Meldung der Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Angehörige der Gesundheitsberufe

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unter gewissen Bedingungen können Angehörige der Gesundheitsberufe aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ohne Zulassung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen (im Rahmen ihres Berufs) in Luxemburg erbringen.

Hierfür muss eine vorherige Meldung der Erbringung von Dienstleistungen an den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit übermittelt werden:

  • dies vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen; und
  • die jährlich erneuert werden muss.

Betroffene Personen

Angehörige der Gesundheitsberufe, die:

  • aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz stammen;
  • in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  • dort rechtmäßig einem der in Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 26. März 1992 über die Ausübung und die Aufwertung gewisser Gesundheitsberufe vorgesehenen Gesundheitsberufe nachgehen, das heißt:
    • Pflegehelfer (aide-soignant);
    • Altenpfleger (assistant-senior);
    • medizinisch-technischer Assistent (assistant technique médical);
    • Krankenpfleger (infirmier);
    • Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger (infirmier en anesthésie et réanimation);
    • Kinderkrankenpfleger (infirmier en pédiatrie);
    • Krankenpfleger in der Psychiatrie (infirmier psychiatrique);
    • Masseur (masseur);
    • Hebamme (sage-femme);
    • sozialpädagogischer Familienhelfer (assistant d’hygiène sociale);
    • Sozialarbeiter (assistant social);
    • Diätassistent (diététicien);
    • Ergotherapeut (ergothérapeute);
    • graduierter Krankenpfleger (infirmier gradué);
    • Laborant (laborantin);
    • Physiotherapeut (masseur-kinésithérapeute);
    • Logopäde (orthophoniste);
    • Orthoptist (orthoptiste);
    • Osteopath (ostéopathe);
    • Heilpädagoge (pédagogue curatif);
    • Podologe (podologue);
    • Psychomotoriktherapeut (rééducateur en psychomotricité); und
  • vorübergehend und gelegentlich nach Luxemburg kommen, um dort berufliche Dienstleistungen zu erbringen.

Voraussetzungen

Kein vorübergehendes oder endgültiges Berufsverbot

Angehörige der Gesundheitsberufe, deren Zulassung in Luxemburg ausgesetzt oder entzogen wurde und die ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen während der Dauer der Aussetzung oder des Entzugs keine Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.

Erforderliche Sprachkenntnisse

Der Dienstleister muss die für die Ausübung seines Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.

Wenn seine Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.

Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:

  • einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
  • einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.

Kann ein Angehöriger eines Gesundheitsberufs keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, muss er eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.

In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Diplom und Diplomanerkennung

Wurde das Diplom nicht in Luxemburg erworben, muss der Dienstleister die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragen.

Krankenpfleger für allgemeine Pflege und Hebammen, die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang 5.2.2. oder 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG sind, sind vom Anerkennungsverfahren befreit.

Krankenpfleger für allgemeine Pflege und Hebammen, deren Bildungsnachweise nicht der oben genannten Richtlinie entsprechen, sowie alle anderen Angehörigen eines der oben unter „Zielgruppe“ aufgelisteten Gesundheitsberufe müssen ihren Antrag auf Anerkennung an eine der folgenden Stellen richten:

  • Inhaber eines Abiturs (Abschluss des Sekundarunterrichts), eines gleichwertigen oder eines geringeren Abschlusses: an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ); oder
  • Inhaber eines höheren Abschlusses: an das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen (MESR).

Vorgehensweise und Details

Vorherige Meldung beim Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen eine entsprechende Meldung an den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit richten.

Die vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit an den Obersten Rat bestimmter Gesundheitsberufe (Conseil Supérieur de certaines professions de santé) übermittelte Kopie dieser Meldung gilt als automatische vorübergehende Eintragung bei dieser Stelle und befreit den Dienstleister von der entsprechenden Beitragszahlung.

Eine Kopie dieser Meldung wird an die Sozialversicherungsträger übermittelt.

Einreichung der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen

Angehörige der Gesundheitsberufe können ihre Meldung der Erbringung von Dienstleistungen folgendermaßen einreichen:

  • online über MyGuichet.lu. Der Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Er ist ebenfalls in der App verfügbar;
  • per Post, indem das entsprechende Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die erforderlichen Belege an folgende Adresse geschickt werden:

Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxembourg

Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit die Angehörigen der Gesundheitsberufe später darauf zurückgreifen können.

Nach Übermittlung der Meldung erfolgt jede Kommunikation oder Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.

Belege

Die Angehörigen der Gesundheitsberufe müssen ihrer Meldung folgende Belege beifügen:

  • Kopie eines Identitätsnachweises;
  • vor weniger als 3 Monaten ausgestellte Bescheinigung des Staats ihrer Niederlassung, die besagt, dass sie dort ordnungsgemäß niedergelassen sind, um ihren Beruf auszuüben, und dass ihre dortige Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde;
  • Kopie des gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten, für die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung erforderlichen Diploms, Zeugnisses oder sonstigen Bildungsnachweises;
  • Bescheinigung der Versicherung betreffend die Berufshaftpflichtversicherung;
  • alle Elemente, die als Nachweis dienen können, dass die antragstellende Person die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.

Übersetzung der Unterlagen

Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.

Gültigkeit

Die Meldung der Erbringung von Dienstleistungen ist ein Jahr gültig.

Sie muss erneuert werden:

  • für jedes Jahr, in dem der Dienstleister beabsichtigt, vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen; oder
  • im Falle einer wesentlichen Änderung der Situation des Dienstleisters.

Erneuerung

Das Verfahren für eine Erneuerung ist das gleiche wie bei einer Erstmeldung (Übermittlung über MyGuichet.lu oder per Post).

Bei einer Erneuerung der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen müssen Angehörige der Gesundheitsberufe:

  • die Zeiträume angeben, in denen sie Dienstleistungen in Luxemburg erbracht haben;
  • das Formular für die Meldung der Erbringung von Dienstleistungen (gleiches Formular wie für die Erstmeldung) ausfüllen;
  • auf Antrag des Ministers dem Formular eine Bescheinigung des Staats ihrer Niederlassung beilegen, die besagt, dass sie dort ordnungsgemäß niedergelassen sind, um ihren Beruf auszuüben, und dass ihre dortige Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde.

Diese Bescheinigung darf nicht mehr als 3 Monate vor ihrer Einreichung ausgestellt worden sein und ihr muss erforderlichenfalls eine Übersetzung beigelegt werden.

Bearbeitung der Meldung

Sofern die Akte vollständig ist, übermittelt das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen an den Obersten Rat bestimmter Gesundheitsberufe sowie an die Sozialversicherungsträger.

Um die Bearbeitung seiner Meldung zu beschleunigen, sollte sich der Angehörige der Gesundheitsberufe vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und seiner Meldung alle Belege beigefügt wurden.

Verhaltensregeln

Angehörige der Gesundheitsberufe, die Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, unterliegen den luxemburgischen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit ihren beruflichen Qualifikationen, wie beispielsweise:

  • Definition des Berufs;
  • Führen von Titeln;
  • schwerwiegende Behandlungsfehler im direkten und spezifischen Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Patienten;
  • Disziplinarbestimmungen, die für ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassene Angehörige der Gesundheitsberufe gelten.

Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Strafen

Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe bei der Ausübung ihres Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begehen, kann ihre disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.

Der Dienstleister erhält in folgenden Fällen eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe:

  • im Falle der missbräuchlichen Verwendung des Titels „Doktor“; oder
  • im Falle der illegalen Ausübung des Berufs oder der Anstiftung zur illegalen Berufsausübung.

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