Innerstaatlicher Personenkraftverkehr

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Tätigkeit eines innerstaatlich tätigen Personenkraftverkehrsunternehmers umfasst die Beförderung von Fahrgästen auf der Straße mit Fahrzeugen (Linien- oder Reisebussen) mit mehr als 9 Sitzplätzen.

Um als innerstaatlich tätiger Personenkraftverkehrsunternehmer tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Betroffene Personen

Innerstaatlich tätige Personenkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Linien- oder Reisebussen) mit mehr als 9 Sitzplätzen

Die Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung „Innerstaatlicher Personenkraftverkehr“ ist nicht erforderlich für:

  • die Inhaber einer Niederlassungsgenehmigung (NG) „Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr“;
  • die Beförderung von Fahrgästen auf der Straße mit Fahrzeugen mit 9 oder weniger Sitzplätzen (einschließlich der Tätigkeit als Taxi- und Mietwagenverleiher), die als allgemeine Geschäftstätigkeit gilt und besonderen Bedingungen unterliegt;
  • die Beförderung von Fahrgästen zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Eine natürliche Person, die die Tätigkeit eines innerstaatlich tätigen Personenkraftverkehrsunternehmers in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Eine Gesellschaft, die als innerstaatlich tätiger Personenkraftverkehrsunternehmer tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn der Leiter die per Gesetz erforderlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Um die Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen und notwendigen Garantien für den Zugang zum Beruf des innerstaatlich tätigen Personenkraftverkehrsunternehmers nachweisen zu können, muss der Leiter eine Schulung beim House of Training absolviert und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben.

Diese Schulung ist in Luxemburg lebenden Personen und Personen mit einer Verbindung zu Luxemburg vorbehalten. Antragsteller aus dem Ausland (die nicht in Luxemburg leben) müssen diese Schulung in ihrem Wohnsitzland absolvieren.

Besteht er die Prüfung, erhält der Betreiber eine Erfolgsbescheinigung.

Eine Befreiung von der Teilnahme an der Schulung kann Antragstellern bewilligt werden, die:

  • eine 5-jährige Berufserfahrung in einer leitenden Position bei einem Kraftverkehrsunternehmer haben; oder
  • über einen Hochschul- oder Fachschulabschluss verfügen.

Von der Teilnahme an der Prüfung kann niemand befreit werden.

Die Bescheinigung der fachlichen Eignung kann auch von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sein, die diesbezüglich von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt wurde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Unternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, sind von der Bankgarantie befreit.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen / Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Unternehmer

  • Die Unternehmer müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:
  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

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