Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Diese Tätigkeit umfasst den innerstaatlichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen (Lkw oder Fahrzeugkombinationen) unter 3,5 Tonnen.

Um als innerstaatlich tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Betroffene Personen

Innerstaatlich tätige Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Lkw oder Fahrzeugkombinationen) unter 3,5 Tonnen.

Die Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung „Innerstaatlicher Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen“ ist nicht erforderlich für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Der innerstaatliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen gilt als allgemeine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt besonderen Bedingungen.

Einzelunternehmen

Eine natürliche Person, die die Tätigkeit eines innerstaatlich tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Gesellschaft

Eine Gesellschaft, die als innerstaatlich tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn der Leiter die per Gesetz erforderlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Verkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen durchführen, sind von jeglicher Qualifikation befreit.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Verkehrsunternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen durchführen, sind von der Leistung von Sicherheiten befreit.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen / Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Gesellschaft

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Unternehmer

Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

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