Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
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Unternehmen können unter gewissen Bedingungen Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs gewährt werden.
Betroffene Personen
Beihilfefähige Unternehmen
Alle Unternehmen, einschließlich großer Unternehmen, die im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind.
Freiberufler, Unternehmen, deren Tätigkeit einer staatlichen Konzession unterliegt, sowie Kinderkrippen sind beihilfefähig, sofern sie von ihrem jeweils zuständigen Ministerium zugelassen sind.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind alle Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden. Sie müssen von einem zugelassenen unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsgutachter geschätzt werden.
Dieser Schaden kann Sachschäden an den Vermögenswerten wie zum Beispiel den Gebäuden, der Ausrüstung, den Maschinen oder den Lagerbeständen beinhalten.
Voraussetzungen
Um in den Genuss einer Beihilfe zur Bewältigung der Folgen von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs zu kommen, muss:
- der Regierungsrat das Ereignis offiziell als Naturkatastrophe anerkannt haben; und
- ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den vom jeweiligen Unternehmen erlittenen Schäden bestehen.
Fristen
Die Beihilfe zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen wird innerhalb von 4 Jahren nach dem Ereignis gewährt.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag auf Investitionsbeihilfe ist über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.
Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis.
Belege
Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens (um die Größe des Unternehmens zu bestimmen, kann jeder für zweckmäßig erachtete Beleg verlangt werden);
- Bericht des zugelassenen unabhängigen Sachverständigen oder des Versicherungsgutachters.
Das Unternehmen gestattet dem Minister, bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) und der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zu überprüfen, ob das Unternehmen sich nicht seinen Steuer- und Sozialabgabepflichten entzogen hat. Ansonsten kann das Unternehmen Bescheinigungen dieser Verwaltungen beifügen, die belegen, dass alle Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.
Höchstbetrag der Beihilfe
Die Beihilfe ist nicht begrenzt. Es ist jedoch nicht möglich, einen abgenutzten Vermögenswert durch einen neuen zu ersetzen.
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Der Bericht des Sachverständigen muss die beschädigten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie deren Wert enthalten und auflisten.
Der Beihilfebetrag darf nicht geringer sein als:
- 1.000 Euro für Kleinst- und kleine Unternehmen; und
- 5.000 Euro für mittlere Unternehmen, mit Ausnahme der staatlichen Programme zur Förderung unternehmerischer Leistung.
Der Sachschaden darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.
Auszahlung der Beihilfe
Die Beihilfe kann in Form eines Kapitalzuschusses, eines rückzahlbaren Vorschusses, einer Bürgschaft oder eines Zinszuschusses gewährt werden.
Der Kapitalzuschuss oder rückzahlbare Vorschuss wird nach Fertigstellung des Projekts, des Programms oder der Tätigkeit ausgezahlt.
Entsprechend der Durchführung der Investitionen können jedoch eine oder mehrere Anzahlungen geleistet werden.
Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist mithilfe eines Online-Assistenten auf MyGuichet.lu einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:
- auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
- auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.
Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.
Die Person, die den Antrag auf Auszahlung einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Enddatum des Projekts eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch. Diese Frist kann aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen, auf schriftlichen und begründeten Antrag, der vor Ablauf der Frist an den Minister gerichtet wird, um höchstens 12 Monate verlängert werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 704
- E-Mail:
- info.aide.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
-
Loi modifiée du 9 août 2018
relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
-
Règlement grand-ducal du 12 octobre 2018
déterminant la nomenclature des dépenses et des entreprises éligibles au régime d’aides prévu par la loi du 9 août 2018 relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
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