Reglementierte Gesundheitsberufe
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Ausübung bestimmter Gesundheitsberufe (reglementierter Gesundheitsberufe) bedarf einer vorherigen Zulassung.
Diese Zulassung wird vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellt.
Betroffene Personen
Zielgruppe
Wenn Sie sich in Luxemburg niederlassen und dort Ihren Beruf ausüben möchten, müssen Sie Staatsangehöriger:
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sein; oder
- eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder der Schweiz sein; oder
- eines Drittstaats sein.
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie auch:
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein; oder
- internationalen Schutz genießen.
Wenn Ihre Zulassung in dem Land, in dem Sie zuletzt praktiziert haben, (vorübergehend oder endgültig) entzogen wurde, dürfen Sie ihren Beruf auch nicht in Luxemburg ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen Sie ein Verfahren zwecks Entzug der Zulassung eingeleitet wurde.
Betreffende Berufe
Bei diesen Berufen handelt es sich um folgende:
- Pflegehelfer (aide-soignant);
- sozialpädagogischer Familienhelfer (assistant d’hygiène sociale);
- Sozialarbeiter (assistant social);
- medizinisch-technischer Assistent der Chirurgie (assistant technique médical de chirurgie);
- medizinisch-technischer Laborassistent (assistant technique médical de laboratoire);
- medizinisch-technischer Radiologieassistent (assistant technique médical de radiologie);
- Diätassistent (diététicien);
- Ergotherapeut (ergothérapeute);
- Krankenpfleger (infirmier);
- Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger (infirmier en anesthésie et réanimation);
- Kinderkrankenpfleger (infirmier en pédiatrie);
- graduierter Krankenpfleger (infirmier gradué);
- Krankenpfleger in der Psychiatrie (infirmier psychiatrique);
- Laborant (laborantin);
- Masseur (masseur);
- Physiotherapeut (masseur-kinésithérapeute);
- Logopäde (orthophoniste);
- Orthoptist (orthoptiste);
- Osteopath (ostéopathe);
- Heilpädagoge (pédagogue curatif);
- Podologe (podologue);
- Psychomotoriktherapeut (rééducateur en psychomotricité);
- Hebamme (sage-femme).
Voraussetzungen
Unabhängig vom jeweiligen Gesundheitsberuf müssen Sie mehrere Bedingungen erfüllen:
- im Besitz eines luxemburgischen oder ausländischen Diploms sein, das Sie zum Zugang zum jeweiligen Beruf berechtigt;
- die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen (siehe weiter unten):
- entweder in Luxemburgisch;
- oder in Französisch;
- oder in Deutsch;
- eine der 3 Amtssprachen des Landes (Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch) verstehen.
Diplom und Diplomanerkennung
Wenn Sie ein luxemburgisches Diplom besitzen, können Sie die Zulassung direkt beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit beantragen.
Wurde das Diplom nicht in Luxemburg erworben, müssen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen beantragen.
Krankenpfleger für allgemeine Pflege und Hebammen, die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang 5.2.2 oder 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG sind, sind vom Anerkennungsverfahren befreit und können ihre Zulassung direkt beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit beantragen.
Krankenpfleger für allgemeine Pflege und Hebammen, deren Bildungsnachweise nicht der oben genannten Richtlinie entsprechen, sowie alle anderen Angehörigen eines der oben unter „Betreffende Berufe“ aufgelisteten Gesundheitsberufe müssen ihren Antrag auf Anerkennung an eine der folgenden Stellen richten:
- Inhaber eines Abiturs (Abschluss des Sekundarunterrichts), eines gleichwertigen oder eines geringeren Abschlusses: an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ); oder
- Inhaber eines höheren Abschlusses: an das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR).
Erforderliche Sprachkenntnisse
Als Angehöriger der Gesundheitsberufe müssen Sie die für die Ausübung Ihres Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Wenn Sie bei der Ausübung Ihres Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begehen, ist Ihre disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst.
Wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Ausübung des Berufs ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.
Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:
- einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
- einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch-/deutschsprachigen Land.
Können Sie keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, müssen Sie eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.
In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).
Kosten
Für Zulassungsanträge wird im Vorfeld eine Gebühr in Höhe von 75 Euro pro Zulassung und pro betreffendem Beruf erhoben.
Bei Online-Anträgen über MyGuichet.lu muss die Zahlung online erfolgen. Die Zahlung von 75 Euro erfolgt am Ende des Vorgangs per Bankkarte und ist erforderlich, um den Antrag abzuschließen. Wenn Sie also bereits eine Banküberweisung getätigt haben, sollten Sie den Postweg für Ihren Antrag bevorzugen.
Hinweis: Die Ablehnung der Zulassung durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit sowie die Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Person berechtigen nicht zur Rückerstattung der Gebühr.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Zulassungsantrags
Sie können Ihren Zulassungsantrag online über MyGuichet.lu stellen (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“).
Der Vorgang kann folgendermaßen vorgenommen werden:
- mit Authentifizierung, wofür Sie ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID) benötigen; oder
- ohne Authentifizierung.
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, sodass Sie später darauf zugreifen können.
Nach Übermittlung des Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- eine Kopie Ihres gültigen Ausweisdokuments – und wenn Sie ein Drittstaatsangehöriger sind:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister Ihres Wohnsitzlandes. Wenn Sie sich seit weniger als einem Jahr in dem betreffenden Land aufhalten, müssen Sie einen Auszug aus dem Strafregister des oder der Länder beifügen, in denen Sie Ihren Beruf zuvor ausgeübt haben;
- eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit;
- eine Kopie des erworbenen luxemburgischen oder ausländischen Diploms;
- gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses zur Anerkennung der Berufsqualifikationen;
- wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist: einen Nachweis über die Sprachkenntnisse.
Übersetzung der Unterlagen
Den Unterlagen muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente (oder eines davon) in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Bearbeitung des Antrags
Nach Prüfung des Zulassungsantrags (oder des Antrags auf Erneuerung) wird Ihnen der Beschluss per Post mitgeteilt.
Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt, wenn Sie Ihren Beruf nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der Zulassung in Luxemburg ausüben.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Berufstätigkeit in Luxemburg seit mehr als 2 Jahren eingestellt haben.
Eine erloschene Zulassung kann auf Antrag erneuert werden.
Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung
Sie können Ihren Erneuerungsantrag online über MyGuichet.lu stellen (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“).
Nach Übermittlung des Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag auf Erneuerung folgende Belege beifügen:
- eine Kopie Ihres gültigen Ausweisdokuments – und wenn Sie ein Drittstaatsangehöriger sind:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen (vor weniger als 3 Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister Ihres Wohnsitzlandes. Wenn Sie sich seit weniger als einem Jahr in dem betreffenden Land aufhalten, müssen Sie einen Auszug aus dem Strafregister des oder der Länder beifügen, in denen Sie Ihren Beruf zuvor ausgeübt haben;
- eine (vor weniger als 3 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die physische und psychische Gesundheit.
Übersetzung der Unterlagen
Den Unterlagen muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente (oder eines davon) in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Bearbeitung des Antrags
Nach Prüfung des Zulassungsantrags (oder des Antrags auf Erneuerung) wird Ihnen der Beschluss per Post mitgeteilt.
Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.
Praktikum zur beruflichen Wiedereingliederung
Wenn Sie Ihren Beruf seit mindestens 5 Jahren nicht ausgeübt haben, müssen Sie ein Wiedereingliederungspraktikum absolvieren, bevor Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
Sie müssen den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit von Ihrer Absicht, ein solches Praktikum zu absolvieren, in Kenntnis setzen und dabei Folgendes angeben:
- die Zahl der Jahre, in denen Sie nicht tätig waren;
- die gewünschte Abteilung und den gewünschten Arbeitsort der Wiedereingliederung;
- ob Sie an Weiterbildungen in dem Bereich teilgenommen haben.
Der Minister gibt Ihnen:
- die Zahl der zu absolvierenden praktischen Unterrichtseinheiten;
- die Zahl der Kursstunden, an denen Sie teilnehmen müssen;
- eine Praktikumsvereinbarung.
Die Praktikumsvereinbarung muss zwischen dem Praktikanten, dem Praktikumsbetreuer, dem Vertreter der Praktikumsstätte und dem Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit unterzeichnet werden.
Der Praktikumsbetreuer muss über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im gleichen Beruf wie der Dienstleister, der das Wiedereingliederungspraktikum absolviert, verfügen.
Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Strafen
Sie können mit einer Freiheitsstrafe zwischen 8 Tagen und 3 Monaten sowie mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 5.000 Euro bestraft werden:
- wenn Sie Ihren Beruf ohne Zulassung ausüben; oder
- wenn die Zulassung anhand absichtlich falscher Erklärungen erhalten wurde.
Register für Gesundheitsberufe
Zur Erinnerung: Die Kontaktdaten von Angehörigen der Gesundheitsberufe sind im Register für Gesundheitsberufe gespeichert.
Daher sind Sie gebeten, Ihre in diesem Register gespeicherten Daten im Falle einer Änderung Ihrer Situation (Arbeitgeber, Arbeitszeitmodell, Praxisadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) regelmäßig zu aktualisieren, da ansonsten Disziplinarmaßnahmen gegen Sie verhängt werden.
Antrag auf Ausstellung eines Duplikats
Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro kann ein Duplikat der Zulassung ausgestellt werden. Der Antrag ist per Post oder E-Mail an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zu richten, wobei folgende Belege beizufügen sind:
- ein Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr von 10 Euro; und
- eine Kopie Ihres Identitätsnachweises.
Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:
IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Name des Empfängers: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Überweisungszweck: DUPLICATA + Name des Dienstleisters
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 505
- E-Mail:
- professions.sante@ms.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
Nationales Spracheninstitut Luxemburg
-
Nationales Spracheninstitut Luxemburg (INLL)
- Adresse:
- 21, boulevard de la Foire L-1528 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 44 30 1
- Website:
- http://www.inll.lu/de/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 19.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 19.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 19.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 19.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
-
Nationales Spracheninstitut Luxemburg (INLL) Belval
- Adresse:
- 14, Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 28 57 69 1
- Website:
- http://www.inll.lu/de/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
-
Nationales Spracheninstitut Luxemburg (INLL) Mersch
- Adresse:
- 57, rue Grande-Duchesse Charlotte L-7520 Mersch
- Telefon:
- (+352) 26 44 30 500
- Website:
- http://www.inll.lu/de/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
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Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Travailler dans la santé
sur Sante.lu
-
Reconnaissance de diplômes des professions de santé
sur le site du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche
Rechtsgrundlagen
- Code de la santé
-
Loi modifiée du 26 mars 1992
sur l'exercice et la revalorisation de certaines professions de santé
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 septembre 2006
fixant les modalités de l'enseignement théorique et pratique de réintégration des professionnels de la santé ayant cessé l'exercice de leur profession
-
Règlement grand-ducal modifié du 8 avril 2000
fixant la procédure à suivre pour obtenir l'autorisation d'exercer au Grand-Duché certaines professions de santé
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