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Um einer handwerklichen Tätigkeit nachgehen zu können, muss der Gewerbetreibende im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) sein.
Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn:
- der Betreiber die gesetzlichen Bedingungen der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
- und das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).
Die Generaldirektion KMU und Unternehmertum (Direction générale PME et entrepreneuriat) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.
Je nach gewählter Rechtsform, muss das Unternehmen vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.
Auf dem Gebiet der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats niedergelassene Handwerksunternehmen benötigen keine Niederlassungsgenehmigung, um gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen, vorausgesetzt, sie nehmen eine entsprechende Anzeige bei der Generaldirektion KMU und Unternehmertum vor.
Zielgruppe
Die handwerklichen Tätigkeiten sind in handwerkliche Tätigkeiten der Liste A und handwerkliche Tätigkeiten der Liste B eingeteilt.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten der Liste B gehören u. a. folgende Handwerke:
- Gruppe 1 - Lebensmittel:
- Speiseeis-, Waffel- und Pfannkuchenhersteller;
- Müller;
- Kopf-/Großschlächter;
- Pökel- und Räucherwarenhersteller/Innereienmetzger;
- Gruppe 2 - Bekleidung, Gesundheit, Körperpflege:
- Textilgestalter/Stylist;
- Änderungsschneider;
- Schnellreiniger/Wäscher (Textilreiniger);
- Flickschuster;
- Fußpfleger;
- Handpfleger (Schminker);
- Uhrmacher;
- Juwelier/Goldschmied;
- Chirurgiemechaniker;
- Gruppe 3 - Mechanik:
- Werkzeugschleifer (Schneidwerkzeugmechaniker);
- Schmied/Kunstschmied;
- Boots- und Schiffsbauer;
- Mechaniker für Haushalts- und Spieleapparate;
- Beschlagschmied (Hufschmied);
- Galvaniseur;
- Oberflächenbeschichter;
- Taxi- und Autovermieter;
- Krankenwagenvermieter;
- Tankstellenbetreiber;
- Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik;
- Karosserieklempner/Autolackierer;
- Kesselschmied;
- Gruppe 4 - Bau- und Ausbaugewerbe:
- Ausschachtungs-, Kanalisations- und Entwässerungsbauunternehmer, Asphaltleger/Fuger, Eisenbieger;
- Bohr- und Verankerungsunternehmer;
- Garten- und Landschaftsgestalter;
- Kaminsetzer;
- Estrichleger;
- Lichtreklamemonteur;
- Wiederverwerter elektrischer und elektronischer Anlagen;
- Setzer, Monteur und Restaurateur von Fertigelementen und Parkett;
- Bestattungsunternehmer;
- Rollladen- und Jalousienbauer;
- Schilderhersteller;
- Ofen- und Luftheizungsbauer;
- Installateur für hochliegende Sicherheitssysteme;
- Schornsteinfeger, Rinnen- und Dachreiniger;
- Gerüstbauer;
- Fenster-, Türen- und Fertigmöbelmonteur;
- Sonnenschutzbauer;
- Gebäudereiniger;
- Glaser und Spiegelfabrikant;
- Kaminbauer und -setzer;
- Innendesigner (Raumausstatter);
- Gruppe 5 - Kommunikation, Multimedia und Veranstaltungssektor:
- Betreiber eines Grafikbüros;
- Buchbinder;
- Fotograf;
- Pappe- und Kartonmacher;
- Tontechniker;
- Musikinstrumentenbauer;
- Musikinstrumentenstimmer;
- Beleuchter;
- Bühnenbildner;
- Modellbauer;
- Gruppe 6 -Sonstiges Gewerbe:
- handwerkliche Tätigkeiten im Holz:
- Holzmaler;
- Einrahmer;
- Holzbildhauer/Dreher;
- handwerkliche Tätigkeiten im Metall:
- Graveur;
- Metalldrucker;
- Verzinner;
- Kunstgießer;
- Modeschmuckhersteller;
- Kunstschmied;
- diverse handwerkliche Tätigkeiten im Metall- und Kunstbereich;
- handwerkliche Tätigkeiten mit Mineralien:
- Glasbläser;
- Glas- und Kristallstecher;
- Töpfer/Keramiker;
- Emailleur;
- Kunstglaser;
- Steinhauer;
- Mosaikleger;
- diverse handwerkliche Tätigkeiten im Mineral- und Kunstbereich;
- handwerkliche Tätigkeiten mit Fasern:
- Leinenweber;
- Weber;
- Sticker;
- Stricker;
- diverse handwerkliche Tätigkeiten im Faser- und Kunstbereich;
- handwerkliche Tätigkeiten mit anderen Materialien:
- Spielzeug- und Souvenirhersteller;
- Sonnenuhrhersteller;
- Kerzenzieher;
- Korbflechter;
- Kunstblumenhersteller;
- Kirchenschmuckhersteller;
- Kunstbuchbinder;
- Florist.
- handwerkliche Tätigkeiten im Holz:
Jeder Handwerker, der befugt ist, eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A auszuüben, kann ebenfalls eine handwerkliche Tätigkeit der Liste B der gleichen Gruppe ausüben, ohne eine zusätzliche Genehmigung beantragen zu müssen.
Voraussetzungen
Die erforderliche Qualifikationsstufe für die handwerklichen Tätigkeiten der Liste B ist niedriger als für diejenigen der Liste A.
Um den Nachweis für die zum Zugang zu einer bestimmten handwerklichen Tätigkeit der Liste B erforderlichen Qualifikationen zu erbringen, muss der Betreiber Folgendes besitzen:
- entweder ein Diplom über die berufliche Reife (diplôme d'aptitude professionnelle - DAP) oder ein gleichwertiges Diplom (CATP, CAP usw.), das die betreffende handwerkliche Tätigkeit oder deren wesentliche Teiltätigkeiten abdeckt;
- oder eine 3-jährige Berufserfahrung in der betreffenden Tätigkeit (ordentliche Vollzeitbeschäftigung), wenn aufgrund dieser Berufserfahrung Kenntnisse in der Unternehmensführung erworben werden konnten.
Die Dauer der notwendigen Berufserfahrung verringert sich:
- im Falle eines Besuchs von technischen Kursen im Bereich der betreffenden Tätigkeit;
- oder im Falle des Bestehens von Prüfungen zur Kontrolle der technischen Kenntnisse im Bereich der betreffenden Tätigkeit.
Der Berufsanwärter kann bei Bedarf bei der Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) eine Anerkennung seiner beruflichen Qualifikationen beantragen, bevor er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung stellt.
Handwerker, die ihre Tätigkeit ausschließlich auf Messen und Märkten oder an öffentlichen Orten ausüben, müssen keinen Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen erbringen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Beabsichtigt der Betreiber, ein Lokal zu betreiben, in dem einige Tätigkeiten/Anlagen noch nicht genehmigt sind, muss er eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beantragen.
Beispiele für genehmigungspflichtige Tätigkeiten/Anlagen:- Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln;
- Baustellen und Einrichtungsarbeiten;
- Holzwerkstätten;
- Herstellung und Reparaturwerkstätten für Schuhe, Pantoffeln usw.;
- Werkstätten zur Verarbeitung von Marmor oder Natur- und Kunststein usw.;
- Druckereien, Heliogravüre-, Flexografie- und Siebdruckwerkstätten;
- Anwendung von Malereiprodukten, Glanzprodukten und sonstigen im Sprühverfahren angewandten Schutzprodukten;
- professionelle Küchen mit einer Produktionsfähigkeit von mehr als 150 warmen Gerichten pro Tag (außer Restaurants);
- Garagen, überdachte Parkplätze;
- Bürogebäude;
- Arbeitsverfahren, Einrichtungen oder Projekte, durch die wesentliche Nachteile für die Nachbarschaft oder spezielle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen können, usw.
Der Antrag sollte also gleich zu Beginn des Vorhabens eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg
Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen
Um den Nachweis für seine beruflichen Qualifikationen als Handwerker zu erbringen, muss der Betreiber seinem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung Folgendes beifügen:
- Kopien seiner Titel oder Diplome (im Falle von Titeln, die von Einrichtungen außerhalb der EU ausgestellt wurden, werden beglaubigte Kopien empfohlen);
- oder, falls er nicht über einen Gesellenbrief (DAP) oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt, der die wesentlichen Teiltätigkeiten der betreffenden Tätigkeit abdeckt:
- sofern die Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde: eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel eine Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder gleichwertig);
- sofern die Berufserfahrung in Luxemburg erworben wurde: einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis;
- gegebenenfalls: den Beleg der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen der Abteilung für Diplomanerkennung.
Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit
Um den Nachweis seiner beruflichen Ehrenhaftigkeit zu erbringen, muss der Betreiber seinem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung Folgendes beifügen:
- wenn er seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg wohnhaft ist:
- eine eidesstattliche Erklärung in Bezug auf mögliche Posten in der Geschäftsführung in Unternehmen während der 3 dem Antrag vorangehenden Jahre;
- einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister;
- wenn er nicht gebietsansässig oder weniger als 10 Jahre in Luxemburg wohnhaft ist:
- eine eidesstattliche Erklärung;
- eine vor einem Notar abgelegte Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
- einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister oder ein ähnliches Dokument, ausgestellt von dem Staat, in dem er in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung gewohnt hat.
Andere dem Antrag beizufügende Belege:
Dem Antrag auf Niederlassungsgenehmigung sind ebenso folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Personalausweises des Betreibers;
- Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, d. h.:
- entweder eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 24 Euro;
- oder ein Beleg für die Überweisung von 24 Euro auf das Konto CCP LU09 1111 7026 5281 0000, BIC: CCPLLULL des Büros in Diekirch – Einnahmestelle, mit dem Überweisungszweck: „Niederlassungsgenehmigung“;
- im Falle eines Antrags im Namen einer Gesellschaft (juristische Person), die Gesellschaftssatzung die beim Handels- und Firmenregister eingereicht wurde.
Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung via MyGuichet.lu (mittels einer LuxTrust-Karte) erstellt das System je nach den vom Antragsteller eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.
Der Unternehmer, der seinen Betrieb in Form eines Einzelunternehmens ausübt, kann seine Niederlassungsgenehmigung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) abholen.
Der Unternehmer, der seinen Betrieb in Form einer Gesellschaft (Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft) ausübt, erhält seine Niederlassungsgenehmigung per Post.
Eintragungen/Mitgliedschaft je nach Rechtsform
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Betreiber verschiedene Verwaltungsvorgänge erledigen, die von der gewählten Rechtsform abhängen:
Einzelunternehmen
Im Falle eines Einzelunternehmens muss der Unternehmer:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen vorstellig werden, um dort seine Niederlassungsgenehmigung abzuholen und sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen (wenn er Personal einstellen will);
- sich für die MwSt. anmelden.
Personengesellschaften (SECS, SENC)
Im Falle einer Personengesellschaft (SECS, SENC) müssen die Geschäftsführer:
- die Gründungsurkunde (Satzung) im Handels- und Firmenregister (registre de commerce et des sociétés) hinterlegen;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer oder Selbstständige bei der Zentralstelle der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden;
Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SECA, SE)
Im Falle einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SECA, SE) müssen die Geschäftsführer:
- die Gesellschaft vor einem Notar errichten, der die Satzung im Handels- und Firmenregister hinterlegt;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer oder Selbstständige bei der Zentralstelle der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden;
Genehmigte Tätigkeiten
Die Niederlassungsgenehmigung für Handwerker genehmigt die Ausübung der Tätigkeit, die auf der Genehmigung aufgeführt ist, sowie:
- den Verkauf von Waren und Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
- die Durchführung von anderen zweitrangigen Nebenarbeiten im Rahmen der Tätigkeit;
- die Ausübung der genehmigten Tätigkeit auf Messen und Märkten und an öffentlichen Orten.
Unternehmensübertragung
Im Falle des Ablebens, der Berufsunfähigkeit, der ordnungsgemäß festgestellten Erwerbsunfähigkeit oder des Renteneintritts des Geschäftsleiters eines Handwerksunternehmens der Liste B kann die Niederlassungsgenehmigung auf eine der folgenden Personen übertragen werden:
- auf den Ehegatten;
- auf einen Vorfahren;
- auf einen Nachkommen;
- auf einen Verwandten oder Verschwägerten in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Niederlassungsgenehmigung – Online-Vorgang
Autorisation d’établissement - service en ligne
Business permit - online application
Antrag auf Niederlassungsgenehmigung
Autorisation d'établissement
Eidesstattliche Versicherung
Déclaration sur l'honneur
Zuständige Kontaktstellen
-
Generaldirektion – KMU, Unternehmertum und Binnenmarkt (Abteilung Niederlassungsrecht)
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-74700Fax : (+352) 247-74701Telefonzentrale: Montag–Freitag, 13.00–17.00 Uhr (außer an Feiertagen)
-
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg2, circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1604 / L-1016