Zeitarbeitsunternehmer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um als Zeitarbeitsunternehmer (Überlassung von Arbeitnehmern) tätig sein zu können, muss der Leiter über eine Niederlassungsgenehmigung und eine ministerielle Genehmigung verfügen.

Betroffene Personen

Die Tätigkeit eines Zeitarbeitsunternehmers besteht darin, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlohnen, um sie zeitweilig seinen Kundenunternehmen zur Erfüllung einer bestimmten, nicht dauerhaften Aufgabe zu überlassen.

Voraussetzungen

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Eine Gesellschaft, die eine solche Tätigkeit ausübt, muss mindestens eine natürliche Person, den Leiter, benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Ministerielle Genehmigung

Um als Zeitarbeitsunternehmer tätig sein zu können, ist eine Genehmigung erforderlich, die vom Ministerium für Arbeit für die Dauer von einem Jahr ausgestellt wird.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Die Unternehmer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
  • House of Training

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 13 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
  • Handelskammer Handelskammer

    Adresse:
    7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

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