Betreiber einer Diskothek

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um eine Diskothek betreiben zu können, benötigt der Leiter eine Niederlassungsgenehmigung.

Betroffene Personen

Die Tätigkeit des Betreibers einer Diskothek besteht darin, eine Schankwirtschaft zu betreiben, deren Haupttätigkeit der Betrieb einer Tanzfläche während der Nachtstunden ist.

Hinweis: Die Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden im HoReCa-Sektor umfassen keine Cateringdienste (traiteur), für die eine Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A erforderlich ist.

Gewerbetreibende des HoReCa-Sektors, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.

Voraussetzungen

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Eine natürliche Person, die als Betreiber einer Diskothek in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig werden möchte, muss die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Eine Gesellschaft, die eine Diskothek betreiben möchte, muss mindestens eine natürliche Person als Leiter benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Erforderliche Qualifikationen

Die antragstellende Person muss die Qualifikationen nachweisen, die für den Zugang zu einem Beruf im HoReCa-Sektor erforderlich sind:

Hinweis: Eine einjährige Berufserfahrung, die durch eine Mitgliedsbescheinigung der Zentralstelle der Sozialversicherungen oder durch eine EG-Bescheinigung des Herkunftslandes nachgewiesen wird, kann von diesem Lehrgang befreien.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Solange sie ihre Tätigkeit ausüben, müssen Gewerbetreibende:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Verkauf von Alkohol zum Sofortverzehr

Um alkoholische Getränke verkaufen zu können, muss die antragstellende Person:

Da die Anzahl an Schanklizenzen in Luxemburg begrenzt ist, bieten verschiedene Mittelspersonen (darunter Brasserien) an, ihre Schanklizenz gegen beispielsweise einen Pachtvertrag mit Belieferungsvertrag zur Verfügung zu stellen.

Antragstellende Personen, die Getränke zum Verzehr vor Ort verkaufen, müssen zudem die Auflagen für das Führen eines Getränkeausschanks erfüllen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

House of Entrepreneurship

Horesca

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung Berufliche Ehrenhaftigkeit Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen: House of Entrepreneurship Kommerzielle Tätigkeiten und Dienstleistungen Ausschank von alkoholischen Getränken – Schanklizenz Führen eines Getränkeausschanks (Gaststätte, Sitz- und Stehverzehrstelle usw.) Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 2 septembre 2011

    réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Loi du 2 juillet 1980

    portant modification des articles 3, 4 et 5 du règlement grand-ducal du 12 avril 1963 fixant les conditions de qualification professionnelle visées à l'article 7 de la loi du 2 juin 1962 déterminant les conditions d'accès et d'exercice de certaines professions ainsi que celles de la constitution et de la gestion d'entreprises

  • Règlement grand-ducal du 5 avril 1989

    déterminant le champ d'activité des exploitants d'établissements d'hébergement, de débits de boissons et de restaurants

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