Bedingungen für den Zugang zum Beruf
Zum letzten Mal aktualisiert am
Für folgende Tätigkeiten ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich:
- handwerkliche und industrielle Tätigkeiten;
- kaufmännische Tätigkeiten;
- bestimmte freie Berufe.
Für bestimmte freie Berufe, die keiner Niederlassungsgenehmigung bedürfen, ist eine andere Genehmigung erforderlich.
Zudem bedürfen einige Tätigkeiten spezieller Eintragungen oder Zulassungen.
Die journalistische Tätigkeit bedarf keiner Niederlassungsgenehmigung, wenn sie in eigenem Namen ausgeübt wird.
Betroffene Personen
Jeder, der sich als Selbstständiger oder als Unternehmensgründer in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen verfügen.
In einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassene Unternehmen dürfen ohne Genehmigung gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg erbringen (freier Dienstleistungsverkehr).
Die betroffenen Handwerker und Industriellen müssen die Dienstleistungen, die sie erbringen, jedoch anzeigen.
Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen über eine Niederlassungsgenehmigung (oder – je nach Beruf – eine spezielle Genehmigung) in Luxemburg verfügen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Damit ein im Ausland erworbenes Hochschul- oder Universitätsdiplom in Luxemburg anerkannt wird, muss es:
- entweder vom Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR) anerkannt (homologiert) werden, wenn es sich um eines der folgenden Diplome handelt:
- ein ausländisches Diplom, das den Zugang zum Lehramt in Geistes- und Naturwissenschaften oder zum Anwaltsberuf ermöglicht;
- ein in einem Drittstaat erworbenes Diplom, das den Zugang zum Beruf des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes oder des Apothekers ermöglicht;
- oder in das Register für Bildungsnachweise des Hochschulwesens eingetragen werden, wenn es sich um ein anderes ausländisches Hochschul- oder Universitätsdiplom handelt.
Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen.
Damit ein im Ausland erworbenes Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts oder des berufsbildenden Unterrichts in Luxemburg anerkannt wird, muss es vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) als dem entsprechenden luxemburgischen Diplom gleichwertig anerkannt werden.
Die Abschlusszeugnisse des Sekundarunterrichts, des berufsbildenden Unterrichts oder des Hochschulwesens für Gesundheitsberufe (Pflegehelfer, Krankenpfleger, spezialisierter Krankenpfleger, Sozialarbeiter, Physiotherapeut usw.) oder sozialpädagogische Berufe (Erzieher, Lebensbetreuer) müssen ebenfalls vom MENEJ anerkannt werden.
Vorgehensweise und Details
Kaufmännische Tätigkeiten
Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden Tätigkeiten auszuüben:
- den Beruf des Kaufmanns;
- Berufe der Immobilienbranche;
- Berufe des Gastronomie- und Hotelgewerbes (Hotels, Restaurants, Cafés);
- den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen überschreitet;
- den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (mehr als 8 Fahrgäste);
- Zeitarbeitsunternehmer;
- Wachdienstunternehmer;
- industrielle Tätigkeiten.
Personen, die eine dieser Tätigkeiten als Selbstständiger ausüben möchten, können sich vom House of Entrepreneurship beraten lassen.
Die Sondergenehmigung für Großgewerbeflächen (mehr als 400 m2) wurde abgeschafft.
Handwerkliche Tätigkeiten
Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden handwerklichen Tätigkeiten (unvollständige Liste) auszuüben.
Die handwerklichen Tätigkeiten sind in handwerkliche Tätigkeiten der Liste A und handwerkliche Tätigkeiten der Liste B eingeteilt:
- Berufe im Lebensmittelbereich:
- Liste A: Bäcker-Konditor (Feinbäcker), Metzger/Fleischer, Feinkost- und Cateringdienst;
- Liste B: Speiseeishersteller, Müller, Innereienmetzger usw.;
- Berufe im Bereich der Bekleidung, Gesundheit und Körperpflege:
- Liste A: Augenoptiker/Optometrist, Hörgerätehersteller, Zahnprothesenhersteller, Orthopädieschuhmacher, Friseur, Schönheitspfleger (Kosmetiker) usw.;
- Liste B: Textilgestalter/Stylist, Wäscher (Textilreiniger), Flickschuster, Fußpfleger, Juwelier usw.;
- Berufe im Bereich der Mechanik:
- Liste A: Mechaniker, Karosseriemechaniker, Betreiber einer Fahrschule, Kfz-Sachverständiger usw.;
- Liste B: Schmied, Autovermieter, Autolackierer usw.;
- Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes:
- Liste A: Bauunternehmer, Heizungsanlagenbauer, Schreiner, Maler usw.;
- Liste B: Landschaftsgestalter, Estrichleger, verschiedene Monteure und Setzer, Innendesigner (Raumausstatter);
- Berufe im Bereich Kommunikation und Multimedia und des Veranstaltungssektors:
- Liste A: Installateur für elektronische Anlagen, Installateur für Alarmanlagen, Drucker usw.;
- Liste B: Betreiber eines Grafikstudios, Buchbinder, Fotograf, Musikinstrumentenstimmer usw.;
- sonstige handwerkliche Tätigkeiten:
- Liste A: Schwimmlehrer;
- Liste B: Künstler, die mit Holz, Metall, Mineralien, Fasern oder diversen anderen Materialien arbeiten (zum Beispiel Florist).
Freie Berufe, deren Ausübung einer Niederlassungsgenehmigung bedarf
Der Gewerbetreibende benötigt eine Niederlassungsgenehmigung, um eine der folgenden freien Berufe auszuüben:
Für die Tätigkeiten des Wirtschaftsberaters (activités de conseils économiques) und des unabhängigen Beraters (activités de conseils) werden keine Niederlassungsgenehmigungen mehr ausgestellt. Betroffene Personen müssen allerdings eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.
Personen, die eine solche Tätigkeit als Selbstständiger im Rahmen einer Handelsgesellschaft ausüben möchten, können sich vom House of Entrepreneurship beraten lassen.
Freie Berufe, deren Ausübung einer sonstigen Genehmigung bedarf
Der Gewerbetreibende muss über andere Genehmigungen verfügen, um einen der folgenden freien Berufe, die keiner Niederlassungsgenehmigung bedürfen, auszuüben:
- den Beruf des Abschlussprüfers, der der Aufsicht der Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) untersteht und vom Wirtschaftsprüferinstitut (Institut des réviseurs d'entreprises - IRE) kontrolliert wird;
- andere Berufe des Finanzsektors, die einer Genehmigung/Zulassung des Ministers der Justiz oder der CSSF bedürfen;
- den Beruf des Rechtsanwalts, für den eine Genehmigung des Ministeriums der Justiz erforderlich ist;
- medizinische Berufe (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker), für die eine Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit erforderlich ist;
- Gesundheitsberufe (Krankenpflegehelfer, Krankenpfleger, Hebamme, Logopäde, Diätassistent, Laborant, Physiotherapeut usw.), für die ebenfalls eine Genehmigung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit erforderlich ist.
Anmerkung: Rechtsanwälte können sich fortan in Form einer juristischen Person (einschließlich Handelsgesellschaft) zusammenschließen. Auch in diesem Fall müssen die Rechtsanwälte keine Niederlassungsgenehmigung beantragen.
Tätigkeiten, die einer Eintragung und/oder Sonderzulassung bedürfen
Um eine der folgenden Tätigkeiten auszuüben, unabhängig davon, ob sie einer Niederlassungsgenehmigung bedürfen oder nicht, muss der Gewerbetreibende ebenfalls über eine Eintragung oder Sonderzulassung verfügen:
- Planungsbüros, die technische Forschungs- und Prüfungsaufgaben ausführen;
- Berater in Sachen Sicherheit bei der Beförderung von Gefahrgut;
- Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen;
- Wachdienstunternehmen, die einer Zulassung des Ministeriums der Justiz bedürfen;
- Transportunternehmen im Straßen-, Schiff- und Luftverkehr;
- Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher, die ihre Tätigkeit in eigenem Namen ausüben, benötigen keine Niederlassungsgenehmigung (vorwiegend intellektuelle Tätigkeit), können jedoch beim Ministerium der Justiz ihre Vereidigung beantragen, um amtliche Übersetzungen durchführen zu können;
- private Forschungseinrichtungen, die möglicherweise eine Zulassung des Ministeriums für Wirtschaft benötigen;
- sozialpädagogische Berufe (Tageseltern, Zulassung für Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung, Hausaufgabenhilfe, Betreuungseinrichtungen usw.), für die eine Zulassung des Ministeriums für Familie erforderlich ist;
- den Betrieb eines Campingplatzes, für den eine Genehmigung der Generaldirektion für Tourismus (Direction générale du tourisme) erforderlich ist;
- den Betrieb eines Hotels, für den der von der Generaldirektion für Tourismus verliehene Status des Hoteliers erforderlich ist, usw.
Journalist, freier Mitarbeiter und Redakteur
Ein Journalist, freier Mitarbeiter oder Redakteur benötigt keine Niederlassungsgenehmigung, wenn er in eigenem Namen tätig ist.
Möchte der Gewerbetreibende jedoch einen dieser Berufe in Form einer Handelsgesellschaft ausüben, muss er eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen.
Zuständige Kontaktstellen
House of Entrepreneurship
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsrecht)
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Handelskammer
-
Handelskammer
- Adresse:
- Luxemburg
-
Handelskammer Handelskammer
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 1
- E-Mail:
- chamcom@cc.lu
- Website:
- http://www.cc.lu/index.php?page=13
Geöffnet Ferme à 18h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
-
Handelskammer Unternehmensbörse der Handelskammer
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352 ) 42 39 39 362
- E-Mail:
- business.exchange@cc.lu
-
Handelskammer Programm Business Mentoring
- Adresse:
- House of Startups, 9, rue du Laboratoire L-1911 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 81 00 18
- Website:
- http://www.businessmentoring.lu
Koordinatorin: Frau Rachel Gaessler -
Handelskammer Entreprise Europe Network (EEN)
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352 ) 42 39 39 333
- Fax:
- (+352) 43 83 26
- E-Mail:
- een@cc.lu
- Website:
- http://www.enterprise-europe.lu/
-
Handelskammer Sekretariat der Initiative Krisen-Impfstoff (VaccinAntiCrise)
- Adresse:
- L-2981 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 440
- E-Mail:
- secretariat@vaccinanticrise.lu
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Weitere Informationen
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sur le site du ministère de la Justice
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sur Sante.lu
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sur le site de l'Association luxembourgeoise des traducteurs et interprètes (ALTI)
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
-
Loi du 16 décembre 2011
concernant l'exercice de la profession d'avocat sous forme d'une personne morale
-
Loi du 25 avril 2018
portant modification du Code de la consommation en ce qui concerne les voyages à forfait et les prestations de voyages liées, et modifiant la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales
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