Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Tätigkeit eines Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalters (administrateur de biens - syndic de copropriété) besteht darin, auf der Grundlage eines Mandats eine oder mehrere Immobilien im Auftrag eines oder mehrerer Eigentümer zu verwalten.

Um als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich.

Betroffene Personen

Die Tätigkeit eines Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalters besteht darin, auf der Grundlage eines Mandats eine oder mehrere Immobilien im Auftrag eines oder mehrerer Eigentümer zu verwalten.

Folgende Personen unterliegen keiner Niederlassungsgenehmigung:

  • Eigentümer, die auf nicht beruflicher Basis Immobiliengeschäfte für ihre eigenen Immobilien ausführen, sowie die Personen ihrer Wahl, die sie bei dieser Aufgabe vertreten;
  • Personen, die für Rechnung ihres Ehepartners, ihrer Verwandten in der Erbfolge oder für Rechnung von Minderjährigen oder unter Vormundschaft stehenden Volljährigen handeln;
  • Personen, die die Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften wahrnehmen, die höchstens 9 zu Wohnzwecken genutzte Parzellen umfassen, von denen mindestens eine der als Wohnungseigentumsverwalter vorgeschlagenen Person gehört.

Gewerbetreibende der Immobilienbranche, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, dürfen ohne Niederlassungsgenehmigung und ohne vorherige Anzeige vorübergehend und gelegentlich in Luxemburg Dienstleistungen erbringen.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die einer Tätigkeit als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens nachgehen möchten, müssen:

Eine Gesellschaft, die als Immobilien-/Wohnungseigentumsverwalter tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er leitet) erteilt, wenn der Leiter:

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Notwendige Qualifikationen und Versicherungen

Die antragstellende Person muss den Nachweis für die Qualifikationen und die Versicherungen erbringen, die für den Zugang zu diesem Beruf der Immobilienbranche erforderlich sind:

Hinweis: Wer eine 3-jährige Berufserfahrung in leitender Funktion bei einem luxemburgischen Unternehmen nachweist, das eine Niederlassungsgenehmigung im Immobiliensektor hat, muss diesen Lehrgang nicht absolvieren.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • House of Training

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 13 / L-2010 Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 17.15 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr

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