Betreiber einer Diskothek
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Um eine Diskothek betreiben zu können, benötigt der Leiter eine Niederlassungsgenehmigung.
Betroffene Personen
Die Tätigkeit des Betreibers einer Diskothek besteht darin, eine Schankwirtschaft zu betreiben, deren Haupttätigkeit der Betrieb einer Tanzfläche während der Nachtstunden ist.
Hinweis: Die Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden im HoReCa-Sektor umfassen keine Cateringdienste (traiteur), für die eine Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A erforderlich ist.
Gewerbetreibende des HoReCa-Sektors, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.
Voraussetzungen
Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Eine natürliche Person, die als Betreiber einer Diskothek in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig werden möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.
Eine Gesellschaft, die eine Diskothek betreiben möchte, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:
- die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
- die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
- eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
- alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.
Niederlassungsgenehmigung
Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.
Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.
Betriebsstätte
Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).
Erforderliche Qualifikationen
Die antragstellende Person muss die Qualifikationen nachweisen, die für den Zugang zu einem Beruf im HoReCa-Sektor erforderlich sind:
- gegebenenfalls eine zuvor gehaltene Niederlassungsgenehmigung; oder
- ein Zertifikat über die bestandene Abschlussprüfung, die den von der Handelskammer über das House of Training organisierten Lehrgang für den Zugang zu Berufen im HoReCa-Sektor abschließt.
Hinweis: Eine einjährige Berufserfahrung, die durch eine Mitgliedsbescheinigung der Zentralstelle der Sozialversicherungen oder durch eine EG-Bescheinigung des Herkunftslandes nachgewiesen wird, kann von diesem Lehrgang befreien.
Vorgehensweise und Details
Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden;
- sich als Betrieb aus dem Lebensmittelsektor bei der Abteilung für Lebensmittelsicherheit (Division de la Sécurité alimentaire) registrieren.
Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:
- Personengesellschaft (SCS, SENC);
- Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
- vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);
Folgendes tun:
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Pflichten der Gewerbetreibenden
Solange sie ihre Tätigkeit ausüben, müssen Gewerbetreibende:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Verkauf von Alkohol zum Sofortverzehr
Um alkoholische Getränke verkaufen zu können, muss die antragstellende Person:
- im Besitz einer Schanklizenz sein;
- einen stellvertretenden Geschäftsführer ernennen, der befugt ist, in ihrer Abwesenheit bei Bedarf alkoholische Getränke zu verkaufen.
Da die Anzahl an Schanklizenzen in Luxemburg begrenzt ist, bieten verschiedene Mittelspersonen (darunter Brasserien) an, ihre Schanklizenz gegen beispielsweise einen Pachtvertrag mit Belieferungsvertrag zur Verfügung zu stellen.
Antragstellende Personen, die Getränke zum Verzehr vor Ort verkaufen, müssen zudem die Auflagen für das Führen eines Getränkeausschanks erfüllen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
-
Horesca
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-1615 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 13 55 1
- Fax:
- (+352) 42 13 55 299
- E-Mail:
- horesca@pt.lu
- Website:
- http://www.horesca.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
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Loi du 2 juillet 1980
portant modification des articles 3, 4 et 5 du règlement grand-ducal du 12 avril 1963 fixant les conditions de qualification professionnelle visées à l'article 7 de la loi du 2 juin 1962 déterminant les conditions d'accès et d'exercice de certaines professions ainsi que celles de la constitution et de la gestion d'entreprises
-
Règlement grand-ducal du 5 avril 1989
déterminant le champ d'activité des exploitants d'établissements d'hébergement, de débits de boissons et de restaurants
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