Allgemeine Bedingungen

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Die allgemeinen Beihilfen für KMU sind im geänderten Gesetz vom 9. August 2018 über eine Beihilferegelung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geregelt. Mit diesem Gesetz wurden einige Bestimmungen der europäischen Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) umgesetzt.

Neben den besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Beihilferegelungen muss die Bewilligungsbehörde darauf achten, dass das antragstellende Unternehmen folgende Kriterien erfüllt:

Ausgeschlossene Sektoren, Beihilfen und Aktivitäten

Eine Beihilfemaßnahme darf sich nicht auf einen oder mehrere ausgeschlossene Sektoren bzw. eine oder mehrere ausgeschlossene Beihilfen beziehen, und zwar:

  • auf den Sektor der Fischerei und Aquakultur mit Ausnahme der:
    • Ausbildungsbeihilfen;
    • Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;
    • Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen;
    • Innovationsbeihilfen für KMU; und
    • Beihilfen zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen oder benachteiligten Arbeitnehmer;
  • auf den Sektor der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit Ausnahme der KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und der Innovationsbeihilfen für KMU;
  • auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet; oder
  • wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird;
  • auf die Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten;
  • auf die Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
  • auf die Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilfen zugunsten von Jungunternehmen, sofern diese Regelungen die Unternehmen in Schwierigkeiten nicht günstiger behandeln als die anderen Unternehmen;
  • auf die Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:
    • wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet; oder
    • wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird.

Gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 12. Oktober 2018 sind folgende Aktivitäten ausgeschlossen:

  • Einkaufszentren;
  • Kabelnetzbetreiber;
  • Betreiber von Solarien;
  • in der Filmproduktion tätige Unternehmen;
  • Unternehmen, deren Aktivität einer staatlichen Konzession unterliegt;
  • Veranstalter von Events jeder Art;
  • Geschäfte, die vorwiegend Tabakwaren oder elektronische Zigaretten verkaufen;
  • Kraftstoffhandel;
  • Bauträger, Wohnungseigentumsverwaltungen, Immobilienverwaltungen, Immobilienagenturen;
  • freie Berufe, mit Ausnahme der Architekten und Ingenieure, Buchhaltungsunternehmen, Steuer- und Wirtschaftsberater und Treuhänder.

Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen sind – mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) vorgesehenen Beihilfe – folgende Unternehmen ausgeschlossen:

  • Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs;
  • Ausbildungszentren und -institute;
  • im Forstsektor tätige Unternehmen;
  • Wellnesszentren;
  • Sicherheits- und Bewachungsunternehmen;
  • Taxi- und Personenmietwagenunternehmen.

Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen sind – mit Ausnahme der in Artikel 9 vorgesehenen Beihilfe, sofern eine Zulassung des jeweils zuständigen Ministerium vorliegt – folgende Unternehmen ausgeschlossen:

  • Freiberufler;
  • Unternehmen, deren Aktivität einer staatlichen Konzession unterliegt;
  • Kinderkrippen.

Ausgeschlossene Personen

Arbeitgeber, die in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten, verurteilt wurden, werden für die Dauer von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen.

Mindestbetrag der Beihilfe

Bei jeder Beihilfe darf der Bruttobetrag bei Kleinst- und kleinen Unternehmen nicht unter 1.000 Euro bzw. bei mittleren und großen Unternehmen nicht unter 5.000 Euro liegen, mit Ausnahme der staatlichen Programme zur Förderung unternehmerischer Leistung.

Anmeldeschwellen

Staatliche Beihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, müssen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Folgende Schwellenwerte sind anwendbar:

  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben bei den Investitionsbeihilfen;
  • 2,2 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Vorhaben bei den KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten;
  • 2,2 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Jahr bei den KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen;
  • unterschiedlich je nach Form der Beihilfen zugunsten von Jungunternehmen.

Der oben genannte Schwellenwert darf nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.

Deggendorf-Prinzip

Gemäß dem Deggendorf-Prinzip kann die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist, unter bestimmten Umständen bis zur Rückzahlung einer vorherigen rechtswidrigen Beihilfe durch dasselbe Unternehmen ausgesetzt werden, mit Ausnahme der Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Anreizeffekt

Der Anreizeffekt wird angenommen, wenn das Unternehmen vor Beginn der fraglichen Projektarbeiten einen vollständigen Beihilfeantrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat. Dazu muss der Antrag auf Gewährung der Beihilfe mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Beschreibung des Unternehmens;
  • aktuelles datiertes und von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnetes Organigramm mit der Struktur und der Größe des Unternehmens sowie der Aktionärsstruktur der Gesellschaft bis hin zu seinem bzw. seinen wirtschaftlichen Eigentümern;
  • fertiggestellte Jahresabschlüsse der letzten beiden Steuerjahre des antragstellenden Unternehmens und ggf. der wirtschaftlichen Einheit, der es angehört;
  • Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens;
  • Beschreibung des Investitionsvorhabens, einschließlich Anfangs- und Enddaten;
  • Beschreibung der Kriterien für den Betrieb des Investitionsvorhabens und des wirtschaftlichen Potenzials;
  • Standort des Vorhabens;
  • Gesamtkosten des Vorhabens;
  • Liste der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens je nach betroffener Beihilfe;
  • Gewinne und Betriebskosten, sofern vorhanden;
  • Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass das antragstellende Unternehmen über die angesichts des finanziellen Umfangs des Vorhabens erforderlichen Eigenmittel verfügt, um das Vorhaben mitzufinanzieren;
  • Form der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten staatlichen Finanzierung;
  • alle relevanten Informationen, die den Ministern helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Vorhabens oder Programms und seinen Anreizeffekt zu beurteilen;
  • sofern er sich auf die Bewilligung einer De-minimis-Beihilfe bezieht, eidesstattliche Erklärung betreffend andere De-minimis-Beihilfen, die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bezogen wurden.

Hinweis: Vor Eingang des Beihilfeantrags kann keine verbindliche Zusage bezüglich des Projekts, das Gegenstand einer staatlichen Beihilfe sein soll, gegeben werden.

Kumulierungsregel

Verschiedene staatliche Beihilfen, die sich auf dieselben Kosten beziehen, können nicht kumuliert werden, außer wenn der Beihilfehöchstbetrag der fraglichen Beihilferegelungen eingehalten wird.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede Einzelbeihilfe, die den Schwellenwert von 100.000 Euro überschreitet, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Angaben zu Einzelbeihilfen, die den oben genannten Schwellenwert übersteigen, zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten;
  • Kennnummer (MwSt.-Nummer / Identifikationsnummer) des Begünstigten;
  • Art des Unternehmens (KMU / großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe;
  • Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene;
  • Wirtschaftszweig auf Ebene der NACELUX-Rev.-2-Gruppe;
  • Beihilfeelement, Höhe in Landeswährung;
  • Beihilfeinstrument;
  • Tag der Gewährung;
  • Zweck der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde.

Einzige wirtschaftliche Einheit

Das antragstellende Unternehmen muss angeben, ob es eine Beziehung als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen zu einem oder mehreren anderen Unternehmen gemäß Anhang I AGVO unterhält. Diese Unternehmen bilden in diesem Fall insgesamt eine sogenannte „einzige wirtschaftliche Einheit“.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Ein Unternehmen, das als Unternehmen in Schwierigkeiten qualifiziert werden kann, kann keine Beihilferegelungen in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der:

  • Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;
  • Beihilfen zugunsten von Jungunternehmen; und
  • Beihilfen, die im Rahmen der staatlichen Programme zur Förderung der unternehmerischen Leistung bewilligt wurden, sofern diese Beihilferegelungen die Unternehmen in Schwierigkeiten nicht günstiger behandeln als die anderen Unternehmen.

Unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist jedes Unternehmen zu verstehen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL, SA, société en commandite par actions) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht;
  • im Falle von Gesellschaften, bei denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (société en nom collectif, société en commandite simple) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte der in den Abschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
  • wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt;
  • wenn das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückbezahlt wurde oder die Garantie noch nicht erloschen ist bzw. wenn das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und noch immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt.

Definition eines KMU

Angesichts der Schwierigkeiten wie beispielsweise Zugang zu Kapital oder fehlendes Personal, mit denen KMU konfrontiert sind, sehen einige Beihilfekategorien der AGVO eine Erhöhung der Beihilfeintensität zu ihren Gunsten vor.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:

Kriterium

Kleinstunternehmen

Kleines Unternehmen

Mittleres Unternehmen

Personalbestand 

< 10

< 50

< 250

Jahresumsatz oder

< 2 Millionen Euro

< 10 Millionen Euro

< 50 Millionen Euro

Jahresbilanz

< 2 Millionen Euro

< 10 Millionen Euro

< 43 Millionen Euro

 

Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Es sollten nicht nur die Mitarbeiterzahl und der Jahresumsatz / die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt werden, sondern auch diejenigen aller anderen wirtschaftlichen Einheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Weitere Informationen finden Sie im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU.

Sanktionen, Rückforderung und Strafbestimmungen

Der Begünstigte verliert seine Vorteile, wenn er:

  • Projekte ganz oder teilweise ohne objektiven Grund aufgibt oder an Dritte abtritt;
  • die Investitionen, für die die Beihilfe gewährt wurde, vor Ablauf einer 5-Jahresfrist ab der Bewilligung der Beihilfe zum Erwerb von beweglichen Gütern veräußert;
  • die Beihilfe auf der Grundlage falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat oder die im Gegenzug für die Beihilfe eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, ohne zuvor anhand eines schriftlichen und begründeten Antrags die Zustimmung des Ministers eingeholt zu haben;
  • diese Investitionen nicht zu den vereinbarten Zwecken nutzt oder ihre Nutzung einstellt;
  • in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten, verurteilt wurde. Der Begünstigte wird während 3 Jahren ab dem Urteil von der Beihilfe ausgeschlossen.

In all diesen Fällen hat der Begünstigte den ausgezahlten Beihilfebetrag zuzüglich Zinsen innerhalb von 3 Monaten nach der Rückforderungsentscheidung zurückzuzahlen.

Die Beihilfe ist nicht verloren, wenn die Veräußerung, die Aufgabe oder die Änderung der Nutzung vorab vom Minister genehmigt wurden und die Folge höherer Gewalt oder von Umständen sind, die vom Willen des Begünstigten unabhängig sind.

Ein Beihilfeempfänger, der zum Erhalt der Beihilfe falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder den Verpflichtungen für den Erhalt der Beihilfe nicht nachkommt, kann unbeschadet der Erstattung der Vorteile und der Ausschlussentscheidung mit folgenden Strafen bestraft werden:

  • einer Freiheitsstrafe zwischen 4 Monaten und 5 Jahren; und
  • einer Geldstrafe von 251 bis zu 30.000 Euro.

Zudem kann ein Handelsverbot gegen ihn verhängt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen

Adresse:
19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

KMU

Links

Weitere Informationen

Benutzerleitfaden zur Definition von KMU

auf der Website der Europäischen Kommission

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