Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr
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Die Tätigkeit eines grenzüberschreitend tätigen Personenkraftverkehrsunternehmers umfasst die Beförderung von Fahrgästen auf der Straße mit Fahrzeugen (Linien- oder Reisebussen) mit mehr als 9 Sitzplätzen.
Um als grenzüberschreitend tätiger Personenkraftverkehrsunternehmer tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.
Ein Betreiber, der Personen in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz befördern will, muss zudem eine Gemeinschaftslizenz beantragen (nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung).
Betroffene Personen
Grenzüberschreitend tätige Personenkraftverkehrsunternehmer mit Fahrzeugen (Linien- oder Reisebussen) mit mehr als 9 Sitzplätzen.
Diese Niederlassungsgenehmigung gilt sowohl für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr als auch für den innerstaatlichen Personenkraftverkehr.
Die Beantragung einer Niederlassungsgenehmigung „Grenzüberschreitender Personenkraftverkehr“ ist nicht erforderlich für:
- die Beförderung von Fahrästen auf der Straße mit Fahrzeugen mit weniger als 9 Sitzplätzen (einschließlich der Tätigkeit als Taxi- und Mietwagenverleiher), die als allgemeine Geschäftstätigkeit gilt und besonderen Bedingungen unterliegt;
- die Beförderung von Fahrgästen zu ausschließlich nichtgewerblichen Zwecken oder als zusätzliche Tätigkeit.
Voraussetzungen
Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Eine natürliche Person, die die Tätigkeit eines grenzüberschreitend tätigen Personenkraftverkehrsunternehmers in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.
Eine Gesellschaft, die als grenzüberschreitend tätiger Personenkraftverkehrsunternehmer tätig ist, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:
- die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
- die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
- eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder dessen im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter); und
- alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn der Leiter die per Gesetz erforderlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.
Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Erforderliche Qualifikationen
Um die Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen und notwendigen Garantien für den Zugang zum Beruf des grenzüberschreitend tätigen Personenkraftverkehrsunternehmers nachweisen zu können, muss der Leiter eine Schulung beim House of Training absolviert und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben.
Diese Schulung ist in Luxemburg lebenden Personen und Personen mit einer Verbindung zu Luxemburg vorbehalten. Antragsteller aus dem Ausland (die nicht in Luxemburg leben) müssen diese Schulung in ihrem Wohnsitzland absolvieren.
Besteht er die Prüfung, erhält der Betreiber eine Erfolgsbescheinigung.
Eine Befreiung von der Teilnahme an der Schulung kann Antragstellern bewilligt werden, die:
- eine 5-jährige Berufserfahrung in einer leitenden Position bei einem Kraftverkehrsunternehmer haben; oder
- über einen Hochschul- oder Fachschulabschluss verfügen.
Von der Teilnahme an der Prüfung kann niemand befreit werden.
Die Bescheinigung der fachlichen Eignung kann auch von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sein, die diesbezüglich von einem EU-Mitgliedstaat benannt wurde.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller muss über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um eine angemessene Aufnahme der Geschäfte und eine ordnungsgemäße Verwaltung seiner Tätigkeit zu gewährleisten.
Grenzüberschreitend tätige Personenkraftverkehrsunternehmer müssen demnach eine Garantie eines dazu ermächtigten Bank- oder Finanzinstituts vorlegen können.
Die Höhe der Bürgschaft beläuft sich auf 9.000 Euro für das erste Transportfahrzeug und auf 5.000 Euro für jedes zusätzliche Fahrzeug.
Unternehmer, die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen durchführen, sind von der Bürgschaft bzw. Garantie befreit.
Vorgehensweise und Details
Eintragungen / Mitgliedschaften je nach Rechtsform
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger zu melden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);
Folgendes tun:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen (um Personal einstellen zu können);
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Pflichten der Unternehmer
Die Unternehmer müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
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- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n°1071/2009 du Parlement européen et du Conseil du 21 octobre 2009
établissant des règles communes sur les conditions à respecter pour exercer la profession de transporteur par route
-
Loi du 30 juillet 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
-
Réglement grand-ducal du 13 août 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
-
Réglement grand-ducal du 13 août 2002
concernant l'établissement de transporteur de voyageurs et de transporteur de marchandises par route
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