Buchhalter

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um als Buchhalter tätig sein zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, der er vorsteht) erteilt, wenn:

  • der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
  • das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Je nach gewählter Rechtsform muss der Antragsteller vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.

Buchhalter, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können in Luxemburg gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen erbringen.

Zielgruppe

Der freie Beruf des Buchhalters umfasst:

  • die Organisation von Buchhaltungsdiensten für Rechnung Dritter;
  • die Beratung in Sachen Buchhaltung;
  • das Eröffnen, das Führen, das Zentralisieren und den Abschluss von mit dem Erstellen von Rechnungen und Konten verbundenen Buchungsvorgängen;
  • die Ermittlung der Ergebnisse und das Aufstellen der Jahresabschlüsse in der gesetzlich vorgesehenen Form.

Buchhalter dürfen keine Dienstleistungen erbringen, die der Tätigkeit des Steuer- und Wirtschaftsberaters (expert-comptable) vorbehalten sind. Sie müssen sich daher auf die Organisation der Buchhaltung und die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen für juristische und natürliche Personen beschränken. Buchhalter müssen ihre Tätigkeit im Rahmen der folgenden Schwellenwerte während 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ausüben:

  • Bilanzsumme: 2,305 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz: 4,610 Millionen Euro.

Angestellte oder verbeamtete Buchhalter benötigen keine Niederlassungsgenehmigung, um im Dienste ihres Arbeitgebers/ihrer Verwaltung tätig zu sein.

Voraussetzungen

Um den Nachweis für die zum Zugang zum Beruf des Buchhalters erforderlichen Qualifikationen zu erbringen, muss der Antragsteller Folgendes besitzen:

  • ein Abschlusszeugnis des technischen Sekundarunterrichts (diplôme de fin d'études secondaires techniques) oder der Technikerausbildung (technische Fachhochschulreife - diplôme de technicien), verwaltungstechnische und kaufmännische Fachrichtung, oder ein gleichwertiges Diplom;
  • eine 3-jährige Berufserfahrung in der Branche nach Erhalt des Diploms, davon mindestens 1 Jahr bei einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Buchhalter, Steuer- und Wirtschaftsberater oder Wirtschaftsprüfer.

Buchhalter müssen keine Bescheinigung über das Bestehen eines Eignungstests zum Abschluss der Zusatzausbildung vorlegen. Die großherzogliche Verordnung zur Organisation dieser Ausbildung wurde nicht angenommen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Eintragung in das Register für Bildungsnachweise

Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen.

Die Hochschulabsolventen werden daher gebeten, sich bei den Kammern oder zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hochschulabschluss erworben haben, oder ihres Wohnsitzlandes über etwaige zusätzliche Bedingungen für den Zugang zum Beruf zu erkundigen.

Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten

Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.

In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.

Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:

  • für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
  • für die Französische Gemeinschaft Belgiens: den akademischen Bachelor- und Masterabschluss;
  • für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelorabschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.

In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren (droits de chancellerie) für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.

Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt der Antragsteller dies der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält der Antragsteller dann kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.  

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:

  • indem er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt.
    Anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
  • indem er per Post oder E-Mail einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für Mittelstand sendet.

Bei der Vorbereitung seines Antrags kann sich der Antragsteller von folgenden Stellen beraten lassen:

Belege

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Der Antragsteller muss seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine Kopie seines Abschlusszeugnisses des technischen Sekundarunterrichts oder der Technikerausbildung oder Kopien der gleichwertigen Belege;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
  • eine Kopie seiner Erfolgsbescheinigung der „Buchhalter“-Ausbildung (derzeit nicht erforderlich);
  • eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel einer Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung über die ausgeführten Tätigkeiten (EU-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Dokument) im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
  • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg.

Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit

Lebt der Antragsteller seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

Lebt der Antragsteller im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
  • anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er in den 10 Jahren vor der Antragstellung gelebt hat;
  • anhand eines Auszugs aus dem luxemburgischen Strafregister Nr. 3, wenn er bereits eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in Luxemburg ausübt.

In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss der Antragsteller bestätigen, dass er weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.

In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit (eine eidesstattliche Versicherung) eingereicht werden.

Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Andere dem Antrag beizufügende Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag ferner folgende Belege beifügen:

  • für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;
  • für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für Immigration zuständigen Ministers, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfüllt;
  • einen Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
    • entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 50 Euro;
    • oder einen Beleg für die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch – Einnahmestelle, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.

Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu (mittels eines LuxTrust-Produkts) erstellt das System anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.

Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss der Antragsteller dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.  

Antwortfrist der Behörde

Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält der Antragsteller innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung ist eine behördliche Entscheidung, gegen die die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen eingelegt werden können.

Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Personengesellschaften (SCS, SENC)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):

Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):

Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)

Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S):

Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg

Buchhalter, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.

Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.

Wenn der Buchhalter als Freiberufler:

Pflichten der Unternehmer

Gewerbetreibende müssen während der gesamten Existenz ihres Unternehmens:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Sanktionen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Luxemburgische Vereinigung der Berater im Rechnungs- und Steuerwesen

  • Luxemburgische Vereinigung der Berater im Rechnungs- und Steuerwesen
    18, Avenue Marie-Thérèse L-2014 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 477 / L-2014
    Weiter zur Internetseite von : http://www.alcomfi.lu

Generaldirektion für Mittelstand (Abteilung Niederlassungsrecht)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Antrag auf Ausstellung oder Änderung einer Niederlassungsgenehmigung Berufliche Ehrenhaftigkeit EU-Bescheinigung – Berufserfahrung im Ausland Gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg und Anzeige Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person

Links

Rechtsgrundlagen

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