Beihilfe für die Teilnahme an einer nationalen Messe
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Die Regelung bezüglich der Beihilfen zugunsten von KMU sieht ebenfalls eine Beihilfe für KMU vor, die an einer Messe oder Ausstellung in Luxemburg teilnehmen, um die zusätzlichen Kosten für die Miete, den Aufbau und den Betrieb eines Stands zu decken.
Betroffene Personen
Beihilfefähige Unternehmen
Diese Beihilfe richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die:
- im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind; und
- deren Tätigkeiten gemäß den für alle KMU-Beihilfen geltenden allgemeinen Bedingungen nicht zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten zählen.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind Aufwendungen für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands.
Voraussetzungen
Um in den Genuss einer Beihilfe für die Teilnahme an einer nationalen Messe zu kommen, muss das Unternehmen die für alle Beihilfen für KMU geltenden allgemeinen Bedingungen erfüllen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Beihilfeantrag ist über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.
Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis.
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Belege
Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name und Beschreibung des Unternehmens;
- aktuelles datiertes und von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnetes Organigramm mit der Struktur und der Größe des Unternehmens sowie der Aktionärsstruktur bis hin zu den wirtschaftlichen Eigentümern;
- fertiggestellte Jahresabschlüsse der letzten beiden Steuerjahre des antragstellenden Unternehmens und ggf. der wirtschaftlichen Einheit, der es angehört;
- Bankverbindung des antragstellenden Unternehmens;
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Anfang- und Enddaten;
- Beschreibung der Kriterien für den Betrieb des Vorhabens und des wirtschaftlichen Potenzials;
- Standort des Vorhabens;
- Gesamtkosten des Vorhabens;
- Liste der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens je nach betroffener Beihilfe;
- Gewinne und Betriebskosten, sofern vorhanden;
- Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass das antragstellende Unternehmen über die angesichts des finanziellen Umfangs des Vorhabens erforderlichen Eigenmittel verfügt, um das Vorhaben mitzufinanzieren;
- Form der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten staatlichen Finanzierung;
- alle relevanten Informationen, die dem Minister helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Vorhabens und seinen Anreizeffekt zu beurteilen;
- bei Beantragung der Beihilfe in Form eines Darlehens: Nachweis, dass der Darlehensantrag vom Kreditinstitut genehmigt wurde, einschließlich der beihilfefähigen Kosten, des Finanzierungsplans, des Betrags, des Zinssatzes, der Laufzeit und des Bruttosubventionsäquivalents des gewährten Darlehens. Wird dieser Nachweis nicht eingereicht, ist der Antrag unzulässig;
- Rechnungen, Zahlungsbelege und Bankauszüge.
Das Unternehmen gestattet dem Minister, bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes), der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) und der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zu überprüfen, ob das Unternehmen sich nicht seinen Steuer- und Sozialabgabepflichten entzogen hat. Ansonsten kann das Unternehmen Bescheinigungen dieser Verwaltungen beifügen, die belegen, dass alle Steuern und Sozialabgaben entrichtet wurden.
Höchstbetrag der Beihilfe
Die Beihilfe kann nicht höher als 50 % der Kosten für die Teilnahme an einer nationalen Messe sein.
Für jedes Vorhaben muss die Höhe der Beihilfe mindestens:
- 1.000 Euro für Kleinst- und kleine Unternehmen; und
- 5.000 Euro für mittlere Unternehmen betragen.
Auszahlung der Beihilfe
Die Kapitalsubvention oder der rückzahlbare Vorschuss werden nach Fertigstellung des Projekts, des Programms oder der Tätigkeit ausgezahlt.
Entsprechend der Durchführung der Investitionen können jedoch eine oder mehrere Anzahlungen geleistet werden.
Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist über einen Online-Assistenten auf MyGuichet.lu einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:
- auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
- auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.
Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.
Die Person, die den Antrag auf Auszahlung einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Enddatum des Projekts eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch. Diese Frist kann aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen, auf schriftlichen und begründeten Antrag, der vor Ablauf der Frist an den Minister gerichtet wird, um höchstens 12 Monate verlängert werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen
- Adresse:
- 19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 704
- E-Mail:
- info.aide.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/fr.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
-
Loi modifiée du 9 août 2018
relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
-
Règlement grand-ducal du 12 octobre 2018
déterminant la nomenclature des dépenses et des entreprises éligibles au régime d’aides prévu par la loi du 9 août 2018 relative à un régime d’aides en faveur des petites et moyennes entreprises
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