Gerichtliche Auflösung/Liquidation einer Gesellschaft
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Die Liquidation einer Gesellschaft führt dazu, dass diese aufhört zu existieren und dass ihre Rechtspersönlichkeit erlischt.
2 Arten der Liquidation sind möglich:
- freiwillige Liquidation (auf Beschluss der Gesellschafter/Aktionäre);
- per Gerichtsbeschluss angeordnete gerichtliche Liquidation.
Das Gericht kann sich unter 3 Umständen veranlasst sehen, die gerichtliche Liquidation einer Gesellschaft anzuordnen:
- auf Antrag eines oder mehrerer Gesellschafter/Aktionäre;
- auf Antrag jedweder betroffenen Person, sofern alle Gesellschaftsanteile von einer Person gehalten werden;
- auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Gesetz.
Das Liquidationsverfahren wird mit dem Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens eingeleitet, mit dem auch ein gerichtlicher Liquidator bestellt wird.
Der gerichtlich bestellte Liquidator übernimmt sämtliche Liquidationsmaßnahmen, bis der Beschluss über den Abschluss des Liquidationsverfahrens ergeht.
Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird die Gesellschaft aus dem Handels- und Firmenregister (RCS) gelöscht.
Betroffene Personen
Gerichtliche Liquidation auf Antrag der Gesellschafter/Aktionäre
Bei Personengesellschaften kann die Auflösung einer auf unbestimmte Dauer gegründeten Gesellschaft von einem Gesellschafter beantragt werden.
Bei Kapitalgesellschaften kann die Liquidation der Gesellschaft nur infolge eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung beantragt werden. Der Wille eines einzelnen Aktionärs reicht bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht aus.
Bei auf unbestimmte Dauer gegründeten Gesellschaften kann die Auflösung/Liquidation der Gesellschaft von einem oder mehreren Aktionären oder Gesellschaftern bei Gericht beantragt werden, sofern der Antrag in gutem Glauben gestellt wird und nicht zu ungelegener Zeit erfolgt.
Beispiel: Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft erfolgt nicht in gutem Glauben, wenn der Gesellschafter beabsichtigt, sich den Gewinn, den alle Gesellschafter gemeinsam aus der Gesellschaft ziehen sollten, allein anzueignen.
Er erfolgt zu ungelegener Zeit, wenn es im Interesse der Gesellschaft wäre, die Auflösung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Bei Personengesellschaften, die auf bestimmte Dauer errichtet wurden, kann eine Auflösung grundsätzlich nicht vor dem Ablauf der Dauer beantragt werden, außer es liegen berechtigte Gründe vor. Hierzu zählen:
- schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Gesellschafters; oder
- eine gewöhnliche körperliche oder geistige Beeinträchtigung, aufgrund derer der Gesellschafter unfähig ist, die Geschäfte wahrzunehmen; oder
- ähnliche Fälle.
Mit dem Gesellschaftsrecht wurde diese Bestimmung auf Aktiengesellschaften (SA), Kommanditgesellschaften auf Aktien (SCA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL) und Genossenschaften (SCOP) ausgeweitet.
Was unter „berechtigten Gründen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Beurteilung liegt im Ermessen des Richters, wobei die Interessen der Gesellschaft stärker berücksichtigt werden als die Interessen der Aktionäre/Gesellschafter.
Beispiel: Ein schweres Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern kann ein Grund für die Auflösung einer Gesellschaft sein, wenn dadurch der normale Betrieb einer Gesellschaft beeinträchtigt wird.
Liquidation infolge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand
Manche Gesellschaftsformen erfordern aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen das Vorhandensein mehrerer Gesellschafter. Es kann vorkommen, dass alle Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter übergehen.
Die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand führt nicht automatisch zur Liquidation einer Gesellschaft, doch sie kann von allen Betroffenen beantragt werden.
Einpersonengesellschaften sind von dieser Art der Liquidation nicht betroffen.
Gerichtliche Liquidation auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft kann bei Gericht die Auflösung/Liquidation jeder luxemburgischen Gesellschaft beantragen, die:
- eine strafrechtlich verbotene Tätigkeit ausübt; oder
- in schwerwiegendem Maße gegen folgende gesetzliche Bestimmungen verstößt:
- die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches; oder
- die Gesetze über die Handelsgesellschaften; oder
- das Niederlassungsrecht.
Das Gericht muss unabhängig von der finanziellen Lage der Gesellschaft beurteilen, ob diese Verstöße schwerwiegend genug sind, um eine Auflösung/Liquidation zu rechtfertigen.
Beispiel:
Folgende Verstöße können einen Auflösungsgrund darstellen:
- mehrmaliger Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses;
- Fehlen eines gültigen und tatsächlich vorhandenen Gesellschaftssitzes;
- Fehlen eines Geschäftsführers, Verwaltungsrats, Rechnungsprüfers usw.
Kosten
Im Falle einer Liquidation auf Antrag eines Aktionärs oder Gesellschafters muss der Antragsteller in der Regel einen Vorschuss auf die mit der Liquidation verbundenen Kosten und Honorare zahlen.
Vorgehensweise und Details
Gerichtliche Liquidation auf Antrag eines Aktionärs/Gesellschafters
Der Antrag auf gerichtliche Liquidation ist an das für die betreffende Gesellschaft zuständige Bezirksgericht (Luxemburg oder Diekirch) zu stellen.
Wenn das Gericht den Antrag für begründet erachtet, ordnet es die Liquidation der Gesellschaft an. Es bestellt dann einen Liquidator und legt die Liquidationsmodalitäten fest.
In der Regel beschließt das Gericht, die Vorschriften für die Insolvenzabwicklung anzuwenden, um eine gewisse Kontrolle über den Ablauf des Liquidationsverfahrens zu haben.
Liquidation infolge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand
Die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand führt nicht automatisch zur Auflösung einer Gesellschaft. Die Liquidation kann jedoch von jedem Betroffenen beim zuständigen Bezirksgericht beantragt werden, wenn der rechtmäßige Zustand nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt wurde. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands kann das Gericht eine Frist von 6 Monaten einräumen.
Der alleinige Gesellschafter kann die Liquidation der Gesellschaft jederzeit beschließen, ohne das Gericht einzuschalten.
Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation an den alleinigen Gesellschafter übertragen. In einem solchen Fall können die Gläubiger der Gesellschaft binnen 30 Tagen die Stellung von Sicherheiten beim Vorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts beantragen.
Liquidation auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Wenn die Verstöße als schwerwiegend genug angesehen werden, kann das Gericht die Liquidation der Gesellschaft anordnen. Es bestellt dann einen Liquidator und legt die Liquidationsmodalitäten fest.
In der Regel beschließt das Gericht, die Vorschriften für die Insolvenzabwicklung anzuwenden, kann sie aber anschließend auch ändern.
Wird der Liquidationsbeschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt, läuft das Liquidationsverfahren weiter, selbst wenn die Gesellschaft ein Rechtsmittel (Widerspruch oder Berufung) gegen den Beschluss einlegt.
Liquidationsverfahren
Nach dem Liquidationsbeschluss muss der gerichtlich bestellte Liquidator Folgendes tun:
- einen Auszug des Beschlusses zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie einen Auszug des Beschlusses über den Abschluss des Liquidationsverfahrens in den Zeitungen und in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlichen lassen, damit Dritte informiert werden und ihre etwaigen Forderungen anmelden können (nach der Hinterlegung der Beschlüsse beim Handels- und Firmenregister (RCS));
- ein Bestandsverzeichnis und eine Eröffnungsbilanz der Liquidation erstellen;
- das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft beitreiben (Eintreibung von der Gesellschaft geschuldeten Beträgen) und veräußern (Verkauf von im Besitz der Gesellschaft befindlichen Vermögenswerten);
- die Forderungen der Gesellschaft überprüfen;
- je nach Sachlage:
- das Vermögen zwischen den einzelnen Gläubigern aufteilen;
- etwaig verbleibende Gewinne (Liquidationserlöse) an Gesellschafter/Aktionäre ausschütten;
- Insolvenz anmelden;
- rechtliche Schritte einleiten;
- die festgestellten Straftaten bei der Staatsanwaltschaft anzeigen;
- anschließend bei dem Richter, der die Liquidation angeordnet hat, einen Liquidationsbericht einreichen.
Danach kann der Richter den Abschluss des Liquidationsverfahrens beschließen.
Einsichtnahme in das Handels- und Firmenregister
Bei der Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen eine Gesellschaft sowie bei seinem Abschluss übermittelt die Geschäftsstelle des Gerichts im Hinblick auf die Eintragung des Gerichtsbeschlusses in das Handels- und Firmenregister einen Auszug des Beschlusses an die Luxembourg Business Registers (LBR).
Dann erscheint in den Suchergebnissen der Website des Handels- und Firmenregisters Luxemburg (Rubrik „Nach einer RCS-Akte suchen“) die Anmerkung „in gerichtlich angeordneter Liquidation“ (en liquidation judiciaire) oder „gelöscht“ (radiée).
Zuständige Kontaktstellen
Luxembourg Business Registers
-
Luxembourg Business Registers (LBR)
- Adresse:
- Luxemburg
-
Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg
- Adresse:
-
31, Avenue de la Gare
L-1611
Luxemburg-Kirchberg
L-2961 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 9h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung. -
Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch
- Adresse:
-
Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
B.P. 20 / L-9201
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Montags nur nach Terminvereinbarung.
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Rechtsgrundlagen
- Code civil
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
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