Verwaltung einer SARL

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Die Führung einer Société à responsabilité limitée (SARL) (vergleichbar mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts) erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer, die Gesellschafter sein können, aber nicht müssen, und die gegebenenfalls einen Geschäftsführerrat ( Conseil de gérance) bilden.

Betroffene Personen

Gesetzlich sind keine Vorschriften bezüglich der Qualifikation (ausgenommen bestimmte Berufsbereiche: z. B. Steuerberatungsunternehmen oder Anwaltskanzleien in Form einer SARL), der Nationalität oder Sonstigem vorgegeben, um Geschäftsführer oder Mitglied des Geschäftsführerrats einer SARL zu werden. Des Weiteren ist die Ernennung einer juristischen Person gesetzlich zulässig.

Vorgehensweise und Details

Mandat des Geschäftsführers

Die Geschäftsführer werden entweder bei der Gründung des Unternehmens oder von einer späteren Gesellschafterversammlung für eine bei der Ernennung frei wählbare Dauer ernannt.

Das Mandat des Geschäftsführers kann vergütet oder ehrenamtlich sein.

Ohne eine entsprechende Bestimmung in der Satzung, die z. B. eine Abberufung „ad nutum“ (ohne Angabe von Gründen, fristlos und ohne Entschädigung) erlaubt, kann der Geschäftsführer einer SARL nicht ohne legitimen Grund abberufen werden.

Der Geschäftsführer kann zurücktreten, sofern sein Rücktritt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht schadet.

Aufgrund des Mandatscharakters „intuitu personae“ (Geschäftsführer sind persönlich verpflichtet) kann ein Geschäftsführer nicht alle seine Befugnisse delegieren. Er kann jedoch seine Befugnisse punktuell im Rahmen bestimmter, durch eine Vollmacht genau definierter Entscheidungen delegieren.

Aufgaben des Geschäftsführers

Geschäftsführung

Der Geschäftsführer stellt die Führung der Gesellschaft im Hinblick auf die Erfüllung des Gesellschaftszwecks sicher.

Die Handlungen jedes Geschäftsführers sind für die Gesellschaft bindend, auch wenn diese ihre Kompetenzgrenzen, die durch den Gesellschaftszweck oder jede sonstige satzungsmäßige Bestimmung festgelegt sind, überschreiten (in dem Maße, wie Dritte in gutem Glauben sind).

Die Leitung der SARL kann durch einen Geschäftsführerrat erfolgen, der alle Befugnisse hat, die den einzelnen Geschäftsführern übertragen wurden. Da es sich um ein Kollegialorgan handelt, müssen die Entscheidungen des Geschäftsführerrats nach Beratungen getroffen werden.

Von dem/den Geschäftsführer/n oder dem Geschäftsführerrat getroffene Entscheidungen werden in Protokollen festgehalten.

Vertretung

Sofern in der Satzung diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, kann jeder Geschäftsführer die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht alleine vertreten.

Die Gesellschaft kann entsprechend der in der Satzung gewährten Unterschriftsvollmacht von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten werden: alleinige Unterschrift eines Geschäftsführers, gemeinsame Unterschrift durch zwei (oder mehr) Geschäftsführer usw.

Die Gesellschaft kann auch für eine durch eine Vollmacht definierte Handlung durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.

Inventar und Bilanz

Jedes Jahr erstellt die Geschäftsleitung ein Inventar der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Unternehmens, zusammen mit einem Anhang, der die Verpflichtungen der Gesellschaft sowie die Verbindlichkeiten der Geschäftsführer, internen Rechnungsprüfer und der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auflistet.

Die Geschäftsleitung stellt die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf, die von den Gesellschaftern genehmigt werden müssen.

Diese Dokumente sowie gegebenenfalls der Bericht des internen Rechnungsprüfers oder des Wirtschaftsprüfers stehen den Gesellschaftern am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung. Im Falle einer SARL mit mehr als 25 Gesellschaftern können letztere nur in den 14 Tagen vor der Generalversammlung darauf zugreifen.

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