Beihilfen für das Hotelgewerbe
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Jedes kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), das ein Investitionsvorhaben zur Förderung der Gründung, des Ausbaus, der Diversifizierung sowie der grundlegenden Veränderung des Produktionsprozesses durchführen möchte, kann in den Genuss einer Investitionsbeihilfe für KMU kommen.
Investitionen zum Ersatz vorhandener Maschinen und/oder Anlagen werden im Rahmen dieser Beihilferegelung nicht gefördert.
Betroffene Personen
Beihilfefähige Unternehmen
Diese Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die:
- im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind; und
- deren Tätigkeiten gemäß den für alle KMU-Beihilfen geltenden allgemeinen Bedingungen nicht zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten zählen.
Beihilfefähige Kosten
Um als beihilfefähig im Rahmen dieser Beihilferegelung zu gelten, muss es sich um eine der folgenden Investitionen handeln:
- Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte mit Bezug auf:
- die Errichtung einer neuen Betriebsstätte;
- die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte;
- die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte;
- eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte;
- den Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne die Übernahme geschlossen worden;
- die Vermögenswerte werden von einem Dritten erworben, der nicht mit dem Käufer verbunden ist; und
- die Transaktion läuft zu den Marktbedingungen ab.
Falls ein Familienmitglied des ursprünglichen Eigentümers oder ein Arbeitnehmer ein kleines Unternehmen übernimmt, muss die Bedingung des Erwerbs der Vermögenswerte von einem Dritten, der in keiner Beziehung zum Käufer steht, nicht erfüllt sein. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition. Das Gleiche gilt für einfache Ersatzinvestitionen.
- bei Investitionsvorhaben zugunsten eines Betreibers eines Beherbergungsbetriebs die voraussichtlichen Lohnkosten für die durch das Vorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze, berechnet über einen Zeitraum von 2 Jahren, sofern:
- die Arbeitsplätze innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden;
- im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate ein Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl des betreffenden Betriebs festgestellt wird; und
- die geschaffenen Arbeitsplätze mindestens 3 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung bestehen bleiben.
Voraussetzungen
Um in den Genuss einer Investitionsbeihilfe für KMU zu kommen, muss das Unternehmen die für alle Beihilfen für KMU geltenden allgemeinen Bedingungen erfüllen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag auf Investitionsbeihilfe ist über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.
Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis.
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Belege
Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name und Beschreibung des Unternehmens;
- aktuelles datiertes und von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnetes Organigramm mit der Struktur und der Größe des Unternehmens sowie der Aktionärsstruktur bis hin zu den wirtschaftlichen Eigentümern;
- fertiggestellte Jahresabschlüsse der letzten beiden Steuerjahre des antragstellenden Unternehmens und ggf. der wirtschaftlichen Einheit, der es angehört;
- Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens;
- Beschreibung des Investitionsvorhabens, einschließlich Anfangs- und Enddaten;
- Beschreibung der Kriterien für den Betrieb des Investitionsvorhabens und des wirtschaftlichen Potenzials;
- Standort des Vorhabens;
- Gesamtkosten des Vorhabens;
- Liste der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens je nach betroffener Beihilfe;
- Gewinne und Betriebskosten, sofern vorhanden;
- Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass das antragstellende Unternehmen über die angesichts des finanziellen Umfangs des Vorhabens erforderlichen Eigenmittel verfügt, um das Vorhaben mitzufinanzieren;
- Form der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten staatlichen Finanzierung;
- alle relevanten Informationen, die dem Minister helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Vorhabens und seinen Anreizeffekt zu beurteilen;
- bei Beantragung der Beihilfe in Form eines Darlehens: Nachweis, dass der Darlehensantrag vom Kreditinstitut genehmigt wurde, einschließlich der beihilfefähigen Kosten, des Finanzierungsplans, des Betrags, des Zinssatzes, der Laufzeit und des Bruttosubventionsäquivalents des gewährten Darlehens. Wird dieser Nachweis nicht eingereicht, ist der Antrag unzulässig.
Das Unternehmen gestattet dem Minister, bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) und der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zu überprüfen, ob das Unternehmen sich nicht seinen Steuer- und Sozialabgabepflichten entzogen hat. Ansonsten kann das Unternehmen Bescheinigungen dieser Verwaltungen beifügen, die belegen, dass alle Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.
Das Ministerium kann zusätzliche Informationen zum richtigen Verständnis des Vorhabens verlangen.
Form der Beihilfe
Die Beihilfe kann in Form eines Kapitalzuschusses, eines rückzahlbaren Vorschusses, einer Bürgschaft, eines Zinszuschusses oder eines Darlehens gewährt werden.
Das Darlehen wird über ein Kreditinstitut ausgezahlt, und zwar schrittweise entsprechend der Umsetzung der Investitionen, für welche die Beihilfe bewilligt wurde. Das Bruttosubventionsäquivalent des Darlehens wird vom maximalen Beihilfebetrag abgezogen.
Höchstbetrag der Beihilfe
Der Umfang der Beihilfe ist nicht höher als:
- 20 % der beihilfefähigen Kosten im Falle von kleinen Unternehmen;
- 10 % der beihilfefähigen Kosten im Falle von mittleren Unternehmen.
- Für jedes Investitionsvorhaben muss die Höhe der Beihilfe mindestens:
- 1.000 Euro für Kleinst- und kleine Unternehmen; und
- 5.000 Euro für mittlere Unternehmen betragen.
Auszahlung der Beihilfe
Die Kapitalsubvention und der rückzahlbare Vorschuss werden nach Fertigstellung des Investitionsvorhabens ausgezahlt. Entsprechend der Durchführung der Investitionen können jedoch eine oder mehrere Anzahlungen geleistet werden.
Bei der Gewährung der Beihilfe vereinbaren das Unternehmen und das Ministerium für Wirtschaft gemeinsam die Modalitäten für die Erstattung des rückzahlbaren Vorschusses im Falle des Erfolgs des Vorhabens.
Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist mithilfe eines Online-Assistenten auf MyGuichet.lu einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:
- auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
- auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.
Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.
Die Person, die den Antrag auf Auszahlung einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Enddatum des Projekts eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch. Diese Frist kann aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen, auf schriftlichen und begründeten Antrag, der vor Ablauf der Frist an den Minister gerichtet wird, um höchstens 12 Monate verlängert werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 704
- E-Mail:
- info.aide.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Loi modifiée du 9 août 2018
relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
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Règlement grand-ducal du 12 octobre 2018
déterminant la nomenclature des dépenses et des entreprises éligibles au régime d’aides prévu par la loi du 9 août 2018 relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
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