Abschlusszeugnisse des Sekundarunterrichts (Abitur/Reifezeugnis) anerkennen lassen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Im Ausland erworbene Abschlusszeugnisse des allgemeinen, klassischen und berufsbildenden Sekundarunterrichts können – unter bestimmten Bedingungen – als den luxemburgischen Zeugnissen gleichwertig anerkannt werden.
Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Land, in dem die Abschlusszeugnisse ausgestellt wurden.
Betroffene Personen
Die sogenannte akademische Anerkennung betrifft folgende Personengruppen:
- Inhaber eines Abitur- oder Reifezeugnisses, die in Luxemburg ein Hochschul- oder Universitätsstudium anstreben;
- Inhaber eines Abitur- oder Reifezeugnisses, die eine Integration in den Arbeitsmarkt anstreben;
- Inhaber anderer Zeugnisse des allgemeinen, technischen oder berufsbildenden Sekundarunterrichts.
Voraussetzungen
Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon
Für Abschlusszeugnisse aus diesen Ländern kann nach Überprüfung der Unterlagen durch die zuständige Dienststelle eine Anerkennung bewilligt werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- Das Zeugnis muss den erfolgreichen Abschluss einer sich über mindestens 12 aufeinanderfolgende Jahre erstreckenden Schulausbildung bestätigen.
- Das Zeugnis muss im Herkunftsland zum Hochschul- oder Universitätsstudium berechtigen.
Bei Zeugnissen, in denen diese Berechtigung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Berücksichtigt werden Zeugnisse aus Ländern, die die Konvention des Europarates von Paris über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und/oder das Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich unterzeichnet haben.
Folgende Länder haben der gegenseitigen Anerkennung der Zeugnisse zugestimmt (aktuelle Liste):
- Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Republik Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern;
- Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates: Australien, Belarus, Heiliger Stuhl (Vatikan), Israel, Kanada, Kasachstan, Kirgisische Republik, Neuseeland, Tadschikistan.
Die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses erfolgt nicht automatisch, sondern wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung beschlossen. Beim Anerkennungsverfahren gilt es zu unterscheiden zwischen:
- einerseits Abschlusszeugnissen aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen unterzeichnet haben;
- andererseits Zeugnissen aus Drittländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon nicht unterzeichnet haben.
Aufgrund dieser Unterscheidung bestehen unterschiedliche Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung.
Besondere Bedingungen für Inhaber von Zeugnissen aus Drittländern (das heißt aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht unterzeichnet haben)
Zeugnisse aus Nicht-Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon unterliegen den gleichen Bedingungen wie Zeugnisse aus Unterzeichnerstaaten dieser Verträge. Sie können jedoch nur als gleichwertig mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis am Ende des allgemeinen oder technischen Sekundarunterrichts beziehungsweise mit der technischen Fachhochschulreife (diplôme de technicien) anerkannt werden:
- wenn die antragstellende Person Inhaber eines Zeugnisses einer anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist, das den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bescheinigt (Abitur+3); oder
- wenn die antragstellende Person eine (offizielle) Immatrikulation für ein Hochschulstudium in einem EU-Mitgliedstaat nachweisen kann und ihr Zeugnis den folgenden Kriterien entspricht: Die Prüfungen für die Erlangung des Zeugnisses müssen sich auf mindestens 2 Sprachen (darunter Französisch oder Deutsch) sowie auf Fächer aus mindestens 3 der folgenden Bereiche erstreckt haben:
- Geistes- und Sozialwissenschaften;
- Naturwissenschaften;
- Mathematik;
- Technologie;
- Kunst und Musik; oder
- wenn die antragstellende Person Inhaber eines Zeugnisses ist, das von einer in einem Drittland anerkannten Hochschule ausgestellt wurde und den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bescheinigt (Abitur+3), und sie außerdem Folgendes vorlegen kann:
- einen Nachweis über Luxemburgisch-, Französisch- oder Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; oder
- einen Nachweis, dass sie im Laufe ihrer Schulzeit 3 Jahre Unterricht in einer der vorgenannten Sprachen hatte; oder
- einen Beleg, dass Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch bei den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts bestanden wurde.
Besondere Anerkennungsbedingungen für Inhaber des Internationalen Abiturs (IB)
Das Internationale Abitur (IB) wird als gleichwertig mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkannt, wenn neben den von der International Baccalaureate Organisation in Genf festgesetzten Kriterien zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Die Prüfungen für das Internationale Abitur müssen Folgendes umfassen:
- 2 Sprachen (Gruppe 1: Sprache A1, Gruppe 2: Sprache A2);
- ein Fach aus jeder der nachfolgend aufgeführten Fächergruppen:
- Gruppe 3 „Gesellschaftswissenschaften“: insbesondere Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft, Philosophie, Psychologie, Business und Management;
- Gruppe 4 „Naturwissenschaften“: insbesondere Biologie, Chemie, Physik;
- Gruppe 5 „Mathematik und Informatik“: mathematische Studien, Teilgebiete der Mathematik, Ergänzungsgebiete der Mathematik, Informatik;
- Wahlfächer:
- Gruppe 6 Kunst: bildende Kunst, Musik, Theater und Film; oder
- ein 2. Fach aus den Gruppen 1 bis 5.
Die Nomenklatur der Fächergruppen entspricht derjenigen der International Baccalaureate Organisation in Genf.
- Mindestens eine der beiden Sprachen unter 1.a muss Französisch, Englisch oder Deutsch sein.
- Mindestens 3 Fächer müssen im higher level (HL) belegt werden, alle anderen im standard level (SL).
- Voraussetzung für die Erlangung des Zeugnisses ist, dass alle Bedingungen des internen Reglements zum Internationalen Abitur erfüllt werden.
- Der Schüler muss einen mindestens 12-jährigen Primär- und Sekundarunterricht besucht haben.
- Der Schüler muss im Laufe seiner schulischen Laufbahn einen 4-jährigen Lehrzyklus in einer Fremdsprache absolviert haben, die nicht mit einer der beiden Sprachen unter 1.a. identisch ist.
Das Internationale Abitur kann auch gemäß den Bedingungen von Artikel 4.1 der großherzoglichen Verordnung vom 27. Oktober 2006 zur Durchführung von Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 18. Juni 1969 über den Hochschulunterricht und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade als gleichwertig zum luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkannt werden.
Fristen
Die Bearbeitungszeit für Anträge im Zusammenhang mit Zeugnisses aus den Unterzeichnerstaaten beträgt 2 bis 10 Wochen.
Kosten
Für jeden Antrag auf Anerkennung von Abitur- oder Reifezeugnissen ist eine Gebühr in folgender Höhe zu entrichten:
- Zeugnisse aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris oder des Übereinkommens von Lissabon: 75 Euro;
- Zeugnisse der Europaschule (Europäisches Abitur): 75 Euro;
- Zeugnisse aus Nicht-Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris oder des Übereinkommens von Lissabon: 125 Euro;
- Zeugnisse der IBO (Internationales Abitur): 125 Euro.
Die Gebühr ist auf folgendes Konto bei der Spuerkeess zu überweisen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC/SWIFT: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags
Der Zahlungsnachweis muss dem Antrag beigefügt werden. Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags, bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wird. Bei jedem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfüllt sein.
Wird der Antrag abgelehnt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
Duplikate der Gleichwertigkeitsbescheinigung sind gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro erhältlich.
Vorgehensweise und Details
Antragsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung kann eingereicht werden:
- entweder per E-Mail an reconnaissance@men.lu als PDF;
- oder per Post an die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) ;
- oder per Online Formular (nur in Französisch).
Antragsunterlagen bei Abschlusszeugnissen aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
- schriftlicher Antrag mit Begründung;
- Lebenslauf, der unter anderem die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
- Kopie der Abschlusszeugnisse;
- Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.
Die Kopien der Abschlusszeugnisse sowie der Identitätsnachweise aus nicht der EU angehörigen Drittstaaten müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden.
Antragsunterlagen bei Abschlusszeugnissen aus Drittländern
Hierunter fallen alle Abschlusszeugnisse aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht unterzeichnet haben, das heißt aus allen Ländern, die nicht in der Liste unter „Voraussetzungen“ aufgeführt sind.
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- schriftlicher Antrag mit Begründung;
- Lebenslauf, der unter anderem die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
- Kopie der Abschlusszeugnisse;
- nur für Personen mit internationalem Schutz: Nachweis darüber, dass die antragstellende Person diesen Status in Luxemburg innehat;
- Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.
Die antragstellende Person muss ihrem Antrag zudem Folgendes beifügen:
- Abschlusszeugnis als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschul- oder Universitätsstudiums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; oder
- Nachweis der Immatrikulation an einer Hochschule oder Universität in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie eine Aufstellung der Fächer, in denen das Abitur abgelegt wurde (zum Beispiel Notenaufstellung); oder
- Diplom einer in einem Drittstaat anerkannten Hochschule, das den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bescheinigt (Abitur+3), gemeinsam mit:
- einem Nachweis über Luxemburgisch-, Französisch- oder Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; oder
- einem Nachweis, dass sie im Laufe ihrer Schulzeit 3 Jahre Unterricht in einer der vorgenannten Sprachen hatte; oder
- einem Beleg, dass Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch bei den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts bestanden wurde.
Die Kopien der Abschlusszeugnisse sowie der Identitätsnachweise aus nicht der EU angehörigen Drittstaaten müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden.
Übersetzung der Unterlagen
Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Luxemburgisch oder Deutsch) oder auf Englisch verfasst oder von einem in Luxemburg vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.
Der Stempel des Übersetzers ist zum Teil auf die Übersetzung und zum Teil auf das Dokument zu setzen, das für die Übersetzung vorgelegt wurde. Alle Dokumente müssen vom Übersetzer unterschrieben werden. Wenn die beglaubigte Übersetzung keinen Stempel trägt, ist ein Dokument beizulegen, aus dem die Vereidigung des Übersetzers hervorgeht (zum Beispiel eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung des Übersetzers auf der Liste der Experten, Übersetzer und Dolmetscher).
Gegebenenfalls können bei der antragstellenden Person weitere Informationen angefordert werden.
Bearbeitung des Antrags
Die antragstellende Person erhält innerhalb von 2 bis 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend eine Antwort auf ihren Antrag. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.
Bei unvollständigen Anträgen wird der antragstellenden Person per Schreiben mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung nachzureichen sind.
In dringenden Fällen kann in der Zwischenzeit bis zur Bearbeitung des Antrags der Anerkennung der Zeugnisse ein Antrag auf Feststellung des Bildungsstandes gestellt werden, da der eigentliche Antrag dann schneller bearbeitet werden kann.
Wenn die antragstellende Person zur Nachreichung zusätzlicher Informationen aufgefordert wird und die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 3 Jahren beim Ministerium einreicht, wird der Antrag für nichtig erklärt und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Beim Verwaltungsgericht von Luxemburg können Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des MENEJ eingelegt werden; hierzu muss ein Anwalt hinzugezogen werden.
Weitere Informationen können per E-Mail bei der Abteilung für Diplomanerkennung eingeholt werden. Die Adresse lautet reconnaissance@men.lu.
Beantragung eines Duplikats
Für jeden Antrag auf Ausstellung eines Duplikats der Gleichwertigkeitsanerkennung ist eine Gebühr von 10 Euro zu entrichten.
Die Gebühr ist auf folgendes Konto bei der Spuerkeess zu überweisen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC/SWIFT: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Diplomanerkennung
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85910
- E-Mail:
- reconnaissance@men.lu
Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Sekundarunterricht
auf der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
-
Berufsausbildung
auf der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
-
Anerkennung erworbener Kompetenzen (VAE)
auf der Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
- Site du Baccalauréat International® (IB)
Rechtsgrundlagen
-
Convention européenne de Paris
relative à l'équivalence des diplômes donnant accès aux établissements universitaires
-
Convention de Lisbonne
sur la reconnaissance des qualifications relatives à l'enseignement supérieur dans la région européenne
-
Loi du 19 décembre 2014
relative à la mise en oeuvre du paquet d'avenir - première partie (2015)
-
Règlement grand-ducal modifié du 27 octobre 2006
pris en exécution de l'article 4 de la loi modifiée du 18 juin 1969 sur l'enseignement supérieur et l'homologation des titres et grades étrangers d'enseignement supérieur
-
Règlement grand-ducal du 9 mai 2008
fixant les modalités de reconnaissance d'équivalence du Baccalauréat International au diplôme de fin d'études secondaires luxembourgeois
-
Règlement grand-ducal du 7 décembre 2010
modifiant le règlement grand-ducal du 9 mai 2008 fixant les modalités de reconnaissance d'équivalence du Baccalauréat International au diplôme de fin d'études secondaires luxembourgeois
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