Beantragung einer Taxikonzession

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um als Taxiunternehmer tätig sein zu können, muss der Gewerbetreibende über Folgendes verfügen:

  • eine Niederlassungsgenehmigung oder eine Grundsatzentscheidung für Taxibetreiber;
  • eine Taxikonzession.

Die Einhaltung dieser Bedingungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Taxibetreibers wird von der Abteilung Taxis (Service des taxis) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten (Ministère de la Mobilité et des Travaux publics) bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession überprüft.

Die Ausübung der Tätigkeit eines Taxibetreibers in Luxemburg ist begrenzt. Es wird nur eine beschränkte Anzahl an Taxikonzessionen vergeben, und das Antragsverfahren hängt vom betroffenen Konzessionstyp ab („normale“ Taxikonzession oder Nullemission-Taxikonzession).

Ordnungsgemäß auf dem Gebiet der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats niedergelassene Taxiunternehmer, die in ihrem Land befugt sind, die Tätigkeit eines Taxiunternehmers auszuüben, benötigen keine Niederlassungsgenehmigung oder Taxikonzession, um gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen, und müssen auch keine entsprechende Anzeige vornehmen.

Üben sie diese Tätigkeit regelmäßig aus, ist eine Anmeldung beim Ministerium für Wirtschaft (Ministère de l'Economie) erforderlich.

Betroffene Personen

Eine Taxikonzession benötigt jede natürliche Person und jede Handelsgesellschaft, die „Taxidienstleistungen“, d. h. die gelegentliche entgeltliche Beförderung von Personen mit Taxis, anbieten will.

Als Taxi gilt jeder Pkw mit 4 bis 9 Sitzplätzen, der der gelegentlichen entgeltlichen Beförderung von Personen auf der Straße dient.

Für das Vermieten von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer ist eine Niederlassungsgenehmigung, jedoch keine Taxikonzession erforderlich.

Die für diese Tätigkeit eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht mit der/den für Taxis vorgesehenen Ausstattung/Kennzeichnungen (Taxameter, Leuchtschild, Informationsschild, Taxizonenschild) versehen sein.

Voraussetzungen

Um den Nachweis für die zum Zugang zur Tätigkeit des Taxiunternehmers benötigten Qualifikationen zu erbringen, muss die natürliche Person oder der Geschäftsleiter der juristischen Person über eine von dem Ministerium für Wirtschaft ausgestellte Niederlassungsgenehmigung für den Betrieb eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens oder eine Grundsatzentscheidung für Taxibetreiber verfügen.

Vorgehensweise und Details

Taxikonzession (sog. „normale“ Konzession) und Eintragung auf der Warteliste

Um eine Taxikonzession beantragen zu können, muss der Antragsteller sich über MyGuichet.lu in eine Warteliste eintragen.

Sobald im Amtsblatt (Mémorial) B eine Ausschreibung veröffentlicht wird, kann der Antragsteller seine Taxikonzession entweder über MyGuichet.lu oder mittels dem per Einschreiben mit Rückschein versandten Antragsformular bei der Abteilung Taxis beantragen, und seinem Antrag die in der Ausschreibung genannten Belege beifügen, d. h.:

  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder Grundsatzentscheidung des Ministeriums für Wirtschaft;
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil I) oder gegebenenfalls einer Bescheinigung des Herstellers, auf der die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, das als Taxi zugelassen werden soll, angegeben ist;
  • einen Nachweis für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED);
  • eine Bescheinigung der AED mit Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer;
  • Handelsgesellschaften:
    • eine Kopie des gültigen Reisepasses, Personalausweises, Reiseausweises oder eines sonstigen Dokuments, das es gestattet, die Identität der Person festzustellen, die für die tatsächliche und ständige Leitung der Tätigkeit zuständig ist;
    • eine Kopie der Gesellschaftssatzung;
    • einen Auszug aus dem Handelsregister mit Angabe der Kennnummer der Gesellschaft;
  • natürliche Personen:
    • eine Kopie des gültigen Reisepasses, Personalausweises, Reiseausweises oder eines sonstigen Dokuments, das es gestattet, die Identität des Antragstellers festzustellen.

Die Erteilung der „normalen“ Taxikonzessionen erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Eintragung in der Warteliste und der in der Ausschreibung veröffentlichten Anzahl an freien Konzessionen.

Übergangsregelung

Taxikonzessionen, die unter dem geänderten Gesetz vom 18. März 1997 erteilt wurden, können gegen Taxikonzessionen nach dem neuen Gesetz umgetauscht werden. Hierzu ist bis zum 1. März 2017 ein Antrag auf Umtausch der Taxikonzession (Französisch, Pdf, 226 KB) an das Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten zu richten. Der Antrag muss per Einschreiben mit Rückschein gestellt werden, und folgende Belege sind beizufügen:

  • die von der Gemeinde oder vom Staat (für den Flughafen) ausgestellte Taxikonzession;
  • eine Bescheinigung der ausstellenden Gemeinde über die Gültigkeit der Taxikonzession;
  • die oben genannten Belege für eine „normale“ Taxikonzession.

Nullemission-Taxikonzession

Antragsteller, die eine Nullemission-Taxikonzession beantragen möchten, müssen:

  • ein emissionsfreies Taxi, d. h. ein Fahrzeug mit „0“ NOx-Emissionen und „0“ CO2-Emissionen, erwerben und betreiben und;
    • entweder Eigentümer oder Halter eines emissionsfreien Taxis sein;
    • oder im Besitz eines Kauf- oder Leasingvertrags mit Angabe des Lieferdatums des emissionsfreien Taxis sein.

Sie müssen sich nicht in eine Warteliste eintragen, bevor sie eine solche Konzession beantragen.

In jedem Kalenderjahr wird eine Jahresquote von 20 Nullemission-Taxikonzessionen vergeben, wobei eine Begrenzung von 3 Konzessionen pro Unternehmen oder natürliche Person gilt.

Anträge auf Erteilung einer Nullemission-Taxikonzession müssen über MyGuichet.lu gestellt werden, wobei folgende Belege beizufügen sind:

  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder Grundsatzentscheidung des Ministeriums für Wirtschaft;
  • eine Kopie des Kauf- oder Mietvertrags mit Angabe des Lieferdatums des emissionsfreien Taxis;
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil I) oder gegebenenfalls einer Bescheinigung des Herstellers, auf der die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, das als Taxi zugelassen werden soll, angegeben ist;
  • ein Nachweis für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED);
  • eine Bescheinigung der AED mit Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer;
  • Handelsgesellschaften:
    • eine Kopie des gültigen Reisepasses, Personalausweises, Reiseausweises oder eines sonstigen Dokuments, das es gestattet, die Identität der Person festzustellen, die für die tatsächliche und ständige Leitung der Tätigkeit zuständig ist;
    • eine Kopie der Gesellschaftssatzung;
    • ein Auszug aus dem Handelsregister mit Angabe der Kennnummer der Gesellschaft;
  • natürliche Personen:
    • eine Kopie des gültigen Reisepasses, Personalausweises, Reiseausweises oder eines sonstigen Dokuments, das es gestattet, die Identität des Antragstellers festzustellen.

Die Erteilung der „Nullemission“-Taxikonzessionen erfolgt entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf MyGuichet.lu im Rahmen der verfügbaren Jahresquote.

Verpflichtungen der Taxiunternehmer

Die Taxiunternehmer müssen sich vergewissern, dass ihre Fahrer den Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und berufliche Ehrenhaftigkeit genügen und sich an die Taxi-Gesetzgebung halten.

Gültigkeit der Konzession

Die Taxikonzession hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und ist strikt personen- und fahrzeuggebunden.

Der Taxiunternehmer muss seine Tätigkeit binnen 2 Monaten nach Erteilung der Taxikonzession aufnehmen.

Erneuerung der Konzession

Die Taxikonzession ist erneuerbar. Der Taxiunternehmer erhält 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Konzession eine Aufforderung zur Erneuerung.

Der Antragsteller muss seinem Antrag auf Erneuerung folgende Unterlagen beifügen:

  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder Grundsatzentscheidung des Ministeriums für Wirtschaft;
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil I) oder gegebenenfalls einer Bescheinigung des Herstellers, auf der die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, das als Taxi zugelassen werden soll, angegeben ist;
  • einen Nachweis für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED);
  • eine Bescheinigung der AED mit Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer;
  • Handelsgesellschaften:
    • eine Kopie des gültigen Reisepasses, Personalausweises, Reiseausweises oder eines sonstigen Dokuments, das es gestattet, die Identität der Person festzustellen, die für die tatsächliche und ständige Leitung der Tätigkeit zuständig ist;
    • eine Kopie der Gesellschaftssatzung;
    • einen Auszug aus dem Handelsregister mit Angabe der Kennnummer der Gesellschaft;
  • natürliche Personen:
    • eine Kopie des gültigen Reisepasses, Personalausweises, Reiseausweises oder eines sonstigen Dokuments, das es gestattet, die Identität des Antragstellers festzustellen.

Änderung oder Duplikat der Konzession

Falls bestimmte Daten, die einen Einfluss auf die Bedingungen zum Erhalt der Taxikonzession haben können (z. B. Gesellschaftsbezeichnung, Geschäftsführer oder Adresse) ändern, muss ein Änderungsantrag bei der Abteilung Taxis eingereicht werden.

Bei Verlust oder Diebstahl der Konzession kann ein Duplikat ausgestellt werden.

Übertragung der Konzession

Eine Taxikonzession kann auf ein anderes Fahrzeug als dasjenige, für das sie gültig ist, übertragen werden

Hierzu muss der Antragsteller seinem Antrag auf Übertragung folgende Belege beifügen:

  • das Original oder das Duplikat der Taxikonzession;
  • einen Nachweis für die Außerbetriebnahme des alten Fahrzeugs als Taxi;
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil I) des neuen Fahrzeugs.

Eine Nullemission-Taxikonzession kann nicht auf ein Fahrzeug übertragen werden, das kein Taxi mit „0“ NOx-Emissionen und „0“ CO2-Emissionen ist.

Vorübergehende Ausweitung der Konzession

Über MyGuichet.lu kann eine vorübergehende Ausweitung der Taxikonzession auf ein Ersatztaxi des gleichen Typs beantragt werden (z. B. nach einem Unfall des Taxis).

Die vorübergehende Ausweitung wird dem Taxiunternehmer auf elektronischem Weg zugestellt. Sie gilt 72 Stunden.

Eine mehr als 72-stündige vorübergehende Ausweitung muss unter Angabe der Gründe für eine zusätzliche Ausweitung schriftlich beim Ministerium beantragt werden.

Die vorübergehende Ausweitung ist nur mit der entsprechenden Taxikonzession gültig.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Handwerkskammer

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Abteilung Taxis

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung

Links

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