Überwachung einer SA

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Die Überwachung einer Société anonyme (SA) muss einem oder mehreren internen Rechnungsprüfern (commissaires aux comptes) übertragen werden, die Gesellschafter sein können, aber nicht müssen. Bei großen Gesellschaften erfolgt die gesetzliche Abschlussprüfung durch einen oder mehrere zugelassene Wirtschaftsprüfer (réviseurs d'entreprises agréés).

Die internen Rechnungsprüfer oder die zugelassenen Wirtschaftsprüfer sind insbesondere damit beauftragt, den Jahresabschluss der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Gesellschaft vermittelt. Der interne Rechnungsprüfer muss zudem die Geschäfte der Gesellschaft überwachen.

Betroffene Personen

Bei Aktiengesellschaften, die am Tag des Bilanzabschlusses zwei der folgenden drei Schwellenwerte nicht überschreiten, werden die Bilanzen von einem internen Rechnungsprüfer kontrolliert:

  • Bilanzsumme: 4,4 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz: 8,8 Millionen Euro;
  • durchschnittliche Anzahl der Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmer im Laufe des Geschäftsjahrs: 50.

Bei Gesellschaften, die zwei dieser Schwellenwerte überschreiten, wird der Abschluss durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer kontrolliert.

Die Überschreitung dieser Schwellenwerte muss:

  • eine gewisse Stabilität aufweisen;
  • 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre andauern.

Vorgehensweise und Details

Interner Rechnungsprüfer

Mandat des internen Rechnungsprüfers

Der interne Rechnungsprüfer ist ein Organ der Gesellschaft und wird durch die Hauptversammlung bestellt. Er kann wiedergewählt werden, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes vorgesehen. Die Laufzeit des Mandats darf 6 aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.

Für das Mandat gibt es keine Mindestlaufzeit. In der Praxis entspricht die Mindestlaufzeit der Dauer eines Geschäftsjahrs.

Die SA kann einen oder mehrere interne Rechnungsprüfer ernennen, die Gesellschafter sein können, aber nicht müssen. In der Praxis kann das Mandat des Rechnungsprüfers nicht gleichzeitig mit einem Mandat als Verwaltungsratsmitglied, als Direktoriumsmitglied oder als Aufsichtsratsmitglied derselben Gesellschaft ausgeübt werden.

Um das Mandat des internen Rechnungsprüfers auszuüben, gelten keine Einschränkungen hinsichtlich Kompetenz oder Qualifikation.

Verringert sich die Anzahl der internen Rechnungsprüfer um mehr als die Hälfte, muss je nach Fall der Verwaltungsrat oder das Direktorium umgehend eine Hauptversammlung einberufen, um die fehlenden internen Rechnungsprüfer zu ersetzen.

Ein interner Rechnungsprüfer kann ad nutum, d. h. ohne Angabe von Gründen und ohne Vorbedingung, von der Hauptversammlung abberufen werden.

Aufgaben des internen Rechnungsprüfers

Der interne Rechnungsprüfer hat in der Regel 2 Aufgaben:

  • Überwachung der Geschäfte der Gesellschaft;
  • Kontrolle des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Die Überwachung der Geschäfte der Gesellschaft ist eine Aufgabe, die sich über das gesamte Geschäftsjahr erstreckt, und es handelt sich dabei um ein uneingeschränktes Überwachungsrecht: Der interne Rechnungsprüfer hat jederzeit Einsicht in:

  • die Bücher;
  • den Schriftverkehr;
  • die Protokolle;
  • sämtliche Schriftstücke der Gesellschaft.

Der interne Rechnungsprüfer kann ohne vorherige Genehmigung Ordnungsmäßigkeitsprüfungen durchführen.

In jedem Halbjahr erhält der interne Rechnungsprüfer vom Verwaltungsrat oder vom Direktorium eine Aufstellung, die die Aktiv- und Passivsituation der Gesellschaft zusammenfasst.

Jedes Jahr stellt die Verwaltung des Unternehmens dem internen Rechnungsprüfer den Jahresabschluss einen Monat vor der Hauptversammlung zur Verfügung, damit dieser einen Bericht mit Vorschlägen und Angabe der angewendeten Prüfungsgrundsätze verfassen kann. Dieser Bericht muss den Aktionären am Gesellschaftssitz mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden. Der interne Rechnungsprüfer kann sich bei der Prüfung der Bücher und Abschlüsse der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Experten unterstützen lassen.

Der interne Rechnungsprüfer hat unter anderem die Befugnis, die Hauptversammlung einzuberufen, wenn er dies für angemessen hält.

Verantwortlichkeit des internen Rechnungsprüfers

Der interne Rechnungsprüfer haftet gegenüber der Gesellschaft für die Erfüllung des erhaltenen Mandats und für entsprechende Verwaltungsfehler. Es handelt sich um eine vertragliche Haftung. Für den internen Rechnungsprüfer besteht eine Sorgfaltspflicht und keine Erfolgspflicht. Der interne Rechnungsprüfer kann sich an den Eilrichter wenden, sollte er sich von der Gesellschaft in der Ausübung seiner Aufgaben behindert sehen.

Für den Fall, dass der interne Rechnungsprüfer seiner Überwachungspflicht nicht nachkommt, sei darauf hingewiesen, dass seine Haftung ausgelöst wird.

Der interne Rechnungsprüfer haftete zudem gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten für Schäden aus Verstößen gegen das Gesetz über die Handelsgesellschaften oder gegen die Satzung.

Er haftet auch nach seinem Rücktritt für die während seiner Amtszeit begangenen Fehler.

Der Rechnungsprüfer begeht Fehler, wenn er der Hauptversammlung nicht mitteilt, dass Folgendes nicht vorhanden bzw. erfolgt ist:

  • Veröffentlichung einer Bilanz;
  • Vorschlag zur Auflösung seitens der Verwaltungsratsmitglieder im Falle eines Verlusts von der Hälfte oder 3/4 des Gesellschaftskapitals;
  • Verwaltungsorgan der Gesellschaft.

Jede Haftungsklage gegen den internen Rechnungsprüfer wegen mit seinem Amt verbundenen Handlungen verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem diese Handlungen begangen wurde, oder, wenn sie vorsätzlich verschleiert wurden, ab ihrer Entdeckung.

Der interne Rechnungsprüfer muss möglicherweise von der Hauptversammlung entlastet werden.

Zugelassener Wirtschaftsprüfer

Mandat des zugelassenen Wirtschaftsprüfers

Im Gegensatz zum internen Rechnungsprüfer stellt der zugelassene Wirtschaftsprüfer kein Gesellschaftsorgan dar. Die Hauptversammlung bestellt für die gesetzliche Abschlussprüfung einen oder mehrere zugelassene Wirtschaftsprüfer, wenn die Gesellschaft während 2 aufeinanderfolgenden Jahren 2 der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • Bilanzsumme: 4,4 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz: 8,8 Millionen Euro;
  • durchschnittliche Anzahl der Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmer im Laufe des Geschäftsjahrs: 50.

Der zugelassene Wirtschaftsprüfer ist durch einen befristeten Dienstleistungsvertrag mit der Gesellschaft verbunden.  Er kann nur aus wichtigen Gründen abgesetzt werden.

Der zugelassene Wirtschaftsprüfer muss von der Gesellschaft, die er prüfen soll, unabhängig sein. Der Wirtschaftsprüfer kann eine natürliche oder juristische Person sein, die Mitglied beim Wirtschaftsprüferinstitut (Institut des réviseurs d'entreprises - IRE) ist.

Aufgaben des Wirtschaftsprüfers

Der zugelassene Wirtschaftsprüfer muss insbesondere eine Stellungnahme abgeben, aus der hervorgeht, ob der Lagebericht mit dem Abschluss für das Geschäftsjahr im Einklang steht und gemäß den gesetzlichen Anforderungen erstellt wurde.

Das Prüfungsmandat des Wirtschaftsprüfers beginnt erst, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht vom Verwaltungsrat erstellt wurden.

Die Überwachung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft fällt nicht in den Aufgabenbereich des zugelassenen Wirtschaftsprüfers, wie es für den internen Rechnungsprüfer der Fall ist.

Haftung des zugelassenen Wirtschaftsprüfers

Für den Wirtschaftsprüfer besteht eine Sorgfaltspflicht und keine Erfolgspflicht.

Eine zwischen der Gesellschaft und dem zugelassenen Wirtschaftsprüfer geschlossene Vereinbarung schützt den Wirtschaftsprüfer vor unverschuldeten Fehlern. Er kann jedoch nicht vollständig von der Haftung befreit werden.

Im Rahmen der Privat- oder Berufshaftpflicht kann gegen einen Wirtschaftsprüfer nur innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungsberichts vorgegangen werden.

Der Wirtschaftsprüfer unterliegt gegenüber Dritten wie auch gegenüber Fachkollegen der beruflichen Schweigepflicht.

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