Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen
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Diese Tätigkeit umfasst den innerstaatlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen (Lkw oder Fahrzeugkombinationen) unter 3,5 Tonnen.
Um als innerstaatlich tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.
Betroffene Personen
Innerstaatlich tätige Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Lkw oder Fahrzeugkombinationen) unter 3,5 Tonnen.
Die Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung „Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen“ ist nicht erforderlich für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit.
Voraussetzungen
Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
Der innerstaatliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen gilt als allgemeine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt besonderen Bedingungen.
Einzelunternehmen
Eine natürliche Person, die die Tätigkeit eines innerstaatlich tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.
Gesellschaft
Eine Gesellschaft, die als innerstaatlich tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:
- die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
- die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
- eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter); und
- alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn der Leiter die per Gesetz erforderlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.
Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Erforderliche Qualifikationen
Verkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen durchführen, sind von jeglicher Qualifikation befreit.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Verkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen durchführen, sind von der Leistung von Sicherheiten befreit.
Vorgehensweise und Details
Eintragungen / Mitgliedschaften je nach Rechtsform
Einzelunternehmen
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger zu melden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Gesellschaft
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);
Folgendes tun:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen (um Personal einstellen zu können);
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Pflichten der Unternehmer
Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
House of Entrepreneurship
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
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- Freitag:
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Links
Rechtsgrundlagen
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Règlement (CE) n°1071/2009 du Parlement européen et du Conseil du 21 octobre 2009
établissant des règles communes sur les conditions à respecter pour exercer la profession de transporteur par route
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Loi du 30 juillet 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
-
Réglement grand-ducal du 13 août 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
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Réglement grand-ducal du 13 août 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
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