Reiseveranstalter und Anbieter verbundener Reiseleistungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um als Reiseveranstalter oder Anbieter verbundener Reiseleistungen tätig sein zu können, muss der Leiter im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sein.

Betroffene Personen

Unternehmen, die Pauschalreisen organisieren oder verbundene Reiseleistungen anbieten.

Voraussetzungen

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Natürliche Personen, die in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen.

Eine Gesellschaft, die eine solche Tätigkeit ausübt, muss mindestens eine natürliche Person, den Leiter, benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllen muss;
  • die tägliche Geschäftsführung wirksam und dauerhaft sicherstellen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen aufweisen muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über eine Gesellschaft, die er leitet oder geleitet hat.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die erforderlichen gesetzlichen Bedingungen der beruflichen Ehrenhaftigkeit erfüllt.

Der Informationstext „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen (keine „Briefkastengesellschaft“).

Insolvenz- und Rückbeförderungsgarantie

Pauschalreiseveranstalter müssen Folgendes leisten:

  • Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden;
  • Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden, soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist und infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht gewährleistet ist.

Anbieter verbundener Reiseleistungen müssen Folgendes bieten:

  • Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird;
  • Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden, sofern sie für die Beförderung der Personen verantwortlich sind.

Pauschalreiseveranstalter und Anbieter verbundener Reiseleistungen müssen die Existenz dieser Garantien gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft anhand einer vom Garantiegeber ausgestellten Bescheinigung nachweisen. In dieser Bescheinigung sind die Kontaktdaten des Garantiegebers und der Umfang der Garantie angegeben.

Der Unternehmensleiter stellt sicher, dass das Unternehmen zu jeder Zeit über die oben genannten Insolvenz- und Rückbeförderungsgarantien verfügt.

Vorgehensweise und Details

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Nach Erhalt seiner Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter einer:

  • Personengesellschaft (SCS, SENC);
  • Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE);
  • vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S);

Folgendes tun:

Hinweis: Der Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zudem den Entwurf der Gründungsurkunde (Satzung) der Gesellschaft im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) hinterlegen. Er muss seine Gesellschaft dagegen nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Pflichten der Gewerbetreibenden

Die Unternehmer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen; und
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

House of Entrepreneurship

House of Training

  • House of Training

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