Allgemeine Bedingungen

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Die allgemeinen Beihilfen für KMU sind im Gesetz vom 9. August 2018 über eine Beihilfereglung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geregelt. Mit diesem Gesetz wurden einige Bestimmungen der europäischen Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO umgesetzt.

Neben den besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Beihilferegelungen muss die Bewilligungsbehörde darauf achten, dass das antragstellende Unternehmen folgende Kriterien erfüllt: 

Ausgeschlossene Sektoren, Beihilfen und Aktivitäten

Eine Beihilfemaßnahme darf sich nicht auf einen oder mehrere ausgeschlossene Sektoren / eine oder mehrere ausgeschlossene Beihilfen beziehen, und zwar:

  • auf den Fischerei- und Aquakultursektor, mit Ausnahme der Beihilfen für Weiterbildung, der Beihilfen zur Förderung des Zugangs von KMU zu Finanzierung, der Beihilfen für Forschung und Entwicklung, der Beihilfen für Innovation zugunsten von KMU und der Beihilfen zugunsten benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer;  
  • auf den Sektor der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, mit Ausnahme der Beihilfen für Beratungsleistungen zugunsten von KMU, der Beihilfen für Innovation zugunsten von KMU;
  • auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • wenn die Beihilfe auf der Grundlage des Preises oder der Menge der entsprechenden Produkte festgelegt wird, die bei Primärerzeugern erworben oder von den betroffenen Unternehmen in Verkehr gebracht werden; oder
  • wenn die Beihilfe an die Tatsache geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger abgetreten wird;
  • Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten;
  • Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
  • Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilfen zugunsten junger Unternehmen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht günstiger behandeln als andere Unternehmen;
  • auf die erteilten Beihilfen für den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:
  • wenn der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der entsprechenden Produkte festgelegt wird, die bei Primärerzeugern erworben oder von den Unternehmen in Verkehr gebracht werden; oder
  • wenn die Beihilfe an die Tatsache geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger abgetreten wird.

Gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 12. Oktober 2018 sind folgende Aktivitäten ausgeschlossen:

  • Einkaufszentren oder Gewerbeflächen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2;
  • Fachgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2, mit Ausnahme von Möbelgeschäften;
  • Verkaufspunkte in Einkaufszentren, mit Ausnahme von Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 m2;
  • Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs;
  • Kabelnetzbetreiber;
  • Ausbildungszentren und -institute;
  • Wellnesszentren, Sonnenstudios und Saunazentren;
  • Kinos und in der Filmproduktion tätige Unternehmen;
  • Sicherheits- und Bewachungsunternehmen;
  • im Forstsektor tätige Unternehmen;
  • Taxi- und Personenmietwagenunternehmen;
  • Unternehmen, deren Aktivität einer staatlichen Konzession unterliegt;
  • Insolvenzwarenverkauf;
  • Veranstalter von Events jeder Art;
  • Ausstellungsräume für Fahrzeuge, mit Ausnahme einer maximalen Beihilfe bis in Höhe von 200.000 Euro, wobei der Wert des Werkstattteils höher sein muss als der Wert des Ausstellungsraums;
  • Snackanbieter;
  • Piercing- und Tätowierstudios;
  • Geschäfte, die pornografisches Material zum Verkauf anbieten;
  • Lokale mit erotischen Darbietungen;
  • Geschäfte, die vorwiegend Tabakwaren oder elektronische Zigaretten verkaufen;
  • Kraftstoffhandel;
  • Transportunternehmen;
  • Immobilienpromoter, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienverwaltung, Immobilienagenturen;
  • Buchhaltungsunternehmen, Steuer- und Wirtschaftsberater, Treuhänder;
  • freie Berufe, mit Ausnahme der Architekten und Ingenieure bis in Höhe einer maximalen Beihilfe von 200.000 Euro.

Ausgeschlossene Personen

Die Arbeitgeber, die in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten, verurteilt wurden, werden für die Dauer von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen.

Anmeldeschwellen

Staatliche Beihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, müssen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Folgende Schwellenwerte sind anwendbar:

  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben bei den Investitionsbeihilfen;
  • 2,2 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Vorhaben bei den die Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zugunsten der KMU;
  • 2,2 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Jahr bei den die Beihilfen zugunsten der KMU für die Teilnahme an Messen;
  • unterschiedlich je nach Form der Beihilfen zugunsten von Jungunternehmen.

Der oben genannte Schwellenwert kann nicht durch künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Hilfsprojekten umgangen werden.

Deggendorf-Prinzip

Gemäß dem Deggendorf-Prinzip kann die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist, unter bestimmten Umständen bis zur Rückzahlung einer vorherigen rechtswidrigen Beihilfe durch dasselbe Unternehmen ausgesetzt werden, mit Ausnahme der Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen.

Anreizeffekt

Der Anreizeffekt wird angenommen, wenn das Unternehmen vor Beginn der fraglichen Projektarbeiten einen vollständigen Beihilfeantrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat. Dazu muss der Beihilfeantrag mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe (klein oder mittel) des Unternehmens;
  • Beschreibung der Investition, einschließlich Anfang- und Enddaten;
  • Standort der Investition;
  • eine Liste der Investitionskosten;
  • einen Finanzierungsplan;
  • Form (Kapitalzuschuss usw.) und Höhe der für das Investitionsvorhaben benötigten Beihilfe;
  • alle relevanten Faktoren, die den zuständigen Ministern eine Einschätzung der Qualitäten oder Besonderheiten des Projekts oder Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und ihres Anreizeffekts erlauben.

Hinweis: Vor Eingang des Beihilfeantrags kann keine verbindliche Zusage bezüglich des Projekts, das Gegenstand einer staatlichen Beihilfe sein soll, gegeben werden.

Kumulierungsregel

Verschiedene staatliche Beihilfen, die sich auf dieselben Kosten beziehen, können nicht kumuliert werden, außer wenn der Beihilfehöchstbetrag der fraglichen Beihilferegelungen eingehalten wird.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede individuelle Beihilfe, die die Schwelle von 100.000 Euro übersteigt, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Angaben zu individuellen Beihilfen, die den genannten Schwellenwert übersteigen, zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten;
  • Kennnummer (MwSt.-Nummer/Identifikationsnummer) des Begünstigten;
  • Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe; 
  • Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene;
  • Wirtschaftszweig gemäß NACELUX-Rev.-2-Gruppe;
  • Beihilfeelement, Höhe in Landeswährung;
  • Beihilfeinstrument;
  • Datum der Bewilligung;
  • Zweck der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde.

Einzige wirtschaftliche Einheit

Das antragstellende Unternehmen muss angeben, ob es eine Beziehung als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen zu einem oder mehreren anderen Unternehmen gemäß Anhang I AGVO unterhält. Diese Unternehmen bilden in diesem Fall insgesamt eine „einzige wirtschaftliche Einheit“.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Ein Unternehmen, das als Unternehmen in Schwierigkeiten qualifiziert werden kann, kann keine Beihilferegelungen in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen und der Beihilfen zugunsten von Jungunternehmen. Unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist jedes Unternehmen zu verstehen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s.à r.l., s.a., société en commandite par actions) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht;
  • im Falle von Gesellschaften, bei denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (société en nom collectif, société en commandite simple) – ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen –, wenn mehr als die Hälfte der in den Abschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
  • wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt;
  • wenn das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückbezahlt wurde oder die Garantie noch nicht erloschen ist bzw. wenn das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und noch immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt.

Definition eines KMU

Angesichts der Schwierigkeiten wie beispielsweise Zugang zu Kapital oder fehlendes Personal, mit denen KMU konfrontiert sind, sehen einige Beihilfekategorien der AGVO eine Erhöhung der Beihilfeintensität zu ihren Gunsten vor.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:

Kriterium

Kleines Unternehmen

Mittleres Unternehmen

Personalbestand 

< 50

< 250

Jahresumsatz oder

< 10 Millionen Euro

< 50 Millionen Euro

Jahresbilanz

< 10 Millionen Euro

< 43 Millionen Euro

 

Was die Kriterien „Jahresumsatz“ und „Jahresbilanz“ angeht, so reicht es, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Bei dieser Beurteilung sind nicht nur der Personalbestand und der Jahresumsatz / die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen aller anderen Wirtschaftseinheiten, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Weitere Informationen finden Sie im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU.

Sanktionen, Rückforderung und Strafbestimmungen

Der Begünstigte verliert seine Vorteile, wenn er:

  • Projekte ganz oder teilweise ohne objektiven Grund aufgibt oder an Dritte abtritt;
  • die Investitionen, für die die Beihilfe gewährt wurde, vor Ablauf einer 5-Jahresfrist ab der vollständigen Auszahlung der Beihilfe veräußert;
  • diese Investitionen nicht zu den vereinbarten Zwecken nutzt oder ihre Nutzung einstellt;
  • in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten, verurteilt wurde. Der Begünstigte wird während 3 Jahren ab dem Urteil von der Beihilfe ausgeschlossen.

In all diesen Fällen hat der Begünstigte den ausgezahlten Beihilfebetrag, zuzüglich Zinsen, innerhalb von 3 Monaten nach der Rückforderungsentscheidung zurückzuzahlen.

Die Beihilfe ist nicht verloren, wenn der Verkauf, die Aufgabe oder die Änderung der Nutzung vorab von den zuständigen Ministern genehmigt wurden und die Folge höherer Gewalt oder von Umständen sind, die vom Willen des Begünstigten unabhängig sind.

Ein Beihilfeempfänger, der zum Erhalt der Beihilfe falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder den Verpflichtungen für den Erhalt der Beihilfe nicht nachkommt, kann unbeschadet der Erstattung der Vorteile und der Ausschlussentscheidung mit folgenden Strafen bestraft werden:

  • einer Freiheitsstrafe zwischen 4 Monaten und 5 Jahren; und
  • einer Geldstrafe zwischen 251 und 30.000 Euro.

Zudem kann ein Handelsverbot gegen ihn verhängt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Beihilfen für KMU)

Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (KMU Industrie)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

KMU

Links

Weitere Informationen

Benutzerleitfaden zur Definition von KMU

auf der Website der Europäischen Kommission

Rechtsgrundlagen

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