Strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers

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Der Geschäftsführer haftet im Rahmen der Geschäftsführung des Unternehmens. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Haftung:

  • die strafrechtliche Haftung: Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird;
  • die zivilrechtliche Haftung;
  • die administrative Haftung.

Die verschiedenen Haftungssysteme haben jeweils eigene Anwendungsregelungen. Die Umstände, die einem strafbaren Verhalten zugrunde liegen, können jedoch nicht immer einem einzigen Haftungssystem zugeordnet werden.

Zudem ist der allgemeine Begriff des Geschäftsführers abhängig von der Art der Gesellschaft. Darüber hinaus hängt das auf die Geschäftsführer anwendbare Haftungssystem von der Rechtsform der Gesellschaft ab.

Im folgenden Text werden die wesentlichen Aspekte der strafrechtlichen Haftung der Geschäftsführer im Rahmen des Handelsgesellschaftsrechts und des Handelsgesetzbuchs dargelegt.

Strafrechtliche Sanktionen sind in einer Vielzahl von sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen, so z. B. in den Bereichen: Umwelt, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Lebensmittelsicherheit, Finanzdienstleistungen.

Betroffene Personen

In der Regel jede Person, die durch ein strafrechtlich verfolgbares Verhalten eines Geschäftsführers individuell und direkt geschädigt wird.

Voraussetzungen

Die strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer kann ausgelöst werden:

  • durch eine Anzeige oder Klage des Opfers:
    • bei der Polizei oder;
    • bei der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts (Tribunal d'arrondissement) oder;
    • beim Ermittlungsrichter samt Beitritt als Nebenkläger. Durch den Beitritt als Nebenkläger ist das Opfer als Partei am Verfahren beteiligt;
  • auf Initiative der Staatsanwaltschaft.

Das Strafverfahren kann durch die Staatsanwaltschaft, die nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob sie rechtliche Schritte einleitet oder nicht, eingestellt werden.

In diesem Fall kann der Kläger gegen den Geschäftsführer des Unternehmens eine Privatklage vor dem Strafgericht erheben.

Kosten

Die Klage des Opfers bringt keine Kosten mit sich. Es muss jedoch für das etwaige Honorar seines Anwalts aufkommen.

Im Falle einer Privatklage kann das Gericht die Hinterlegung eines Geldbetrags zur Deckung der Kosten verlangen.

Vorgehensweise und Details

Strafbare Verstöße gegen das Gesetz über die Handelsgesellschaften

Veruntreuung

Ein Geschäftsführer macht sich der Veruntreuung schuldig, wenn er auf unredliche Weise Güter oder Gelder der Gesellschaft entgegen deren Interessen verwendet, und zwar:
  • zu persönlichen Zwecken oder;
  • zum Vorteil einer anderen Gesellschaft oder eines Unternehmens, an dem er direkt oder indirekt beteiligt war.
Beispiel: Der Geschäftsführer verwendet Gesellschaftsgelder zur Finanzierung von privaten Reisen oder seines Familienurlaubs.

Gegen einen schuldigen Geschäftsführer kann eine Freiheits- und/oder Geldstrafe verhängt werden.

Im Prinzip werden Klagen wegen Veruntreuung von der Gesellschaft eingereicht. Sie verjähren nach 5 Jahren.

Missbrauch von Befugnissen und Stimmrechten

Ein Geschäftsführer macht sich des Missbrauchs von Befugnissen und Stimmrechten schuldig, wenn er die ihm erteilten Vollmachten oder die ihm übertragenen Befugnisse wie folgt verwendet:

  • zu persönlichen Zwecken und entgegen den Interessen der Gesellschaft oder;
  • zum Vorteil einer anderen Gesellschaft, an der er direkt oder indirekt beteiligt ist.

Beispiel: Einige Gesellschafter der Gesellschaft A erteilen dem Geschäftsführer eine Vollmacht, wodurch dieser die absolute Stimmenmehrheit erhält. Er nutzt diese Vollmacht, um die Gesellschaft A gegenüber einer anderen Gesellschaft B, in der er alleiniger Gesellschafter ist, zu verpflichten, ohne dass die Gesellschaft A irgendeinen Nutzen daraus zieht.

Klagen wegen Missbrauchs von Befugnissen und Stimmrechten werden von der Gesellschaft eingereicht.

Gegen einen schuldigen Geschäftsführer kann eine Freiheits- und/oder Geldstrafe verhängt werden.

Nichteinberufung der Hauptversammlung

Ein Geschäftsführer, der nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Einreichung eines entsprechenden Antrags eine Hauptversammlung einberuft, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.

Klagen wegen Nichteinberufung der Hauptversammlung werden von den Gesellschaftern oder Aktionären eingereicht.

Diverse Verstöße in Bezug auf die Abschlüsse

Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder riskieren eine Geldstrafe, wenn sie es unterlassen haben:

  • innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Hauptversammlung Folgendes vorzulegen:
    • den Jahresabschluss: Dieser liefert eine genaue Übersicht über die finanzielle Lage der Gesellschaft;
    • den konsolidierten Jahresabschluss: Dieser vereint und präsentiert die Ertragslage aller Gesellschaften im Falle von Tochtergesellschaften oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften in einem Einheitsdokument;
    • den Lagebericht: internes Dokument, das ein zuverlässiges und vollständiges Bild der Gesellschaft vermittelt;
    • den Bestätigungsvermerk des Prüfers;
  • diese Dokumente und alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente und Informationen zu veröffentlichen;
  • ein Register der Namensaktien zu führen.

Ein Geschäftsführer, der in betrügerischer Absicht Abschlüsse, Vereinbarungen oder Unterschriften fälscht, riskiert eine Freiheits- und eine Geldstrafe.

Diverse Verstöße in Bezug auf das Kapital

Der Geschäftsführer riskiert eine Freiheits- und/oder Geldstrafe bei:

  • Simulierung nicht existierender Zeichnungen oder;
  • Veröffentlichung solcher Informationen oder;
  • Veröffentlichung von Informationen über Personen mit Bezug zum Unternehmen oder;
  • betrügerischer Ausschüttung von Zinsen oder Dividenden oder;
  • betrügerischen Zahlungen und Transaktionen in Bezug auf das Kapital oder;
  • Verwendung gefälschter Urkunden.

Strafbare Handlungen nach dem Handelsgesetzbuch

Einfacher Bankrott

Die Frage des einfachen Bankrotts stellt sich ausschließlich im Zusammenhang mit einer Insolvenz.

Ein kaufmännischer Geschäftsführer gilt als einfacher Bankrotteur, wenn:

  • seine persönlichen Ausgaben als übermäßig erachtet werden oder;
  • er durch Spiel oder Wette oder bei fiktiven Börsengeschäften hohe Beträge ausgegeben hat oder;
  • er mit dem Ziel, seine Insolvenz hinauszuzögern:
    • Einkäufe getätigt hat, um sie mit Verlust weiterzuverkaufen, oder;
    • einen ruinösen Kredit aufgenommen hat, um sich Geldmittel zu beschaffen, oder;
  • er die Verwendung der Vermögenswerte und Geldmittel nicht rechtfertigen kann oder;
  • er nach Zahlungseinstellung einen Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubiger befriedigt oder begünstigt hat.

Folgende Personen werden zu den gleichen Strafen wie der einfache Bankrotteur verurteilt:

  • Personen, die im Interesse des Insolvenzschuldners dessen bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte ganz oder teilweise beiseitegeschafft, verschleiert oder verheimlicht haben;
  • Personen, die in der Insolvenz auf betrügerische Weise vermeintliche oder übertriebene Forderungen angemeldet haben;
  • der Insolvenzverwalter, der sich im Rahmen seiner Tätigkeit der Veruntreuung schuldig gemacht hat.
Der Geschäftsführer kann ebenfalls zum einfachen Bankrotteur erklärt werden, wenn er:
  • für Rechnung Dritter Verträge geschlossen hat, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten oder;
  • für insolvent erklärt wurde, ohne die Verpflichtungen aus einer früheren Vergleichsvereinbarung erfüllt zu haben, oder;
  • es versäumt hat, nach einer Heirat den ehelichen Güterstand im Handels- und Firmenregister (RCS) eintragen zu lassen, oder;
  • nach der Zahlungseinstellung nicht fristgemäß Insolvenz angemeldet hat oder;
  • ohne die Genehmigung des Insolvenzrichters abwesend war oder;
  • seine Buchhaltung nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz geführt hat.

Leiter von Aktiengesellschaften (société anonyme - SA) können auch als einfache Bankrotteure verurteilt werden, wenn sie:

  • es versäumen, die vom Insolvenzrichter oder vom Insolvenzverwalter angeforderten Informationen bereitzustellen, oder;
  • falsche Angaben machen.

Betrügerischer Bankrott

Der Geschäftsführer gilt als betrügerischer Bankrotteur, wenn er:

  • die Geschäftsbücher oder Buchhaltungsunterlagen unterschlägt oder deren Inhalte in betrügerischer Absicht verändert oder;
  • einen Teil seiner Vermögenswerte veruntreut oder verbirgt oder;
  • sich in betrügerischer Absicht als Schuldner von Beträgen ausgegeben hat, die er gar nicht geschuldet hat.

Die Schuldigen können zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Insolvenz

Die Insolvenz des Gewerbetreibenden an sich wird nicht mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

Dem Insolvenzschuldner oder De-jure- oder De-facto-Geschäftsführer kann jedoch das Recht aberkannt werden, direkt oder über eine Drittperson:

  • eine kaufmännische Tätigkeit auszuüben oder;
  • ein Amt als Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer, Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer auszuüben oder;
  • ein Amt auszuüben, das die Befugnis zur Verpflichtung einer Gesellschaft verleiht.

Das Verbot wird zwingend gegen den wegen einfachen oder betrügerischen Bankrotts verurteilten Geschäftsführer ausgesprochen.

Strafrechtliche Haftung und unlautere Geschäftspraktiken

Untreue

Untreue ist eine Betrugshandlung. Es kann sich dabei um die Verschwendung von zurückzugebenden Gütern handeln. Dieser Verstoß wird mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet.

Betrug oder Täuschung

Betrug oder Täuschung sind Betrugshandlungen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Aneignung von Gütern unter Vorspiegelung einer falschen Eigenschaft oder unter Verwendung betrügerischer Machenschaften, um die Person zu täuschen, ihre Leichtgläubigkeit zu missbrauchen oder falsche Hoffnungen zu wecken. Dieser Verstoß wird mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet.

Verstöße gegen das Verbraucherrecht

Es gibt zahlreiche Verstöße gegen das Verbraucherrecht, die einen Straftatbestand darstellen. Dabei handelt es sich um Verstöße im Zusammenhang mit:

  • Verbraucherinformationen über Preise;
  • unlauteren und aggressiven Geschäftspraktiken;
  • mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen;
  • Time-Sharing-Verträgen;
  • schuldhaften Verhaltensweisen in Bezug auf Kredite;
  • Immobilienverträgen und schuldhaften Verhaltensweisen gegenüber der Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF).

Sonderfälle der strafrechtlichen Haftung für Dritte

In der Regel haftet man strafrechtlich nur für seine eigenen Handlungen.

Die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers kann jedoch für die Handlungen Dritter, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, ausgelöst werden.

Beispiel:

In Handwerks- und Industriebetrieben, die gewissen Vorschriften unterliegen, die im Sinne der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit und des Umweltschutzes aufgestellt wurden, kann die strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer ausgelöst werden. In der Tat haften sie persönlich für die Bedingungen und die Betriebsweise ihres Gewerbes. So können Geschäftsführer nach einem von einem Mitarbeiter ausgelösten Vorfall wegen Mangels an Wachsamkeit oder wegen unterlassener Einrichtung einer angemessenen Organisation für haftbar erklärt werden.

Eine Befugnisübertragung entbindet den Geschäftsführer nicht automatisch von seiner strafrechtlichen Haftung. Bei der Bestimmung der Haftung berücksichtigt der Richter die ausreichende Autorität und Autonomie sowie die für die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Mittel.

Strafrechtliche Haftung einer juristischen Person

Genau wie ihre Geschäftsführer kann auch die Gesellschaft strafrechtliche verfolgt und verurteilt werden.

Das gilt für alle juristischen Personen, mit Ausnahme des Staates und der Gemeinden.

Die strafrechtliche Haftung der juristischen Person schließt diejenige der natürlichen Personen, die Täter oder Gehilfen des gleichen Verstoßes sind, nicht aus. In der Tat spricht nichts dagegen, dass die juristische Person und die natürliche Person gleichzeitig angeklagt werden.

Folgende Strafen können gegen juristische Personen verhängt werden:

Beziehungen zur Verwaltung und strafrechtliche Sanktionen

Haftung in Sachen Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsgesetzgebung sieht eine Reihe von Strafen für Unternehmensleiter und andere Arbeitgeber vor, die bestimmten Pflichten in diesem Bereich nicht nachkommen.

Zunächst gibt es die Ordnungsstrafen, die gegen Unternehmensleiter und andere Arbeitgeber verhängt werden, die den ihnen auferlegten gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht oder verspätet nachkommen. Diese Geldstrafe darf 2.500 Euro nicht überschreiten.

Beispiel:

Unternehmensleiter, die die Löhne nicht oder verspätet anmelden oder die Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgemäß zahlen.

Anschließend gibt es strafrechtliche Sanktionen, wenn der Unternehmensleiter das Gesetz nicht anwendet oder auf betrügerische Weise Leistungen bezieht.

So wird der Unternehmensleiter oder der Geschäftsführer mit einer Geldstrafe von 251 Euro bis 6.250 Euro bestraft, wenn er:

  • wissentlich:
    • durch Vereinbarungen oder arbeitsrechtliche Vorschriften die vollständige oder teilweise Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil der Versicherten ausgeschlossen hat oder;
    • die Freiheit der Versicherten eingeschränkt hat, weil diese ein ihnen gesetzlich zustehendes Ehrenamt angenommen haben oder ausüben;
  • wissentlich Abzüge von den Gehältern der Versicherten vorgenommen hat, die gesetzlich nicht zulässig sind;
  • die getätigten Abzüge nicht für Versicherungszwecke verwendet hat. In diesem Fall droht dem in betrügerischer Absicht handelnden Geschäftsführer ebenfalls eine Freiheitsstrafe.

Ein Geschäftsführer, der die Sozialversicherungsträger in betrügerischer Absicht dazu bringt, nicht oder nur teilweise fällige Leistungen, Rentenzahlungen, Hilfeleistungen oder andere Vorteile zu gewähren, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch, diese Straftat zu begehen, wird ebenfalls mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet.

In Sachen Niederlassungsrecht

Im Falle des nicht gestatteten Betriebs eines Unternehmens wird die Schließung der Niederlassung angeordnet und die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers in mehrfacher Hinsicht ausgelöst.

War der Betroffene in eine Insolvenz oder eine gerichtlich angeordnete Liquidation verwickelt, ohne dass seine berufliche Ehrenhaftigkeit darunter gelitten hat, kann die Bewilligung einer neuen Niederlassungsgenehmigung an die Bedingung der Absolvierung einer Kurzausbildung der zuständigen Arbeitgeberkammer geknüpft werden.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die klassifizierten Einrichtungen wird die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers ausgelöst.

Der nicht gestattete Betrieb einer Niederlassung oder die illegale Änderung einer Niederlassung hat die teilweise oder vollständige Schließung der Niederlassung zur Folge.

Die Ausübung eines Berufs in einer nicht genehmigten Niederlassung wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe geahndet.

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