Beihilfen für das Hotelgewerbe
Zum letzten Mal aktualisiert am
Jedes kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), das ein Investitionsvorhaben zur Förderung der Gründung, des Ausbaus, der Diversifizierung sowie der grundlegenden Veränderung des Produktionsprozesses durchführen möchte, kann in den Genuss einer Investitionsbeihilfe für KMU kommen.
Investitionen zum Ersatz vorhandener Maschinen und/oder Anlagen sind im Rahmen dieser Beihilferegelung nicht förderfähig.
Betroffene Personen
Beihilfefähige Unternehmen
Diese Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit einer Niederlassungsgenehmigung, deren Tätigkeiten nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Tätigkeiten aufgeführt sind, dies gemäß den für alle Beihilfen für KMU geltenden allgemeinen Bedingungen.
Förderfähige Kosten
Um als förderfähig im Rahmen dieser Beihilferegelung zu gelten, muss es sich um eine der folgenden Investitionen handeln:
- Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte mit Bezug auf:
- die Gründung eines Betriebs;
- die Erweiterung eines bestehenden Betriebs;
- die Diversifizierung der Produktion eines Betriebs durch neue zusätzliche Produkte;
- eine grundlegende Veränderung des gesamten Produktionsprozesses eines bestehenden Betriebs;
- den Erwerb der Vermögenswerte eines Betriebs, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Betrieb wurde geschlossen oder wäre ohne die Übernahme geschlossen worden;
- die Vermögenswerte werden von einem Dritten erworben, der nicht mit dem Käufer verbunden ist; und
- die Transaktion läuft zu den Marktbedingungen ab.
Falls ein Familienmitglied des ursprünglichen Eigentümers oder ein Arbeitnehmer ein kleines Unternehmen übernimmt, muss die Bedingung des Erwerbs der Vermögenswerte von einem Dritten, der nicht mit dem Käufer verbunden ist, nicht erfüllt sein. Der einfache Erwerb der Aktien eines Unternehmens wird nicht als Investition betrachtet. Das Gleiche gilt für einfache Ersatzinvestitionen.
Voraussetzungen
Um in den Genuss einer Investitionsbeihilfe für KMU zu kommen, muss das Unternehmen die für alle Beihilfen für KMU geltenden allgemeinen Bedingungen erfüllen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Anträge auf Investitionsbeihilfe sind wie folgt einzureichen:
- über einen auf MyGuichet.lu verfügbaren Online-Assistenten; oder
- mithilfe von Muster-Antragsunterlagen.
Online-Antrag über einen elektronischen Assistenten
Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis.
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Antragstellung mithilfe der Muster-Antragsunterlagen
Die vollständigen Unterlagen sind – datiert und von einer zeichnungsberechtigten Person des Unternehmens unterzeichnet – zusammen mit den entsprechenden Anlagen vor Beginn der Arbeiten am Projekt elektronisch an das Ministerium für Wirtschaft zu senden.
Belege
Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens (um die Größe des Unternehmens zu bestimmen, können sämtliche für zweckmäßig erachteten Belege verlangt werden);
- Beschreibung des Investitionsvorhabens, einschließlich Anfangs- und Enddaten;
- Beschreibung der Kriterien für den Betrieb des Investitionsvorhabens und des wirtschaftlichen Potenzials;
- Standort des Investitionsvorhabens;
- Gesamtkosten des Vorhabens;
- Auflistung der zulässigen Kosten des Investitionsvorhabens;
- Gewinne und Betriebskosten, sofern vorhanden;
- Finanzierungsplan;
- Form und Höhe der für das Investitionsvorhaben benötigten Finanzierung;
- alle relevanten Informationen, die den zuständigen Ministern helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Vorhabens/Programms oder seinen Anreizeffekt zu beurteilen.
Das Unternehmen gestattet dem Minister für Wirtschaft und dem Minister für Finanzen, bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) und der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zu überprüfen, dass das Unternehmen sich nicht seinen Steuer- und Sozialabgabepflichten entzogen hat. Ansonsten kann das Unternehmen Bescheinigungen dieser Verwaltungen beifügen, die belegen, dass alle Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.
Alle Unternehmen, die vor weniger als 3 Jahren gegründet wurden, müssen einen Businessplan vorlegen.
Das Ministerium kann zusätzliche Informationen zum richtigen Verständnis des Vorhabens verlangen.
Form der Beihilfe
Die Beihilfe kann in Form eines Kapitalzuschusses, eines rückzahlbaren Vorschusses oder eines Zinszuschusses gewährt werden.
Das Unternehmen kann auch dem Ausstattungskredit der SNCI beitreten, dessen Zinssatz unter dem Marktzins liegt. Gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen gilt dieser Zinsvorteil als ein Beihilfeelement, das berücksichtigt werden muss. In diesem Fall wird ein Teil der beantragten Beihilfe als Kapitalzuschuss und der andere Teil als Darlehen mit Zinszuschüssen gewährt. Die Summe der beiden Beträge entspricht dem Betrag der beantragten Hilfe.
Höchstbetrag der Beihilfe
Der Umfang der Beihilfe ist nicht höher als:
- 20 % der förderfähigen Kosten im Falle von kleinen Unternehmen;
- 10 % der förderfähigen Kosten im Falle von mittleren Unternehmen.
Für jedes Investitionsvorhaben muss die Höhe der Beihilfe mindestens 1.000 Euro betragen.
Auszahlung der Beihilfe
Die Kapitalsubvention und der rückzahlbare Vorschuss werden nach Fertigstellung des Investitionsvorhabens ausgezahlt. Entsprechend der Durchführung der Investitionen können jedoch eine oder mehrere Anzahlungen geleistet werden.
Bei der Gewährung der Beihilfe vereinbaren das Unternehmen und das Ministerium für Wirtschaft gemeinsam die Modalitäten für die Erstattung des rückzahlbaren Vorschusses im Falle des Erfolgs des Vorhabens.
Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist mithilfe eines Online-Assistenten auf MyGuichet.lu einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:
- auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
- auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.
Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.
Die Person, die den Zahlungsantrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Der Antrag auf Zahlung muss vor der im Beschluss / in der Vereinbarung angegebenen Frist eingereicht werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Beihilfen für KMU)
- Adresse:
-
L-2914
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 74 704
- E-Mail:
- info.aide.pme@eco.etat.lu
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)
- Adresse:
-
19-21, boulevard Royal
L-2449
Luxemburg
Luxemburg
L-2914 Luxemburg
- E-Mail:
- FAE@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Download
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) modifié n°651/2014 de la Commission du 17 juin 2014
déclarant certaines catégories d’aides compatibles avec le marché intérieur en application des articles 107 et 108 du traité
-
Texte consolidé du règlement (UE) n°651/2014 de la Commission du 17 juin 2014 (sans valeur légale)
déclarant certaines catégories d’aides compatibles avec le marché intérieur en application des articles 107 et 108 du traité
-
Loi modifiée du 9 août 2018
relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
-
Règlement grand-ducal du 12 octobre 2018
déterminant la nomenclature des dépenses et des entreprises éligibles au régime d’aides prévu par la loi du 9 août 2018 relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.