Apotheker

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Die Ausübung des Berufs des Apothekers erfordert eine Zulassung, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, deren Nichteinhaltung Rechtsfolgen nach sich zieht.

Zielgruppe: Apotheker.

Kosten: 450 Euro pro Zulassung. 

Die Ausübung des Berufs des Apothekers erfordert eine Zulassung, die vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellt wird.

Um diese Zulassung zu erhalten, müssen Sie die beruflichen Voraussetzungen, die Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit sowie die Bedingungen der physischen und psychischen Gesundheit, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, erfüllen.

Betroffene Personen

Wenn Sie sich als Apotheker in Luxemburg niederlassen wollen, müssen Sie:

  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sein; oder
  • Staatsangehöriger eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder der Schweiz sein; oder
  • Drittstaatsangehöriger sein.

Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie auch:

Wenn Ihre Zulassung in dem Land, in dem Sie zuletzt praktiziert haben, (vorübergehend oder endgültig) entzogen wurde, dürfen Sie Ihren Beruf auch nicht in Luxemburg ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen Sie ein Verfahren zwecks Entzug der Zulassung eingeleitet wurde.

Voraussetzungen

Als Apotheker müssen Sie:

  • im Besitz eines luxemburgischen oder ausländischen Diploms sein, das Sie zum Zugang zum Beruf des Apothekers berechtigt;
  • die Bedingungen in Sachen Leumund und Zuverlässigkeit sowie die Bedingungen der physischen und psychischen Gesundheit erfüllen, die für die Ausübung Ihres Berufs erforderlich sind;
  • die für die Ausübung Ihres Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Diplomanerkennung

Eine Diplomanerkennung ist nicht erforderlich, wenn Ihr Diplom:

  • in einem Mitgliedstaat der EU erworben wurde;
  • den EU-Standards entspricht;
  • einem der vorgesehenen Diplome entspricht (siehe Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

Wenn Sie Ihr Diplom in einem Nicht-EU-Staat erworben haben, müssen Sie eine vorherige Anerkennung Ihrer Bildungsnachweise in einem anderen Mitgliedstaat der EU erhalten. Diese Anerkennung muss das Recht beinhalten, in diesem Staat zu praktizieren, dies:

Erforderliche Sprachkenntnisse

Sie müssen die für die Ausübung des Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.

Wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Ausübung Ihres Berufs ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.

Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:

  • einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
  • einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.

Können Sie keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, müssen Sie eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.

In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).

Kosten

Für den Zulassungsantrag ist im Voraus eine Gebühr von 450 Euro zu entrichten.

Bei Online-Anträgen über MyGuichet.lu muss die Zahlung online erfolgen. Die Zahlung der Gebühr von 450 Euro erfolgt am Ende des Vorgangs per Bankkarte und ist erforderlich, um den Antrag abzuschließen. Wenn Sie also bereits eine Banküberweisung getätigt haben, sollten Sie den Postweg für Ihren Antrag bevorzugen.

Hinweis: Die Ablehnung der Zulassung durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit sowie die Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Person berechtigen nicht zur Rückerstattung der Gebühr.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Zulassungsantrags

Sie können Ihren Zulassungsantrag online über MyGuichet.lu stellen.

Der Vorgang kann folgendermaßen vorgenommen werden:

  • mit Authentifizierung, wofür Sie ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID) benötigen; oder
  • ohne Authentifizierung.

Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, sodass Sie später darauf zugreifen können.

Nach Übermittlung des Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:

  • wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
  • wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind:
    • eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
    • ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
  • einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister Ihres Wohnsitzlandes;
  • eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
  • eine Kopie Ihres Apothekerdiploms;
  • wenn Sie Ihr Diplom in einem Nicht-EU-Staat erworben haben: eine Kopie der Anerkennung und der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Apothekers in einem anderen Mitgliedstaat der EU;
  • eine Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund, die (vor weniger als 3 Monaten) von der Apothekerkammer (Ordre des pharmaciens) ausgestellt wurde;
  • einen Lebenslauf;
  • wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist: einen Nachweis über die Sprachkenntnisse.

Übersetzung der Unterlagen

Den Unterlagen muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente (oder eines davon) in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.

Bearbeitung des Antrags

Sind die Unterlagen vollständig, werden sie vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zur Stellungnahme an das Collège médical übermittelt.

Der Erhalt der Stellungnahme des Collège médical kann zwischen 3 Wochen und 3 Monaten dauern.

Nach Prüfung des Zulassungsantrags (oder des Antrags auf Erneuerung) wird Ihnen der Beschluss per Post mitgeteilt.

Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.

Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn:

  • Sie Ihren Beruf in Luxemburg nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der Zulassung ausüben;
  • Sie Ihre berufliche Tätigkeit in Luxemburg für mehr als 2 Jahre eingestellt und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben.

Eine erloschene Zulassung kann auf Antrag erneuert werden.

Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung

Das Verfahren für den Antrag auf Erneuerung ist das gleiche wie für die Erstbeantragung.

Der Antrag kann online über MyGuichet.lu gestellt werden (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“).

Nach Übermittlung Ihres Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.

Sie müssen Ihrem Antrag auf Erneuerung folgende Belege beifügen, gegebenenfalls mit einer Übersetzung (siehe oben):

  • wenn Sie Staatsangehöriger eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
  • wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Staats des EWR sind:
    • eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
    • ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
  • einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister Ihres Wohnsitzlandes;
  • eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
  • eine Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund, die (vor weniger als 3 Monaten) von der Apothekerkammer (Ordre des pharmaciens) ausgestellt wurde;
  • einen aktuellen Lebenslauf.

Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Verpflichtungen

Apothekerregister

Zur Erinnerung: Die Kontaktdaten der Apotheker sind in 2 Registern aufgeführt:

  • dem vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit geführten Berufsregister;
  • dem vom Collège médical geführten Register.

Sie müssen sich innerhalb eines Monats nach Ihrer Niederlassung in diese Register eintragen lassen.

In diesem Sinne sind Sie gebeten, Ihre in diesen Registern gespeicherten Daten im Falle einer Änderung Ihrer Situation (Praxisadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) zu aktualisieren.

Informationen

Sie müssen sich ab Ihrer Niederlassung über die Gesetzgebung in Sachen Gesundheit und Soziales sowie die in Luxemburg geltende Berufsethik informieren.

Haftpflichtversicherung

Wenn Sie Ihren Beruf in Luxemburg ausüben, müssen Sie über eine Haftpflichtversicherung für Ihre beruflichen Risiken verfügen.

Inhaber eines Doktortitels

Der Beruf des Apothekers kann in Luxemburg ausgeübt werden, ohne Inhaber eines akademischen Doktortitels sein zu müssen.

Möchten Sie diesen Titel jedoch führen, müssen Sie Ihren Bildungsnachweis in das Register für Bildungsnachweise des Ministeriums für Forschung und Hochschulwesen eintragen lassen.

Das Führen der Abkürzung „Dr.“ ist den Inhabern eines Diploms vorbehalten, durch das der akademische Titel Doktor/PhD erlangt wird und das infolge der Verteidigung einer Doktorarbeit verliehen wird. Dieses Diplom muss Niveaustufe 8 des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (cadre luxembourgeois des qualifications - CLQ) entsprechen.

Anschließend müssen Sie dem Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie des Ministerialbeschlusses bezüglich der Eintragung zukommen lassen, damit die Daten im Berufsregister aktualisiert werden können.

Strafen

Wenn Sie bei der Ausübung Ihres Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begehen, kann Ihre disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.

Ihnen drohen eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe:

  • im Falle der missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung „Apotheker“; oder
  • im Falle der illegalen Ausübung der Tätigkeit des Apothekers unter widerrechtlicher Aneignung der Bezeichnung.

Antrag auf Ausstellung eines Duplikats

Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro kann ein Duplikat der Zulassung ausgestellt werden. Der Antrag ist per Post oder E-Mail an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zu richten, wobei folgende Belege beizufügen sind:

  • ein Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr von 10 Euro; und
  • eine Kopie Ihres Identitätsnachweises.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:

IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Name des Empfängers
: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Überweisungszweck
: DUPLICATA + Name des Dienstleisters

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Berufe, für die der Europäische Berufsausweis verfügbar ist (Liste 1) Berufe ohne automatische Anerkennung der Diplome (Liste 2) Berufe mit automatischer Anerkennung der Diplome (Liste 3) Meldung der Erbringung von Dienstleistungen durch einen ausländischen Apotheker

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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