Pauschalreisen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Person, die über eine Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit (autorisation d'établissement, auch „Gewerbegenehmigung“ genannt) verfügt, erfüllt die erforderlichen Bedingungen, um einem Reisenden folgende Leistungen anbieten zu können:

  • Pauschalreisen oder ein pauschales Angebot für einen Ferienaufenthalt;
  • verbundene Reiseleistungen (im Rahmen einer Bausteinreise).

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, dem Reisenden vor Vertragsabschluss wesentliche Informationen zu übermitteln. Der Unternehmer muss außerdem über eine Insolvenzabsicherung verfügen und erforderlichenfalls die Rückbeförderung des Reisenden gewährleisten.

Die Organisation von Pauschalreisen ebenso wie von verbundenen Reiseleistungen fällt in den Bereich der Reiseleistungen. Dies kann folgende Leistungen beinhalten:

  • die Beförderung von Personen;
  • die Unterbringung, sofern diese:
    • nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung von Personen ist;
    • keine Wohnzwecke erfüllt;
  • die Vermietung eines Fahrzeugs (Führerscheinklasse B) oder eines Kraftrads (Führerscheinklasse A);
  • jede andere touristische Leistung, die für den Reisenden wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung ist.

Ob sich der Unternehmer für ein System der verbundenen Reiseleistungen oder für ein System der Organisation von Pauschalreisen anmeldet, ist abhängig von dem gewählten Geschäftsmodell sowie von den Verantwortlichkeiten, für die er sich zu verbürgen im Stande sieht.

Im Falle einer Pauschalreise ist der Unternehmer für die Durchführung sämtlicher Leistungen verantwortlich. Im Falle von verbundenen Reiseleistungen ist der Unternehmer lediglich für die Durchführung der von ihm angebotenen Leistungen verantwortlich.

Betroffene Personen

Veranstalter von Pauschalreisen

Fall 1

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Kombination von mindestens 2 Arten von Reiseleistungen anbieten möchte, kann als Veranstalter von Pauschalreisen aufgefasst werden, und zwar für:

  • dieselbe Reise oder;
  • denselben Ferienaufenthalt.

In diesem Fall erfolgt die Zusammenstellung und der Verkauf des Pauschalangebots durch diese Person selbst. Sie kann dieses Angebot auch über einen Mittler zum Verkauf anbieten, z. B. über ein Reisebüro.

Beispiel für eine Pauschalreise: Der Veranstalter bietet eine All-inclusive-Reise an.

Beispiele für Anbieter von Pauschalreisen:

  • ein Reiseveranstalter;
  • ein Reisebüro, das sein eigenes Pauschalangebot zusammenstellt und verkauft;
  • ein Hotel, das sein eigenes Pauschalangebot zusammenstellt und verkauft.

Fall 2

Jede natürliche oder juristische Person, die einem Reisenden im Anschluss an den Erwerb eines ersten Angebots eine weitere Reiseleistung anbietet, sofern dies innerhalb von 24 Stunden nach Vertragsabschluss der Pauschalreise erfolgt, gilt als Veranstalter von Pauschalreisen.

Beispiel: Ein Hotel bietet auf seiner Website Skipässe an. Das Hotel übermittelt der für die Ausstellung der Skipässe zuständigen Skistation die Kontaktdaten des Reisenden. Die Annahme des Skipasses ist innerhalb von 24 Stunden nach Erwerb der Übernachtungen erfolgt. Der Skipass ist noch immer Bestandteil des Pauschalangebots.

Bei diesem Beispiel stellt das Skifahren ein zusätzliches touristisches Leistungsangebot dar, das für den Reisenden einen wesentlichen Aspekt der Reise darstellt.

Der Reisevermittler

Im Rahmen eines Pauschalreiseangebots ist der Reisevermittler jener Unternehmer, der ein von einem Reiseveranstalter zusammengestelltes Pauschalangebot verkauft bzw. zum Verkauf anbietet.

Diese Mittlerrolle kann von einem Reisebüro ausgeübt werden.

Ausgenommene Leistungen

Diese Regelung ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:

  • auf Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, sie beinhalten eine Übernachtung;
  • auf Reisen, die gelegentlich und ohne Gewinnabsicht einer begrenzten Zahl von Reisenden angeboten werden;
  • auf Geschäftsreisen.

Voraussetzungen

Der eine Pauschalreise anbietende Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Reisenden durch eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung zu schützen, die Folgendes abdeckt:

  • sämtliche vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen;
  • diejenigen Reiseleistungen, die aufgrund der Insolvenz nicht durchgeführt werden konnten;
  • die voraussichtlichen Rückbeförderungskosten.

Reisevermittler, die einen Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums repräsentieren, müssen eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung abschließen.

Der Unternehmer muss die Informationen bezüglich seiner Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung dem Ministerium für Wirtschaft (Ministère de l'Economie) vorweisen. In welcher Form diese Bescheinigung vorliegt, ist nicht vorgegeben. Die aufzuführenden Angaben sind:

  • die Gesellschaftsbezeichnung;
  • der Markenname, sofern die Firma einen solchen führt;
  • die Anschrift des Firmensitzes;
  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzabsicherer;
  • die Identifikationsnummer des Insolvenzabsicherers (z. B. Nummer aus dem luxemburgischen Handels- und Firmenregister, nationale Identifikationsnummer);
  • der Höchstwert der Deckung, der für dieses Risiko zurückgestellt ist;
  • das Ablaufdatum der Deckung.

Im Falle einer Rückbeförderung muss die Absicherung auch zur Deckung möglicher Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Rückbeförderung dienen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Jede natürliche oder juristische Person, die eine gewerbliche Tätigkeit zur Veranstaltung von Pauschalreisen aufnehmen möchte, muss im Vorfeld eine Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit erwerben.

Der Reisevermittler muss ebenfalls über eine Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit verfügen.

Der Betroffene muss seinem Antrag die Bescheinigung seiner Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden beifügen.

Sollten natürliche oder juristische Personen eine Niederlassungsgenehmigung zum Betreiben eines Reisebüros gemäß der alten Gesetzgebung besitzen, die noch bis zum 30. Juni 2018 gültig war, so behält diese ihre Gültigkeit. Es ist hierbei nicht erforderlich, eine Änderung der Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit zu beantragen. Gleichwohl sind sie dazu verpflichtet, eine Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden abzuschließen, damit ihre alte Niederlassungsgenehmigung weiterhin ihre Gültigkeit behält.

Wenn die betroffene Person schon im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit ist und eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Reiseveranstaltung aufnehmen möchte, so hat sie dem Ministerium für Wirtschaft unaufgefordert eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Insolvenzabsicherung einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden vorzuweisen.

Vorgehensweise und Details

Verpflichtungen des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers bezüglich Pauschalreisen

Verpflichtungen zur Information zu den im Angebot enthaltenen Leistungen

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, den Reisenden durch ein standardisiertes Formular zu informieren. Diese Informationen müssen in folgender Form übermittelt werden:

  • deutlich;
  • verständlich;
  • klar;
  • lesbar.

Die vom Reiseveranstalter zu übermittelnden Informationen müssen die Hauptbestandteile der Reiseleistungen erläutern. Der Reisevermittler ist ebenfalls dazu berechtigt, diese Informationen zu übermitteln.

Das Formular ist keine Tabelle mit Ankreuzfeldern. Das Formular ist eine Liste von Informationen in standardisierter Form. Es handelt sich um Sätze, die entsprechend der Identität der Vertragsparteien und der Identität des Reisegaranten anzupassen sind.

Der Veranstalter findet diese Formulare im Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation), im regulatorischen Teil ab Abschnitt VI.

Diese zu übermittelnden Hauptbestandteile betreffen:

  • die wesentlichen Bestandteile der angebotenen Reise selbst, d. h.:
    • die Bestimmungsorte, Reiserouten, Zeiträume und genauen Termine sowie im Falle von in der Reise enthaltenen Beherbergungen die Anzahl der beinhalteten Übernachtungen;
    • die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse, die Orts-, Datums- und Uhrzeitangaben für die Hinreise sowie die Rückreise, Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen. Sollten die genauen Fahrtzeiten noch nicht feststehen, so muss der Veranstalter den Reisenden über die ungefähren Uhrzeiten von Hin- und Rückfahrt informieren;
  • sämtliche im Pauschalangebot beinhalteten Leistungen, d. h.:
    • Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls Kategorie oder Komfort der Unterbringung gemäß den geltenden Regelungen des Ziellandes;
    • die im Preis enthaltenen Mahlzeiten;
    • Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige Leistungen, die im Gesamtpreis des Pauschalangebots inbegriffen sind;

Beispiel: Ein Hotel mit Vollpension oder Halbpension.

  • die Übermittlungsform der Informationen, d. h. die Verpflichtung, Informationen zu übermitteln darüber:
    • ob die dem Reisenden angebotenen möglichen Reiseleistungen ihm als Teilnehmer einer Gruppenreise unterbreitet werden, wobei – wenn möglich – auch die ungefähre Teilnehmerzahl der Gruppenreise mitzuteilen ist;
    • in welcher Sprache die Leistungen erbracht werden;
    • ob die Reise oder der Ferienaufenthalt im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist;
    • falls vom Reisenden angefordert, die umfassenden Informationen zur Anpassung der Reise oder des Ferienaufenthalts an die Bedürfnisse des Reisenden;
  • die Gesellschaftsbezeichnung und die geografische Anschrift des Reiseveranstalters und/oder des Reisevermittlers, sowie deren Telefonnummern und gegebenenfalls deren E-Mail-Adresse;
  • Preis und Zahlungsmodalitäten, d. h. die Verpflichtung, folgende Angaben bereitzustellen:
    • den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;
    • die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes der zu leistenden Anzahlung sowie die Fristen der noch ausstehenden Zahlungen, bzw. die vom Reisenden zu erfüllenden oder zu leistenden Sicherheitsleistungen;

Haben Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler den Kunden vor Vertragsabschluss nicht über anstehende Gebühren, Entgelte oder sonstige Kosten informiert, so ist es dem Reiseveranstalter bzw. dem Reisevermittler nicht möglich, die entsprechende Zahlung vom Reisenden einzufordern.

  • die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;

Beispiel: Das Zustandekommen des Pauschalreiseangebots kann unter 5 Teilnehmern nicht gewährleistet werden.

  • allgemeine Angaben über die Erfordernisse bezüglich Pass und Visum einschließlich der ungefähren Bearbeitungszeit des Visumantrags;
  • Angaben zu den gesundheitspolizeilichen Formalitäten des Ziellandes;
  • Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag beenden kann, und zwar jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt;
  • Angaben über eine obligatorische oder fakultative Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende anschließend vom Reiseveranstalter bzw. vom Reisevermittler die Standardinformationen schriftlich.

Verpflichtungen zur Informationsübermittlung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Reisende das Pauschalreiseangebot annimmt. Die vorvertraglichen Informationen werden integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags.

Der Reiseveranstalter oder Reisevermittler muss dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit des Reisenden sowie des Reiseveranstalters/-vermittlers geschlossen wurde.

Zu den Informationen, die der Reiseveranstalter im Vertrag angeben muss, zählen:

  • vorvertragliche Informationen;
  • besondere Vorgaben des Reisenden, die der Veranstalter akzeptiert hat;
  • folgende Angaben:
    • der Hinweis, dass der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist;
    • der Hinweis, dass der Reiseveranstalter zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;
    • der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten, einschließlich der geografischen Anschrift, bzw. der Name der durch den betreffenden Mitgliedstaat zur Abwicklung des Insolvenzfalles benannten/gewählten zuständigen Behörde, beispielsweise ein Garantiefonds oder ein Versicherungsunternehmen;
    • Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren;
    • die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, mitteilen muss;
    • bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags reisen, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
    • Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren sowie zu alternativen Streitbeilegungsverfahren;
    • Informationen zum Recht des Reisenden, den Vertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen.

Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Reiseveranstalter/-vermittler. Sollten vorstehende Angaben im Vertrag fehlen, so wird dieser null und nichtig.

Sollten Änderungen der Vertragsbedingungen erforderlich sein, so hat der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler den Reisenden vor Vertragserfüllung darüber zu informieren.

Änderung des Preises des Pauschalreiseangebots vor Eintritt der Durchführung der Pauschalreise

Der Reiseveranstalter kann den Preis einer Pauschalreise in folgenden 3 Fällen ändern:

  • die Pauschalreise beinhaltet eine Beförderung von Reisenden, die von Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen abhängig ist;
  • bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken;
  • wenn Wechselkurse für die Pauschalreise relevant sind.

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Preiserhöhung mitteilen, und zwar:

  • auf deutliche und verständliche Weise;
  • unter Angabe von Gründen sowie dem Nachweis einer Berechnung;

Die Begründung muss dem Nachweis der Zulässigkeit der Preisänderung dienen.

  • mittels eines dauerhaften Datenträgers;
  • spätestens 20 Tage vor Reiseantritt.

Wenn die Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise übersteigt, kann der Reiseveranstalter gezwungen sein, die Beendigung des Vertrages durch den Reisenden ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr akzeptieren zu müssen.

Änderung der anderen Vertragsklauseln vor Eintritt der Durchführung der Pauschalreise

Der Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, die Bedingungen des Pauschalreisevertrags zu ändern, ausgenommen:

  • der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich das Recht hierzu im Vertrag vorbehalten;
  • die Änderung ist unerheblich;
  • der Reiseveranstalter informiert den Reisenden auf deutliche, verständliche und klare Weise;
  • der Reiseveranstalter setzt den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis.

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig zu informieren, sodass dieser eine angemessenen Frist für seine Entscheidungsfindung zur Verfügung hat. Der Reiseveranstalter hat 2 mögliche Antwortarten zu erwarten:

  • die Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung;
  • die Beendigung des Vertrags ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr. Im Falle einer Vertragsbeendigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden spätestens 14 Tage nach Beendigung des Vertrags alle vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Der Reiseveranstalter muss im Rahmen seiner Ankündigung der Änderung der Vertragsbedingungen auf die Folgen hinweisen, die es nach sich zieht, sollte der Reisende nicht auf die Ankündigung reagieren.

Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags eine Minderung der Qualität der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.

Übertragung des Pauschalreisevertrags auf einen anderen Reisenden

Ein Reisender kann den Pauschalreisevertrag innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf eine andere Person übertragen.

Sollte dies eintreten, so hat der Reiseveranstalter im Falle sich ergebender zusätzlicher Gebühren den Reisenden, auf den der Vertrag übertragen wurde, über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Kosten zu unterrichten.

Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen.

Der Reiseveranstalter muss dem neu bestimmten Reisenden unaufgefordert die tatsächlichen Mehrkosten nachweisen.

Es obliegt dem Reiseveranstalter, die Bedingungen für die Übertragung des Pauschalreisevertrags in diesem schriftlich festzuhalten.

Beendigung des Pauschalreisevertrags vonseiten des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag vor Eintritt der Durchführung der Pauschalreise beenden. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen vollständig erstatten.

Der Reiseveranstalter kann seitens des Reisenden eine zusätzliche Entschädigungsanfrage erhalten. Allerdings ist der Reiseveranstalter zu keinerlei Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung verpflichtet, wenn:

  • sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben;
  • der Reiseveranstalter den Reisenden vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, und zwar:
    • 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als 6 Tagen;
    • 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen;
    • 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen, die weniger als 2 Tage dauern.

Der Reiseveranstalter sollte zur entschädigungslosen Beendigung des Pauschalreisevertrags aufgrund außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände berechtigt sein. Der Reiseveranstalter muss dabei die Beendigung des Pauschalreisevertrags sobald wie möglich vor Eintreten der Pauschalreise ankündigen.

Vertragsrücktritt durch den Reisenden

Der Reisende hat das Recht, jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

Der Reiseveranstalter kann eine angemessene und gerechtfertigte Rücktrittsgebühr vom Reisenden verlangen. Der Reiseveranstalter kann im Pauschalreisevertrag eine angemessene pauschale Rücktrittsgebühr festlegen.

Der Reiseveranstalter hat kein Anrecht auf eine solche Rücktrittsgebühr vonseiten des Reisenden, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort beeinträchtigen.

Beispiel: Eine Pauschalreise für eine Woche Aufenthalt in Island ist vorgesehen, jedoch wird die Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung aufgrund eines Vulkanausbruchs beeinträchtigt.

Pflichten des Reiseveranstalters im Hinblick auf die Durchführung der Pauschalreise

Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen, selbst wenn er die Erbringung dieser Reiseleistungen anderen Subunternehmern überträgt.

Im Falle von Vertragswidrigkeiten haftet der Reiseveranstalter. Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn:

  • dies ist unmöglich;
  • die betroffene Reiseleistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und ihres Werts mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Der Reisende hat dem Veranstalter jede bemerkte Vertragswidrigkeit unverzüglich mitzuteilen.

Ist der Reiseveranstalter in der Lage, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, so hat er dies innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen.

Schafft der Reiseveranstalter keine Abhilfe für die zur Kenntnis gebrachte Vertragswidrigkeit, kann der Reisende sein Recht ausüben und:

  • selbst Abhilfe für die Vertragswidrigkeit schaffen;
  • die Rückzahlung der erforderlichen Ausgaben verlangen.

Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind. Der Reiseveranstalter kann keinerlei Preiserhöhung verlangen.

Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und hat der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Wenn der Reiseveranstalter keine anderen Vorkehrungen anbieten kann oder der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen ablehnt, so ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet:

  • eine Preisminderung anzubieten oder;
  • den Reisenden zu entschädigen oder;
  • dem Reisenden eine Preisminderung anzubieten und ihn zu entschädigen.

Wenn sich aufgrund der Vertragswidrigkeit die Dauer der Pauschalreise verkürzt, sorgt der Reiseveranstalter auf seine Kosten für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden.

Ist die Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung in einer der Pauschalreise entsprechenden gleichwertigen Kategorie und für einen Zeitraum von höchstens 3 Nächten pro Reisendem.

Jeweiliger Tätigkeitsbereich des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers bei Pauschalreisen
Der Reiseveranstalter Tätigkeitsbereich Der Reisevermittler Tätigkeitsbereich
Die vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden in Form eines Vertrags oder einer schriftlichen Bestätigung vorzulegen
x Die vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden in Form eines Vertrags oder einer schriftlichen Bestätigung vorzulegen x
Kann den Preis der Pauschalreise unter Einhaltung bestimmter Bedingungen erhöhen = Verpflichtung zur Information des Reisenden
x Kann den Preis der Pauschalreise nicht erhöhen  
Kann den Vertrag beenden und ist dafür verantwortlich, dem Reisenden die geleisteten Zahlungen zu erstatten x Kann den Vertrag nicht beenden  
Verantwortlich für die Durchführung der Pauschalreise und die Entsprechung des Pauschalreisevertrags mit dem vorvertraglichen Angebot x Rolle des Vermittlers im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit der vertragsgerechten Durchführung der Pauschalreise x
Pflicht zum Schutz vor Insolvenzrisiko einschließlich einer Deckung zur Rückbeförderung des Reisenden x Hat ein Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, so hat der Reisevermittler die Pflicht, eine Insolvenzabsicherung abzuschließen sowie die Rückbeförderung des Reisenden sicherzustellen x

Als Reiseveranstalter gegen den Verbraucher vorgehen

Im Falle einer Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten vonseiten des Reisenden kann der Reiseveranstalter gegen den Verbraucher wie gegen jeden anderen Verbraucher handeln.

In diesem Fall ist das Zivilgericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, zuständig. In Luxemburg kommt hierfür infrage:

Das zuständige Gericht ist das Gericht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Sollte ein Schaden auf das Handeln eines Dritten zurückzuführen sein und dieser Schaden den Reiseveranstalter bzw. den Reisevermittler, der einen Reiseveranstalter aus einem Drittland der Europäischen Union vertritt, zu einer Entschädigung des Reisenden verpflichten, hat der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler das Recht, anschließend gegenüber diesem Dritten Ansprüche geltend zu machen und Schadensersatz zu verlangen.

Die Schadensersatzansprüche des Reisenden beinhalten:

  • eine Entschädigung; oder
  • einen Preisnachlass.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Pauschalreisen)

Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsrecht)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Verbundene Reiseleistungen Kommerzielle Tätigkeiten und Dienstleistungen Sich an die Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle wenden

Links

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