Beihilfe für sonstige Investitionen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der für die KMU zuständige Minister kann kleinen und mittleren Unternehmen und für bestimmte Investitionskategorien auch großen Unternehmen für diverse Investitionen, deren Ziel die Förderung der Modernisierung und der Wettbewerbsfähigkeit der luxemburgischen Wirtschaft ist, Beihilfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen bewilligen.

Betroffene Personen

Beihilfefähige Unternehmen

Diese Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie – für die nachstehend aufgeführten Kategorien a) bis d) und f) – an große Unternehmen, die:

Beihilfefähige Kosten

Beihilfefähige Kosten sind Investitionen im Zusammenhang mit:

  • a) der Modernisierung von materiellen Vermögenswerten, die ausschließlich in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält; 
  • b) dem Ersatz von materiellen Vermögenswerten, die ausschließlich in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält (begrenzt auf 2 Anträge pro Kalenderjahr und pro Unternehmen, wobei die maximale Investitionssumme pro Antrag 100.000 Euro beträgt. Der Antrag kann nachträglich gestellt werden, spätestens 12 Monate nach dem Datum der Zahlung des Aufwendungsbetrags);
  • c) materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die der Verbesserung der Lebensmittelhygiene im Unternehmen dienen;
  • d) materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die die Einführung neuer Technologien ermöglichen, welche die Prozesse, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie dessen Beziehungen zu seinen Kunden verbessern;
  • e) materiellen und immateriellen Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer Erstinvestition eines neu gegründeten Unternehmens;
  • f) materiellen Vermögenswerten, die die Umwelt- und Klimabilanz des Unternehmens verbessern (Energieeffizienz mit einer Reduzierung des Energieverbrauchs um mindestens 20 %, Erzeugung erneuerbarer Energie, Reduzierung des Wasserverbrauchs und der Wasserverschmutzung, Recycling und Wiederverwendung von Abfällen, zertifiziert durch einen unabhängigen, zugelassenen oder befugten Sachverständigen), für Investitionen in Höhe von mehr als 25.000 Euro und eine maximale Beihilfe von 50.000 Euro pro Vorhaben, mit Ausnahme von Vermögenswerten, die fossile Brennstoffe (einschließlich Erdgas) nutzen, Photovoltaikanlagen und Ladestationen;
  • g) staatlichen Programmen zur Förderung unternehmerischer Leistung für Vorhaben über einen Betrag zwischen 3.000 Euro ohne MwSt. und 25.000 Euro ohne MwSt.

Materielle Vermögenswerte sind Maschinen und Material, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, einen Stückwert von mindestens 750 Euro haben und nicht für Vermietungszwecke bestimmt sind, mit Ausnahme von Transportmitteln und Hilfsausrüstung für rollendes Material, Mulden, Containern und bimodalem Material.

Immaterielle Vermögenswerte sind Vermögenswerte, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, einen Stückwert von mindestens 750 Euro haben und weder in physischer noch in finanzieller Form vorliegen (Patente, Lizenzen, Know-how usw.).

Die unter Buchstabe b) genannten Beihilfen sind auf 2 Anträge pro Kalenderjahr und pro Unternehmen begrenzt, wobei die maximale Investitionssumme pro Antrag 100.000 Euro beträgt. Der Antrag muss den Ministern spätestens ein Jahr nach dem Datum der Zahlung des Aufwendungsbetrags vorgelegt werden.

Voraussetzungen

Um in den Genuss einer Beihilfe für sonstige Investitionen zu kommen, muss das Unternehmen die für alle Beihilfen für KMU geltenden allgemeinen Bedingungen erfüllen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Investitionsbeihilfe ist über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.

Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis.

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Belege

Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens (um die Größe des Unternehmens zu bestimmen, kann jeder für zweckmäßig erachtete Beleg verlangt werden);
  • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Anfang- und Enddaten;
  • Standort des Vorhabens;
  • Auflistung der Kosten des Vorhabens;
  • Form und Höhe der für das Investitionsvorhaben benötigten Finanzierung;
  • eidesstattliche Erklärung betreffend andere De-minimis-Beihilfen, die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bezogen wurden;
  • alle relevanten Informationen, die den zuständigen Ministern helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Vorhabens/Programms oder seinen Anreizeffekt zu beurteilen (Rechnungen, Zahlungsbelege, Bankauszüge).

Das Unternehmen gestattet dem Minister, bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) und der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zu überprüfen, ob das Unternehmen sich nicht seinen Steuer- und Sozialabgabepflichten entzogen hat. Ansonsten kann das Unternehmen Bescheinigungen dieser Verwaltungen beifügen, die belegen, dass alle Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.

Höchstbetrag der Beihilfe

Der Umfang der Beihilfe ist nicht höher als:

  • 20 % der beihilfefähigen Kosten für die Modernisierung und den Ersatz (Buchstaben a und b) bei Kleinst- und kleinen Unternehmen bzw. 10 % bei mittleren und großen Unternehmen;
  • 30 % der beihilfefähigen Kosten für Lebensmittelhygiene und neue Technologien (Buchstaben c und d) bei Kleinst- und kleinen Unternehmen bzw. 20 % bei mittleren und großen Unternehmen;
  • 30 % der beihilfefähigen Kosten für die Erstinvestition eines neu gegründeten Unternehmens (Buchstabe e) bei Kleinst- und kleinen Unternehmen;
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Umwelt- und Klimabilanz (Buchstabe f) bei Kleinst- und kleinen Unternehmen, 40 % bei mittleren Unternehmen und 30 % bei großen Unternehmen;
  • 70 % der beihilfefähigen Kosten für staatliche Programme zur Förderung unternehmerischer Leistung (Buchstabe g) bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen. Die Anzahl der Anträge ist auf einen Antrag pro Leistungsprogramm begrenzt; bei Programmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder ein digitales Tool implementieren, erhöht sich diese Zahl auf 2 Anträge innerhalb eines Zeitraums von 3 Kalenderjahren.

Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen darf gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren 300.000 Euro pro einzelnes Unternehmen nicht überschreiten.

Für jedes Investitionsvorhaben muss die Höhe der Beihilfe mindestens:

  • 1.000 Euro für Kleinst- und kleine Unternehmen; und
  • 5.000 Euro für mittlere Unternehmen, mit Ausnahme der staatlichen Programme zur Förderung unternehmerischer Leistung, betragen.

Auszahlung der Beihilfe

Die Beihilfe erfolgt in Form einer Kapitalsubvention.

Bei Anträgen auf Vorabbeihilfen muss die Zahlung der Beihilfen innerhalb einer Frist (Ausschlussfrist) von 5 Jahren ab Zahlung des Aufwendungsbetrags beantragt werden, auf den sich die Beihilfe bezieht.

Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag des Beihilfeempfängers an den Minister für Wirtschaft verlängert werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen

Adresse:
19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg

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