Unternehmer im Binnenschiffsgüterverkehr

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Wenn Sie den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr ausüben wollen, müssen Sie eine Niederlassungsgenehmigung beantragen. Dazu müssen Sie die erforderlichen Berufsqualifikationen nachweisen.

Der Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr wird definiert als die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.

Um als Unternehmer im Binnenschiffsgüterverkehr tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung erforderlich.

Betroffene Personen

Sie benötigen eine Niederlassungsgenehmigung für die Beförderung von Gütern mit einem Binnenschiff für fremde Rechnung als:

  • natürliche Person;
  • Handelsgesellschaft;
  • Binnenschiffervereinigung oder -genossenschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, deren Ziel es ist, bei den Verladern Ladung zu beschaffen, um sie auf ihre Mitglieder zu verteilen.

Eine Niederlassungsgenehmigung ist nicht erforderlich für:

  • den Betrieb von Fähren;
  • den Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen, deren Ladefähigkeit bei höchstzulässigem Tiefgang 200 metrische Tonnen nicht überschreitet.

Voraussetzungen

Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf wird zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung überprüft.

Natürliche Personen, die die Tätigkeit in eigenem Namen im Rahmen eines Einzelunternehmens ausüben wollen, müssen die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit erfüllen.

Gesellschaften, die die Tätigkeit ausüben, müssen mindestens eine natürliche Person, den Leiter, benennen, der:

  • die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit erfüllen muss;
  • die laufende Geschäftsführung tatsächlich und dauerhaft übernehmen muss;
  • eine tatsächliche Verbindung zum Unternehmen haben muss (Eigentümer oder im Handels- und Firmenregister eingetragener Bevollmächtigter des Unternehmens); und
  • alle Sozialabgaben und Steuern entrichtet haben muss, entweder in eigenem Namen oder über ein Unternehmen, das er leitet oder geleitet hat.

Stellungnahme des Ministers

Die Niederlassungsgenehmigung wird nach Stellungnahme des für die Binnenschifffahrt zuständigen Ministers erteilt.

Niederlassungsgenehmigung

Die Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Leiter, der in eigenem Namen tätig ist, oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn der Leiter die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen der Zuverlässigkeit erfüllt.

Die Informationsseite „Antrag auf Niederlassungsgenehmigung“ enthält alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorgang.

Betriebsstätte

Die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen muss über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen.

Erforderliche Qualifikationen

Um den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr ausüben zu können, müssen Sie als Leiter nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Berufsqualifikationen verfügen.

Sie können diese Qualifikationen auf verschiedene Weise nachweisen:

  • durch eine Bescheinigung über das Bestehen einer Prüfung, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde (Luxemburg organisiert keine solchen Prüfungen, erkennt aber die Prüfungen der anderen Mitgliedstaaten an);
  • durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr (der Ausbilder/Prüfer muss bestätigen, dass Sie die darin vorgesehenen Kenntnisse erworben haben);
  • durch eine eidesstattliche oder vor einem Notar abgegebene Erklärung, in der Sie bestätigen, dass Sie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Führungskraft haben, die einen erheblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung eines Binnenschifffahrtsunternehmens ausgeübt hat.

Vorgehensweise und Details

Gut zu wissen

Manche Ausbildungsinstitute bieten Ausbildungen bzw. Prüfungen in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache an, die den erforderlichen Qualifikationsanforderungen entsprechen (siehe „Weitere Informationen“ unter „Verwandte Vorgänge und Links“).

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Binnenschifffahrt und Logistik

    Adresse:
    Luxemburg Luxemburg
    L-2938 Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Directive 87/540/CEE du Conseil du 9 novembre 1987

    relative à l'accès à la profession de transporteur de marchandises par voie navigable dans le domaine des transports nationaux et visant à la reconnaissance mutuelle des diplômes, certificats et autres titres concernant cette profession

  • Loi du 21 avril 1993

    concernant l'accès à la profession de transporteur de marchandises par voie navigable dans le domaine des transports nationaux et internationaux

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