Arbeitsmediziner
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Ausübung der Funktion des Arbeitsmediziners erfordert eine vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellte Zulassung.
Betroffene Personen
Alle Arbeitsmediziner eines luxemburgischen arbeitsmedizinischen Dienstes.
Voraussetzungen
Qualifikationen
Der Arbeitsmediziner eines arbeitsmedizinischen Dienstes muss eine der folgenden Bedingungen in Bezug auf seine Qualifikation erfüllen:
- entweder zur Ausübung des Berufs des Facharztes für Arbeitsmedizin zugelassen sein;
- oder:
- Inhaber eines gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten Bildungsnachweises für die medizinische Grundausbildung sein; und
- zudem eine mindestens 2-jährige spezifische Ausbildung in Arbeitsmedizin absolviert haben, die mit einem Diplom, Zeugnis oder Nachweis abgeschlossen wurde.
Diplomanerkennung
Eine Diplomanerkennung ist nicht erforderlich, wenn Ihr Diplom:
- in einem Mitgliedstaat der EU erworben wurde;
- den EU-Standards entspricht;
- einem der vorgesehenen Diplome entspricht (siehe Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG für die Grundausbildung, Nummer 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG für den Allgemeinmediziner und Anhang V Nummern 5.1.2 und 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG für den Facharzt).
Wurde das Diplom in einem Nicht-EU-Staat erworben, müssen Sie eine vorherige Anerkennung Ihrer Bildungsnachweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten. Diese Anerkennung muss das Recht beinhalten, in diesem Staat zu praktizieren, dies:
- im gleichen Maße wie die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG; und
- unter Einhaltung der Bedingungen und Kriterien nach Artikel 24, 25 und 28 des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Erforderliche Sprachkenntnisse
Wenn Ihre Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, könnte ein Nachweis über die Sprachkenntnisse verlangt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie können Ihren Zulassungsantrag online über MyGuichet.lu stellen.
Der Vorgang kann folgendermaßen vorgenommen werden:
- mit Authentifizierung, wofür Sie ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID) benötigen; oder
- ohne Authentifizierung.
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit später darauf zurückgriffen werden kann.
Nach Übermittlung des Antrags erhalten Sie jede Kommunikation/Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Antrag per E-Mail.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises; oder
- wenn Sie nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels; oder
- ein Dokument, das belegt, dass Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen Lebenslauf;
- wenn Sie bereits zur Ausübung des Arztberufs in Luxemburg zugelassen sind: eine Kopie der vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellten Zulassung als Allgemeinmediziner oder Facharzt;
- wenn Sie nicht zur Ausübung des Arztberufs in Luxemburg zugelassen sind: eine Kopie des Nachweises für die medizinische Grundausbildung;
- eine Kopie des Nachweises für die mindestens 2-jährige spezifische Ausbildung in Arbeitsmedizin;
- wenn Sie Ihre Diplome in einem Nicht-EU-Staat erworben haben: eine Kopie der Bescheinigung über die Anerkennung und Zulassung zur Ausübung des Berufs des Allgemeinmediziners oder Facharztes in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Übersetzung der Unterlagen
Den Unterlagen muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente (oder eines davon) in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Bearbeitung des Antrags
Sind die Unterlagen vollständig, werden sie vom Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zur Stellungnahme an die Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) weitergeleitet.
Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollten Sie sich vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.
Die Entscheidung wird Ihnen per Post übermittelt.
Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verpflichtungen
Der Arbeitsmediziner übt seine Funktion in völliger beruflicher Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber, dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers und dem Arbeitnehmer aus.
Der Arbeitsmediziner darf keinesfalls die Begründetheit von Krankheitsurlaub überprüfen.
Die Funktion des Arbeitsmediziners kann nicht als freier Beruf ausgeübt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 505
- E-Mail:
- professions.medicales@ms.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
- Code du travail
- Code de la santé
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Loi modifiée du 29 avril 1983
concernant l'exercice des professions de médecin, de médecin-dentiste et de médecin-vétérinaire
-
Règlement grand-ducal du 31 janvier 1995
relatif à la formation du médecin du travail
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