Handwerksberufe der Liste B

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um einer handwerklichen Tätigkeit nachgehen zu können, muss der Gewerbetreibende im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) sein.

Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn:

  • der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
  • und das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Je nach gewählter Rechtsform muss das Unternehmen vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.

Auf dem Gebiet der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats niedergelassene Handwerksunternehmen benötigen keine Niederlassungsgenehmigung, um gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen, vorausgesetzt, sie nehmen eine entsprechende Anzeige bei der Generaldirektion für Mittelstand vor.

Betroffene Personen

Die handwerklichen Tätigkeiten werden in Berufe der Liste A, der Liste B und der Liste C unterteilt.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten der Liste B gehören unter anderem folgende Handwerke:

  • Gruppe 1  Lebensmittel:
    • Speiseeis-, Waffel- und Pfannkuchenhersteller (fabricant de glaces, de gaufres et de crêpes);
    • Müller (meunier);
    • Kopf-/Großschlächter (chevillard-abatteur de bestiaux);
    • Pökel- und Räucherwarenhersteller/Innereienmetzger (fabricant de salaisons et de tripes);
  • Gruppe 2 – Mode, Gesundheit und Hygiene:
    • Textilgestalter/Stylist (styliste);
    • Textilreiniger/Wäscher (nettoyeur à sec-blanchisseur);
    • Schuhreparaturmacher (cordonnier-réparateur;)
    • Maskenbildner-Maniküre (manucure-maquilleur);
    • Fußpfleger (pédicure);
    • Kosmetikartikelhersteller (confectionneur d'articles de cosmétique);
    • Barbier (barbier);
    • Schädlingsbekämpfer (chasseur de nuisibles);
    • Gold- und Silberschmied/Uhrmacher (bijoutier-orfèvre horloger);
    • Chirurgiemechaniker (mécanicien de matériel médico-chirurgical);
  • Gruppe 3 – Mechanik:
    • Werkzeugschleifer/Schneidwerkzeugmechaniker (affûteur d'outils);
    • Schloss- und Schlüsselmacher (dépanneur en serrurerie);
    • Mechaniker für Brandschutzmaterial (mécanicien de matériel d'incendie);
    • Boots- und Schiffsbauer (constructeur - réparateur de bateaux);
    • Mechaniker für Haushalts- und Spieleapparate (réparateur de machines domestiques, de jeux et d'automates);
    • Hufschmied (maréchal ferrant);
    • Schmied/Kunstschmied, Galvaniseur, Oberflächenbeschichter (forgeron-galvaniseur-entrepreneur de traitement de surfaces métalliques);
    • Fahrzeugwartungsmitarbeiter, Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (agent de maintenance de véhicule-vulcanisateur);
    • Zweiradmechaniker (mécanicien de cycles);
    • Kraftfahrzeugspengler und -lackierer (débosseleur-peintre de véhicules);
    • Kesselschmied (chaudronnier-constructeur de réservoirs et de pièces en tôle);
  • Gruppe 4 – Bau- und Ausbaugewerbe:
    • Ausschachtungs-, Kanalisations- und Entwässerungsbauunternehmer, Asphaltleger/Fuger, Eisenbieger, Bohr- und Verankerungsunternehmer (entrepreneur de terrassement, d'excavation, de canalisation, d'asphaltage, de bitumage-poseur de jointements, ferrailleur pour béton armé-entrepreneur de forage et d'ancrage);
    • Garten- und Landschaftsgestalter (entrepreneur paysagiste);
    • Estrichleger (confectionneur de chapes);
    • Lichtreklamemonteur (installateur d’enseignes lumineuses);
    • Wiederverwerter elektrischer und elektronischer Anlagen (recycleur d’équipements électriques et électroniques);
    • Setzer, Monteur und Restaurateur von Fertigelementen und Parkett (poseur, monteur et restaurateur d'éléments préfabriqués et de parquets);
    • Bestattungsunternehmer (entrepreneur de pompes funèbres);
    • Rollladen- und Jalousienbauer (fabricant-poseur de volets et de jalousies);
    • Schilderhersteller (fabricant de panneaux de signalisation et de plaques d’immatriculation);
    • Ofen- und Luftheizungsbauer (constructeur de fours de production);
    • Installateur für hochliegende Sicherheitssysteme (installateur de mesures de sécurité en altitude);
    • Schornsteinfeger, Ofensetzer, Rinnen- und Dachreiniger, Kaminbauer und -setzer (ramoneur-fumiste-nettoyeur de toitures-constructeur-poseur de cheminées et de poêles);
    • Gerüstbauer (monteur-constructeur d’échafaudages);
    • Fenster-, Türen- und Fertigmöbelmonteur (poseur-monteur de fenêtres, de portes et de meubles préfabriqués);
    • Sonnenschutzbauer (poseur de systèmes de protection solaire);
    • Gebäudereiniger (nettoyeur de bâtiments et de monuments);
    • Glaser (vitrier-miroitier);
    • Raumplaner (aménageur de locaux);
    • Forstunternehmer (entrepreneur de travaux forestiers);
  • Gruppe 5 – Kommunikation, Multimedia, Kunst und sonstige Gewerbe:
    • Buchbinder (relieur);
    • Tonoperator, Beleuchter (opérateur de son, de lumière et d'éclairage);
    • Musikinstrumentenbauer und -reparateur (fabricant-réparateur d’instruments de musique);
    • Modellbauer (maquettiste);
    • Buchdrucker (imprimeur);
  • Gruppe 6 – handwerkliche Tätigkeiten mit anderen Materialien:
    • Florist (fleuriste).

Voraussetzungen

Die erforderliche Qualifikationsstufe für die handwerklichen Tätigkeiten der Liste B ist niedriger als für diejenigen der Liste A.

Um den Nachweis für die zum Zugang zu einer bestimmten handwerklichen Tätigkeit der Liste B erforderlichen Qualifikationen zu erbringen, muss der Betreiber Folgendes besitzen:

  • entweder ein Diplom über die berufliche Reife (diplôme d'aptitude professionnelle - DAP) oder ein gleichwertiges Diplom (CATP, CAP usw.), das die betreffende handwerkliche Tätigkeit oder deren wesentliche Teiltätigkeiten abdeckt;
  • oder eine 3-jährige Berufserfahrung in der betreffenden Tätigkeit (ordentliche Vollzeitbeschäftigung), wenn aufgrund dieser Berufserfahrung Kenntnisse in der Unternehmensführung erworben werden konnten.

Die Dauer der notwendigen Berufserfahrung verringert sich:

  • im Falle eines Besuchs von technischen Kursen im Bereich der betreffenden Tätigkeit;
  • oder im Falle des Bestehens von Prüfungen zur Kontrolle der technischen Kenntnisse im Bereich der betreffenden Tätigkeit.

Der Berufsanwärter kann bei Bedarf bei der Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) eine Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen beantragen, bevor er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung stellt.

Handwerker, die ihre Tätigkeit ausschließlich auf Messen und Märkten oder an öffentlichen Orten ausüben, müssen keinen Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen erbringen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Beabsichtigt der Betreiber, ein Lokal zu betreiben, in dem einige Tätigkeiten/Anlagen noch nicht genehmigt sind, muss er eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beantragen.

Beispiele für genehmigungspflichtige Tätigkeiten/Anlagen:

  • Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln;
  • Baustellen und Einrichtungsarbeiten;
  • Holzwerkstätten;
  • Herstellung und Reparaturwerkstätten für Schuhe, Pantoffeln usw.;
  • Werkstätten zur Verarbeitung von Marmor oder Natur- und Kunststein usw.;
  • Druckereien, Heliogravüre-, Flexografie- und Siebdruckwerkstätten;
  • Anwendung von Malereiprodukten, Glanzprodukten und sonstigen im Sprühverfahren angewandten Schutzprodukten;
  • professionelle Küchen mit einer Produktionsfähigkeit von mehr als 150 warmen Gerichten pro Tag (außer Restaurants);
  • Garagen, überdachte Parkplätze;
  • Bürogebäude;
  • Arbeitsverfahren, Einrichtungen oder Projekte, durch die wesentliche Nachteile für die Nachbarschaft oder spezielle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen können, usw.

Das Verfahren zum Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen kann mehrere Monate dauern.
Es ist daher ratsam, den Antrag gleich zu Beginn des Projekts zu stellen.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Um den Nachweis für seine beruflichen Qualifikationen als Handwerker zu erbringen, muss der Betreiber seinem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung Folgendes beifügen:

  • Kopien seiner Titel oder Diplome (im Falle von Titeln, die von Einrichtungen außerhalb der EU ausgestellt wurden, werden beglaubigte Kopien empfohlen);
  • oder, falls er nicht über einen Gesellenbrief (DAP) oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt, der die wesentlichen Teiltätigkeiten der betreffenden Tätigkeit abdeckt:  
    • sofern die Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde: eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel eine Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder gleichwertig);
    • sofern die Berufserfahrung in Luxemburg erworben wurde: einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis;
  • gegebenenfalls: den Beleg der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen der Abteilung für Diplomanerkennung.

Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit

Um den Nachweis seiner beruflichen Ehrenhaftigkeit zu erbringen, muss der Betreiber seinem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung Folgendes beifügen:

  • wenn er seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg wohnhaft ist:
    • eine eidesstattliche Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
    • einen Strafregisterauszug Nr. 3.
  • wenn er nicht gebietsansässig oder weniger als 10 Jahre in Luxemburg wohnhaft ist:
    • eine eidesstattliche Erklärung;
    • eine vor einem Notar abgelegte Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
    • einen Strafregisterauszug Nr. 3 oder ein ähnliches Dokument, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er während der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat.

Andere dem Antrag beizufügende Belege

Dem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung sind ebenso folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises des Betreibers;
  • Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
    • entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 50 Euro;
    • oder Beleg für die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch – Einnahmestelle, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“;
  • im Falle eines Antrags im Namen einer Gesellschaft (juristische Person), die Gesellschaftssatzung, die im Handels- und Firmenregister hinterlegt wurde.

Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung via MyGuichet.lu (mittels einer LuxTrust-Karte) erstellt das System je nach den vom Antragsteller eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.

Wird die Niederlassungsgenehmigung erteilt, wird Sie Ihnen online über die Plattform MyGuichet.lu zugestellt.

Jeder Niederlassungsgenehmigung wird ein zweidimensionaler Barcode zugewiesen.

Eintragungen/Mitgliedschaft je nach Rechtsform

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Betreiber verschiedene Verwaltungsvorgänge erledigen, die von der gewählten Rechtsform abhängen:

Einzelunternehmen

Im Falle eines Einzelunternehmens muss der Unternehmer:

Personengesellschaften (SCS, SENC)

Im Falle einer Personengesellschaft (SCS, SENC) müssen die Geschäftsführer:

Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SECA, SE)

Im Falle einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SECA, SE) müssen die Geschäftsführer:

Genehmigte Tätigkeiten

Die Niederlassungsgenehmigung für Handwerker genehmigt die Ausübung der Tätigkeit, die auf der Genehmigung aufgeführt ist, sowie:

  • den Verkauf von Waren und Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
  • die Durchführung von anderen zweitrangigen Nebenarbeiten im Rahmen der Tätigkeit;
  • die Ausübung der genehmigten Tätigkeit auf Messen und Märkten und an öffentlichen Orten.

Unternehmensübertragung

Im Falle des Ablebens, der Berufsunfähigkeit, der ordnungsgemäß festgestellten Erwerbsunfähigkeit oder des Renteneintritts des Geschäftsleiters eines Handwerksunternehmens der Liste B kann die Niederlassungsgenehmigung auf eine der folgenden Personen übertragen werden:

  • auf den Ehepartner;
  • auf einen Vorfahren;
  • auf einen Nachkommen;
  • auf einen Verwandten oder Verschwägerten in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 2 septembre 2011

    réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Règlement grand-ducal modifié du 1er décembre 2011

    1. d'établir la liste et le champ d'application des activités artisanales prévues à l'article 12(1) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales ; 2. de déterminer les critères d'équivalence prévus à l'article 12(3) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Loi modifiée du 19 juin 2009

    1) ayant pour objet la transposition de la directive 2005/36/CE pour ce qui est a) du régime général de reconnaissance des titres de formation et des qualifications professionnelles b) de la prestation temporaire de service 2) modifiant la loi du 17 juin 1963 ayant pour objet de protéger les titres de l'enseignement supérieur 3) abrogeant la loi du 13 juin 1992 portant a) transposition de la directive du Conseil (89/48/CEE) relative à un système général de reconnaissance des diplômes d'enseignement supérieur qui sanctionnent des formations professionnelles d'une durée minimale de trois ans b) création d'un service de coordination pour la reconnaissance de diplômes à des fins professionnelles.

  • Loi modifiée du 28 octobre 2016

    relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles

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