Behördliche Auflösung ohne Liquidation einer Handelsgesellschaft

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Verfahren zur behördlichen Auflösung ohne Liquidation ermöglicht die behördliche Auflösung einer Gesellschaft, ohne auf eine vollständige formelle gerichtliche Liquidation zurückgreifen zu müssen.

So können „Mantelgesellschaften“ (Gesellschaften, die keine Daseinsberechtigung mehr haben) in kürzester Zeit und ohne zu hohe Kosten für den Staat gelöscht werden.

Betroffene Personen

Betroffene Gesellschaften

Gegen jede Handelsgesellschaft, die:

  • keine Angestellten hat;
  • über keine Vermögenswerte verfügt; und
  • gegen das Strafrecht verstoßende Tätigkeiten ausübt bzw. schwerwiegend gegen das Handelsgesetzbuch oder die Gesetze über die Handelsgesellschaften verstößt (kein Gesellschaftssitz, kein Geschäftsführer, keine Hinterlegung der Jahresabschlüsse usw.),

kann ein Verfahren zur behördlichen Auflösung ohne Liquidation eingeleitet werden.

Ausgeschlossene Gesellschaften

Vom Verfahren zur behördlichen Auflösung ohne Liquidation ausgeschlossen sind:

  • Kreditinstitute und Wertpapierunternehmen;
  • sonstige Finanzinstitute;
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
  • Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • Spezialinvestmentfonds;
  • Gesellschaften für Risikokapitalanlagen;
  • zentrale Gegenparteien;
  • zentrale Wertpapierverwahrstellen;
  • Pensionsfonds in Form einer Altersvorsorge-Spargesellschaft mit variablem Kapital oder einer Altersvorsorge-Sparvereinigung;
  • Pensionsfonds, die der aufsichtsrechtlichen Kontrolle des Versicherungsaufsichtsamts (Commissariat aux assurances) unterstehen;
  • Verbriefungsvehikel, die kontinuierlich Wertpapiere für die Öffentlichkeit begeben;
  • Zahlungs- und E-Geld-Institute;
  • reservierte alternative Investmentfonds;
  • Gesellschaften, die den Rechtsanwaltsberuf ausüben.

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind von der Regelung ausgeschlossen.

Vorgehensweise und Details

Einleitung des Verfahrens

Der Staatsanwalt ist für die Eröffnung des Verfahrens zur behördlichen Auflösung ohne vorherige Liquidation zuständig.

Wenn genaue und übereinstimmende Indizien vorliegen, dass eine Handelsgesellschaft schwerwiegend gegen die Gesetze über die Gesellschaften verstößt und weder Vermögenswerte noch Angestellte hat, bittet der Staatsanwalt den Verwalter des Handels- und Firmenregisters (Registre de commerce et des sociétés - RCS), das Verfahren zur behördlichen Auflösung zu eröffnen.

Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens

Der Verwalter des Handels- und Firmenregisters eröffnet das Verfahren zur behördlichen Auflösung ohne Liquidation binnen 3 Tagen nach dem Gesuch des Staatsanwalts.

Der Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens wird:

  • per Einschreiben mit Rückschein an den Sitz der Gesellschaft zugestellt; und
  • binnen 3 Tagen nach dem Datum des Beschlusses in 2 in Luxemburg aufgelegten Tageszeitungen veröffentlicht.

Die in der Zeitung zu veröffentlichende Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

  • die Bezeichnung der Handelsgesellschaft;
  • ihre Eintragungsnummer;
  • die Anschrift ihres Gesellschaftssitzes;
  • das Datum der Eröffnung des Verfahrens;
  • die Gründe für die Eröffnung des Verfahrens;
  • die Belehrung darüber, dass binnen einem Monat nach der Veröffentlichung Widerspruch gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegt werden kann.

Überprüfungen durch den Verwalter des Handelsregisters

Nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Verfahrens führt der Verwalter des Handels- und Firmenregisters einen Überprüfungsauftrag durch, um zu bestätigen, dass es keine Vermögenswerte bzw. Angestellten gibt.

Der Verwalter des RCS holt Auskünfte über die finanzielle bzw. verwaltungsrechtliche Lage der Gesellschaft bei folgenden Stellen ein:

  • bei den Kreditinstituten, bei denen die Gesellschaft ein Bankkonto oder ein Schließfach auf ihren Namen hat;
  • bei den luxemburgischen Nichtlebensversicherungsunternehmen;
  • bei den Hypothekenämtern von Luxemburg und Diekirch;
  • beim Kataster- und Vermessungsamt (Administration du cadastre et de la topographie);
  • bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA);
  • bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS).

Die vom Verwalter des RCS kontaktierten Personen haben ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung einen Monat Zeit, um zu antworten.

Beschluss des Staatsanwalts zur Fortsetzung des Verfahrens

Der Verwalter des Handels- und Firmenregisters setzt den Staatsanwalt vom Ergebnis seiner Nachforschungen in Kenntnis.

Einstellung des Verfahrens

Wird der Nachweis für die schwerwiegenden Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht, für das Fehlen von Vermögenswerten oder das Fehlen von Angestellten nicht erbracht, bittet der Staatsanwalt den Verwalter des Handels- und Firmenregisters, das Verfahren einzustellen.

Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wird in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlicht.

Fortsetzung des Verfahrens

Wird bestätigt, dass die gegen die Gesetze über die Gesellschaften verstoßende Gesellschaft weder Vermögenswerte noch Angestellte hat, bittet der Staatsanwalt den Verwalter des Handels- und Firmenregisters, das Auflösungsverfahren fortzusetzen.

Abschluss des Verfahrens

Das Verfahren zur behördlichen Auflösung ohne Liquidation wird spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses abgeschlossen.

Der Beschluss über den Abschluss des Verfahrens wird vom Verwalter des Handels- und Firmenregisters gefasst. Er wird in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (RESA) veröffentlicht.

Der Beschluss über den Abschluss des Verfahrens bringt die Auflösung der Gesellschaft mit sich.

Rechtsbehelfe

Die Handelsgesellschaft, gegen die das Verfahren zur behördlichen Auflösung ohne Liquidation eröffnet wurde, oder jeder beteiligte Dritte, der erachtet, dass die Bedingungen für diese Auflösung nicht erfüllt sind, kann Widerspruch gegen diesen Beschluss einlegen.

Der für die Entscheidung über diesen Widerspruch zuständige Richter ist der Vorsitzende der in Handelssachen tagenden Kammer des Bezirksgerichts. Die Einreichung des entsprechenden Antrags und das anschließende Urteil erfolgen wie in Eilsachen.

Der Widerspruch wird dem Verwalter des Handels- und Firmenregisters und dem Staatsanwalt zugestellt.

Zuständige Kontaktstellen

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers (LBR)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg

    Adresse:
    31, Avenue de la Gare L-1611 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Mittwoch:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
  • Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch

    Adresse:
    Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    B.P. 20 / L-9201
    Fax:
    (+352) 26 42 85 55
    Montags nur nach Terminvereinbarung.

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 28 octobre 2022

portant création de la procédure de dissolution administrative sans liquidation

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