Meldung der Erbringung von Dienstleistungen durch einen ausländischen Apotheker

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unter gewissen Bedingungen können Apotheker aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ohne Zulassung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen (im Rahmen ihres Berufs) in Luxemburg erbringen.

Hierfür muss eine vorherige Meldung der Erbringung von Dienstleistungen an den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit übermittelt werden:

  • dies vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen; und
  • die jährlich erneuert werden muss.

Betroffene Personen

Apotheker, die:

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind;
  • in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und dort rechtmäßig als Apotheker tätig sind; und
  • vorübergehend und gelegentlich nach Luxemburg kommen, um dort berufliche Dienstleistungen zu erbringen.

Voraussetzungen

Kein vorübergehendes oder endgültiges Berufsverbot

Apotheker, deren Zulassung in Luxemburg ausgesetzt oder entzogen wurde und die ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen während der Dauer der Aussetzung oder des Entzugs keine Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.

Erforderliche Sprachkenntnisse

Der Dienstleister muss die für die Ausübung seines Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.

Wenn seine Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.

Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:

  • einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
  • einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.

Kann der Apotheker keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, muss er eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.

In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).

Vorgehensweise und Details

Vorherige Meldung beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit

Apotheker müssen vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen eine entsprechende Meldung an den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit richten.

Die vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit an das Collège médical übermittelte Kopie dieser Meldung gilt als automatische vorübergehende Eintragung bei dieser Stelle und befreit den Dienstleister von der entsprechenden Beitragszahlung.

Eine Kopie dieser Meldung wird an die Sozialversicherungsträger übermittelt.

Einreichung der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen

Der Apotheker kann seine Meldung der Erbringung von Dienstleistungen folgendermaßen einreichen:

  • online über MyGuichet.lu. Der Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Er ist ebenfalls in der App verfügbar;
  • per Post, indem das entsprechende Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die erforderlichen Belege an folgende Adresse geschickt werden:

Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxembourg

Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit der Apotheker später darauf zurückgreifen kann.

Nach Übermittlung der Meldung erfolgt jede Kommunikation oder Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.

Belege

Der Apotheker muss seiner Meldung folgende Belege beifügen:

  • Kopie eines Identitätsnachweises;
  • vor weniger als 3 Monaten ausgestellte Bescheinigung des Staats seiner Niederlassung, die besagt, dass er dort ordnungsgemäß niedergelassen ist, um seinen Beruf auszuüben, und dass seine dortige Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde;
  • Kopie des Diploms, Zeugnisses oder sonstigen Nachweises, das bzw. der für die Erbringung der besagten Dienstleistung erforderlich ist;
  • Bescheinigung der Versicherung betreffend die Berufshaftpflichtversicherung;
  • alle Elemente, die als Nachweis dienen können, dass die antragstellende Person die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.

Übersetzung der Unterlagen

Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.

Gültigkeit

Die Meldung der Erbringung von Dienstleistungen ist ein Jahr gültig.

Sie muss erneuert werden:

  • für jedes Jahr, in dem der Dienstleister beabsichtigt, vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen; oder
  • im Falle einer wesentlichen Änderung der Situation des Dienstleisters.

Erneuerung

Das Verfahren für eine Erneuerung ist das gleiche wie bei einer Erstmeldung (Übermittlung über MyGuichet.lu oder per Post).

Bei einer Erneuerung der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen muss der Apotheker:

  • die Zeiträume angeben, in denen er Dienstleistungen in Luxemburg erbracht hat;
  • das Formular für die Meldung der Erbringung von Dienstleistungen (gleiches Formular wie für die Erstmeldung) ausfüllen;
  • auf Antrag des Ministers dem Formular eine Bescheinigung des Staats seiner Niederlassung beilegen, die besagt, dass er dort ordnungsgemäß niedergelassen ist, um seinen Beruf auszuüben, und dass seine dortige Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde.

Diese Bescheinigung darf nicht mehr als 3 Monate vor ihrer Einreichung ausgestellt worden sein und ihr muss erforderlichenfalls eine Übersetzung beigelegt werden.

Bearbeitung der Meldung

Sofern die Akte vollständig ist, übermittelt das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen an das Collège médical sowie an die Sozialversicherungsträger.

Um die Bearbeitung seiner Meldung zu beschleunigen, sollte sich der Apotheker vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und seiner Meldung alle Belege beigefügt wurden.

Verhaltensregeln

Apotheker, die Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, unterliegen den luxemburgischen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit ihren beruflichen Qualifikationen, wie beispielsweise:

  • Definition des Berufs;
  • Führen von Titeln;
  • schwerwiegende Behandlungsfehler im direkten und spezifischen Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Patienten;
  • Disziplinarbestimmungen, die für ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassene Apotheker gelten.

Apotheker, die Dienstleistungen erbringen, unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie in Luxemburg niedergelassene Dienstleister.

Sie müssen sich an die in Luxemburg geltenden beruflichen und berufsständischen Vorschriften halten.

Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Sanktionen

Wenn der Apotheker bei der Ausübung seines Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begeht, kann seine disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.

Der Dienstleister erhält in folgenden Fällen eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe:

  • im Falle der missbräuchlichen Verwendung des Titels „Doktor“; oder
  • im Falle der illegalen Ausübung des Berufs oder der Anstiftung zur illegalen Berufsausübung.

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