Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses in Rechtswissenschaften

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Anerkennung (Homologation) von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen in Rechtswissenschaften ist nur erforderlich, um an den Ergänzungskursen in luxemburgischem Recht teilzunehmen und Zugang zu bestimmten Laufbahnen der Justiz zu erhalten.

Der entsprechende Antrag ist beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR) einzureichen.

Betroffene Personen

Die Anerkennung von Abschlüssen in Rechtswissenschaften ist erforderlich, um an den Ergänzungskursen in luxemburgischem Recht teilzunehmen.

Rechtsanwälte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen ihre Diplome nicht anerkennen lassen. Sie können sich direkt an das Ministerium der Justiz wenden, um ihre Zulassung in Luxemburg zu beantragen.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss einen ausländischen Abschluss in Rechtswissenschaften erhalten haben, der ihm einen im Herkunftsland anerkannten Hochschultitel in Rechtswissenschaften verleiht.

Mit dem Abschluss muss ein Vollzeitstudiengang mit einer der folgenden Mindestdauern abgeschlossen werden:

  • 4 Jahre; oder
  • 8 Semester; oder
  • 12 Trimester.

Teilzeitstudiengänge sind zulässig, sofern die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität des Studiengangs nicht geringer als die eines Vollzeitstudiengangs sind.

Während des Jurastudiums müssen mindestens folgende Fächer behandelt worden sein:

  • Zivilrecht;
  • Handelsrecht;
  • Strafrecht oder Strafprozess;
  • internationales Privat- oder öffentliches Recht;
  • Verfassungs- oder Verwaltungsrecht.

Hinweis: Zivilrecht muss während mindestens:

  • 2 Jahren; oder
  • 4 Semestern; oder
  • 6 Trimestern belegt worden sein.

Die anderen Fächer müssen während mindestens 1 Jahr, 2 Semestern oder 3 Trimestern belegt worden sein.

Das unterrichtete Recht muss in seinen grundlegenden Ansätzen den allgemeinen Grundsätzen des luxemburgischen Rechtssystems entsprechen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um eine Anerkennung seines Abschlusses in Rechtswissenschaften zu beantragen, muss der Antragsteller seinem Antrag eine Kopie seines Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts hinzufügen.

Falls er dieses im Ausland erworben hat (A-Level, Abitur, Baccalauréat, Bachillerato, Certificat d'enseignement secondaire supérieur, Maturità, Selectividad usw.), muss er zuerst die Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Zeugnisses mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts beantragen.

Kosten

Für jeden Antrag auf Anerkennung eines Hochschultitels muss eine Gebühr in Höhe von 125 Euro pro Diplom gezahlt werden.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen: Banque et Caisse d’Épargne de l’État:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC/SWIFT: BCEELULL
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MENEJ, Name des Antragstellers, Datum des Antrags

Die Ausstellung eines Duplikats kostet 10 Euro.

Bei Ablehnung der Anerkennung wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Um sein Schulzeugnis oder seinen Hochschulabschluss anerkennen zu lassen, muss der Betreffende seinen Antrag wie folgt einreichen:

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag die folgenden Belege beifügen:

  • einen formlosen schriftlichen und begründeten Antrag auf Anerkennung;
  • einen Lebenslauf;
  • eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises (Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz) oder des Reisepasses (Drittstaatsangehörige);
  • eine Kopie des Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts, das heißt:
    • entweder eines luxemburgischen Abschlusszeugnisses des allgemeinen oder des technischen Sekundarunterrichts;
    • im Besitz eines dem luxemburgischen Zeugnis gleichwertigen Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts sein;
  • eine Kopie des Hochschuldiploms, das anerkannt werden soll;
  • eine Kopie der erworbenen Zwischenzeugnisse, sofern solche im Studienland ausgestellt werden;
  • eine Kopie der offiziellen Aufstellung der Fächer jedes Studienjahres;
  • einen Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr von 125 Euro pro Diplom.

Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) oder auf Englisch verfasst oder von einem vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein (beglaubigte Übersetzung).

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

  • Ministerium für Forschung und Hochschulwesen

    Adresse:
    20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 7.45 Uhr
    Donnerstag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    7.45 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    7.45 bis 16.30 Uhr
  • Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Anerkennungskommission

    Adresse:
    20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 29 60 37
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Titelkommission

    Adresse:
    18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 26 29 60 37
  • Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Abteilung der Studienbeihilfen

    Adresse:
    18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg
    Postfach 1101 / L-1011 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 88 650
    montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr
    Fax:
    Empfang: (+352) 26 19 01 04 / Studienbeihilfe: (+352) 45 56 56
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 7h45
    Donnerstag:
    7h45 à 16h30
    Freitag:
    7h45 à 16h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    7h45 à 16h30
    Dienstag:
    7h45 à 16h30
    Mittwoch:
    7h45 à 16h30

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Den Bildungsstand, ein Abschlusszeugnis oder eine berufliche Qualifikation anerkennen lassen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 28 octobre 2016

relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles

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