgende Bereiche:

  • die Sozialversicherung;
  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • die Eintragung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS).

Betroffene Personen

Jede Handelsgesellschaft, deren Geschäftsleiter/Verwaltungsratsmitglied ausscheidet, muss dies den verschiedenen Behörden und Stellen anzeigen, bei denen dieser/dieses angemeldet bzw. Mitglied ist.

Diese Vorgänge müssen entsprechend den Gründen für die Amtsaufgabe von den im Falle des Ausscheidens eines Geschäftsleiters/Verwaltungsratsmitglieds zeichnungsberechtigten Personen erledigt werden.

Der ausscheidende Geschäftsführer muss eine Reihe von Vorgängen persönlich tätigen.

Fristen

Der Geschäftsführer eines Unternehmens, der persönlich mehrwertsteuerpflichtig ist (z. B. ein Verwaltungsratsmitglied), muss die Einstellung dieser Tätigkeit binnen 15 Tagen nach deren tatsächlicher Aufgabe melden.

Der in Sachen Niederlassungsgenehmigung zuständige Minister für Wirtschaft muss binnen einem Monat über das Ausscheiden des zugelassenen Geschäftsführers informiert werden.

Der Geschäftsführer muss die Originalversion der Niederlassungsgenehmigung an das Ministerium für Wirtschaft schicken, zusammen mit:

  • dem Formular betreffend die Amtsaufgabe (formulaire de cessation);
  • einer Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses;
  • dem Grund für den Rücktritt.

Die Abmeldung des angestellten Geschäftsführers von der Sozialversicherung muss binnen 8 Tagen nach Ende des Vertrags durch die Gesellschaft oder den Versicherten erfolgen.

Kosten

Nur die Formalitäten zur Eintragung/Hinterlegung/Veröffentlichung, die beim RCS vorzunehmen sind, sind gebührenpflichtig.

Diese Gebühren werden anhand der Gebührentabelle des RCS festgesetzt und sind von der Rechtsform des Unternehmens und der Art der hinterlegten Urkunde abhängig.

Vorgehensweise und Details

Modalitäten der Amtsaufgabe

Endet das Amt des Geschäftsführers, besteht keine gegenseitige Informationspflicht mehr zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft.

Wurde der Geschäftsführer von der Gesellschafter-/Aktionärsversammlung ernannt, muss er von dieser abberufen werden.

Wurde der Geschäftsführer in der Satzung benannt, unterliegt seine Abberufung den Vorschriften für Satzungsänderungen und bedarf somit der Einstimmigkeit.

In den folgenden Gesellschaften kann jedoch von jedem Gesellschafter aus berechtigten Gründen um seine Abberufung ersucht werden:

Dies setzt dann eine Unvereinbarkeit zwischen der Fortführung seiner Tätigkeit und den Interessen der Gesellschaft voraus.

In Aktiengesellschaften (sociétés anonymes - SA) werden die Geschäftsführer von der Versammlung frei abberufen.

Der Geschäftsführer als Bevollmächtigter kann ohne Angabe von Gründen frei kündigen. Er muss seine Entscheidung dann der Gesellschaft mitteilen.

Seine Kündigung wird gegenüber der Gesellschaft wirksam, sobald Letztere sie erhalten hat. Die Kündigung kann nicht rückwirkend sein. Erteilt die Gesellschaft dem Geschäftsführer Entlastung für sein Amt, wird er von seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft befreit.

Ist der Geschäftsführer zudem per Arbeitsvertrag an die Gesellschaft gebunden, unterliegt seine Kündigung dem Arbeitsrecht.

Führt die Kündigung des Geschäftsführers zu einer nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung eines Leitungsorgans der Gesellschaft, wird die Kündigung erst wirksam, wenn Ersatz gefunden wurde.

Die Aufgabe des Amts eines Geschäftsführers wird Dritten gegenüber erst nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im RCS wirksam.

Niederlassungsgenehmigung

Ist in der Niederlassungsgenehmigung der Gesellschaft der ausscheidende Geschäftsführer als Inhaber angegeben, muss der Minister davon in Kenntnis gesetzt werden. Jeder Wechsel eines Geschäftsführers dieses Unternehmens bedarf einer neuen Genehmigung.

Es kann eine für höchstens 6 Monate gültige vorläufige Genehmigung erteilt werden, damit ein neuer Geschäftsführer eingestellt werden kann. Die vorläufige Genehmigung kann nur einmal für höchstens 6 Monate verlängert werden.

Laut Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten für die vorläufige oder endgültige Übertragung der Niederlassungsgenehmigung auf einzelne Familienmitglieder oder Mitarbeiter, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens, das dem Handelssektor angehört oder im Handwerk tätig ist:

  • stirbt;
  • erwerbsunfähig ist;
  • sich nach ordnungsgemäßer Feststellung als arbeitsunfähig erweist;
  • in Rente geht.

Abmeldung von der Sozialversicherung

Je nach Status muss der Geschäftsführer bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) wie folgt abgemeldet werden:

  • mittels einer Abmeldung für Selbstständige oder;
  • mittels einer Abmeldung für Arbeitnehmer.

Diese Meldungen müssen von der/den für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Person(en) ordnungsgemäß ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden.

Die meldende Person erhält zur Prüfung dann eine Empfangsbestätigung.

Meldung der Amtsaufgabe bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Im Falle einer bestehenden Mehrwertsteuerpflicht (z. B. ein Verwaltungsratsmitglied) muss ein Geschäftsführer, der seine Tätigkeit, aufgrund derer er der Mehrwertsteuer unterliegt, aufgibt, diese Amtsaufgabe beim Steueramt der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED), bei dem er gemeldet war, anzeigen.

Binnen 2 Monaten nach der Amtsaufgabe muss die (jährliche oder zusammenfassende) Mehrwertsteuererklärung eingereicht und jedwede überschüssige Steuer gezahlt werden.

Der Steuerpflichtige, der seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft einstellt, jedoch aufgrund anderer Tätigkeiten weiterhin mehrwertsteuerpflichtig ist, muss diese teilweise Einstellung binnen 15 Tagen beim Steueramt, bei dem er gemeldet ist, anzeigen.

Änderung der Eintragungen im Handels- und Firmenregister (RCS)

Jede Gesellschaft muss unabhängig von ihrer Rechtsform die sie betreffenden Änderungen der Eintragungen im RCS vornehmen lassen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Zentralstelle der Sozialversicherungen

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2975 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 16.00 Uhr

    Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.

  • Luxembourg Business Registers (LBR)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg

    Adresse:
    31, Avenue de la Gare L-1611 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Mittwoch:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch

    Adresse:
    Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    B.P. 20 / L-9201
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nur nach Terminvereinbarung.

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  • Handelskammer Handelskammer

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 20 avril 2009

    sur le dépôt par voie électronique auprès du registre de commerce et des sociétés

  • Loi modifiée du 19 décembre 2002

    concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises

  • Règlement grand-ducal modifié du 1er décembre 2011

    ayant pour objet d'établir la liste et le champ d'application des activités artisanales prévues à l'article 12(1) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales;

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