Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen
Kleinen oder mittleren Unternehmen können unter gewissen Bedingungen Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen, Tornados, Orkanen und Vegetationsbränden mit natürlicher Ursache gewährt werden.
Zielgruppe
Beihilfefähige Unternehmen
Diese Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit einer von der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) erteilten Niederlassungsgenehmigung, dies gemäß den für alle Beihilfen für KMU geltenden allgemeinen Bedingungen.
Förderfähige Kosten
Zulässig sind alle Kosten, die sich aus dem als Direktfolge der jeweiligen Naturkatastrophe erlittenen Schaden ergeben. Sie müssen von einem zugelassenen unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsgutachter geschätzt werden.
Dieser Schaden kann Sachschäden an den Vermögenswerten, wie z. B. den Gebäuden, der Ausrüstung, den Maschinen oder den Lagerbeständen, sowie den mit dem erlittenen Schaden verbundenen Einkommensverlust beinhalten.
Voraussetzungen
Um in den Genuss einer Beihilfe zum Ausgleich von Schäden infolge von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen, Tornados, Orkanen und Vegetationsbränden mit natürlicher Ursache zu kommen, muss:
- der Regierungsrat das Ereignis offiziell als Naturkatastrophe anerkannt haben;
- ein kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und dem vom jeweiligen Unternehmen erlittenen Schaden bestehen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Das Ministerium für Wirtschaft stellt den Unternehmen ein Beihilfeantragsmuster für das jeweilige Vorhaben zur Verfügung.
Die vollständigen Unterlagen müssen – datiert und von einer zeichnungsberechtigten Person des Unternehmens unterzeichnet – zusammen mit den entsprechenden Anlagen vor Beginn der Arbeiten am Projekt dem Minister für Wirtschaft per Post oder per E-Mail zugestellt werden. Bei Postsendungen ist Folgendes auf dem Umschlag anzugeben:
Ministère de l'Economie
Demande d'aides d'Etat
L-2937 LUXEMBOURG
Die Beihilfe zum Ausgleich von Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen wird innerhalb der 4 Jahre nach Eintritt des Ereignisses gewährt.
Belege
Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens (um die Größe des Unternehmens zu bestimmen, können sämtliche für zweckmäßig erachteten Belege verlangt werden);
- Bericht des zugelassenen unabhängigen Sachverständigen oder des Versicherungsgutachters.
Das Unternehmen gestattet dem Minister für Wirtschaft und dem Minister für Finanzen, bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) und der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zu überprüfen, dass das Unternehmen sich nicht seinen Steuer- und Sozialabgabepflichten entzogen hat. Ansonsten kann das Unternehmen Bescheinigungen dieser Verwaltungen beifügen, die belegen, dass alle Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.
Höchstbetrag der Beihilfe
Die Beihilfe ist nicht begrenzt. Es ist jedoch nicht möglich, einen abgenutzten Vermögenswert durch einen neuen zu ersetzen.
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten des jeweiligen Vermögenswerts oder des wirtschaftlichen Werts, den er vor Eintritt der Katastrophe hatte, berechnet. Der Bericht des Sachverständigen muss die beschädigten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie deren Wert enthalten und auflisten.
Der Schaden darf die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des fairen Marktwerts nicht übersteigen (Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor dem Eintritt der Katastrophe und dem Wert unmittelbar danach).
Auszahlung der Beihilfe
Die Beihilfe kann folgendermaßen gewährt werden:
- in Form von Subventionen;
- in Form von rückzahlbaren Vorschüssen;
- in Form von Zinsvergünstigungen. Sie kann über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut öffentlichen Rechts ausgezahlt werden.
Es können eine oder mehrere Anzahlungen geleistet werden.
Die Zahlung der Beihilfen muss innerhalb einer Frist (Ausschlussfrist) von 5 Jahren ab Eintritt des Ereignisses beantragt werden.
Formulare/Online-Dienste
Beihilfe zum Ausgleich von Schäden infolge bestimmter Naturkatastrophen
Modèle de demande d'aide pour remédier aux dommages causés par certaines calamités naturelles
Aid to repair the damage caused by natural disasters
Zuständige Kontaktstellen
-
Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Beihilfen für KMU)
L-2914 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 535 / L-2937 Luxembourg
Tel. : (+352) 247-74704Fax : (+352) 247-74701