Klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo)

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In den Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen werden die Bedingungen für die Ausführung und Nutzung festgelegt, die als notwendig erachtet werden, um die Umwelt zu schützen und die Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft im Allgemeinen zu gewährleisten.

Die verschiedenen Arten von Einrichtungen oder Aktivitäten werden in mehrere Klassen aufgeteilt (1, 1A, 1B, 2, 3, 3A, 3B oder 4).

Diese Einrichtungen, die ehemals als gefährliche, gesundheitsgefährdende oder störende Einrichtungen bezeichnet wurden, müssen gemäß ihrer Klassifizierung durch folgende Personen genehmigt werden:

  • den für Umweltbelange zuständigen Minister (Klassen 1B und 3B);
  • den für Arbeit zuständigen Minister (Klassen 1A und 3A);
  • die beiden vorgenannten Minister (Klassen 1 und 3);
  • den Bürgermeister der Standortgemeinde (Klasse 2).

Die Einrichtungen der Klasse 4 werden auf Basis der für sie geltenden spezifischen großherzoglichen Verordnung geregelt.

Zielgruppe

Natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb einer Einrichtung oder die Ausübung einer Aktivität, die in der Nomenklatur der klassifizierten Einrichtungen gelistet sind, beabsichtigen, müssen eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beantragen.

Die betroffenen klassifizierten Einrichtungen sind beispielsweise:

  • Aktivitäten: Kfz-Reparatur- und -Instandsetzungswerkstätten, Metzgereien, Bäckereien, Brauereien, Wäschereien, Druckereien, Gaststätten usw.;
  • Einrichtungen: Bürogebäude, Parkhäuser, Pflegeheime, Tankstellen, Schwimmbäder usw.;
  • technische Anlagen und Lager: Verbrennungsanlagen, Aufzüge, Sender elektromagnetischer Wellen, Transformatorenstationen, Lager für chemische Produkte usw.

Eine Betriebsgenehmigung für eine klassifizierte Einrichtung kann verlangt werden für:

  • den Bau oder Betrieb;
  • Aus- und Umbauten;
  • eine wesentliche Änderung der betreffenden Einrichtung;
  • die Verlegung einer Aktivität oder einer Ausrüstung an einen anderen Ort (die Genehmigung ist an die Katasterparzelle und nicht an den Betreiber gebunden).

Jeder Inhaber einer Betriebsgenehmigung muss sich stets über gesetzliche und verordnungsrechtliche Entwicklungen informieren, um sicherzustellen, dass seine am Standort bereits vorhandenen Ausrüstungen oder Aktivitäten gemäß dem Gesetz über klassifizierte Einrichtungen fortan nicht genehmigungspflichtig sind.

Ferner ist eine neue Genehmigung erforderlich, wenn:

  • die Inbetriebsetzung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Genehmigungsbescheid genannt wird;
  • der Betrieb während 3 Jahren in Folge ausgesetzt war;
  • die Einrichtung durch einen Unfall zerstört oder außer Betrieb gesetzt wurde.

Vorgehensweise und Details

Zusammenstellung der Akte

Die unter die Klassen 1, 1A, 1B, 2, 3, 3A und 3B fallenden Antragsteller können ihren Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine klassifizierte Einrichtung über einen MyGuichet.lu-Assistenten ausfüllen und das Dossier anschließend ausdrucken und unterzeichnen, bevor es zusammen mit den erforderlichen Anlagen an die zuständige Behörde versandt wird.

Allen Antragsdossiers für die Betriebsgenehmigung einer klassifizierten Einrichtung müssen die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • ein höchstens 12 Monate alter Katasterauszug, aus dem die benachbarten Parzellen im Umkreis von 200 Metern hervorgehen (kann auf www.geoportail.lu generiert und ausgedruckt werden);
  • ein Auszug einer topographischen Karte (Maßstab 1:20.000 oder genauer), anhand dessen der vorgesehene Standort festgestellt werden kann;
  • ein detaillierter Plan der Einrichtung in einem Maßstab, aus dem insbesondere die Aufteilung der Räumlichkeiten und der Standort der Anlagen hervorgeht.

Verschiedene spezialisierte Vermittler (Büros, Architekten usw.) bieten ihre Dienste an, um die Antragsteller bei der Erledigung der Formalitäten bei den Behörden zu unterstützen.

Bearbeitungsverfahren entsprechend der Klasse

Jedem Element der Nomenklatur für klassifizierte Einrichtungen wird eine Klasse (1, 1A, 1B, 2, 3, 3A, 3B oder 4) zugewiesen, die das zu befolgende Genehmigungsverfahren festlegt.

Gehören Einrichtungen, die Gegenstand eines Genehmigungsantrags sind, mehreren Klassen an, wird der Antrag wie folgt bearbeitet:

  • gemäß den Modalitäten der Klasse 1:
    • wenn der Genehmigungsantrag mindestens eine Einrichtung der Klasse 1 beinhaltet;
    • wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1A sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1B beinhaltet;
    • wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1A sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3 oder der Klasse 3B beinhaltet;
    • wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1B sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3 oder der Klasse 3A beinhaltet;
  • gemäß den Modalitäten der Klasse 1A, wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1A sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3A beinhaltet;
  • gemäß den Modalitäten der Klasse 1B, wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1B sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3B beinhaltet;
  • gemäß den Modalitäten der Klasse 3, wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich Einrichtungen der Klasse 3 sowie Einrichtungen der Klasse 3A oder der Klasse 3B beinhaltet.

Der Antragsteller kann sich nach dem Bearbeitungsstand der Unterlagen erkundigen und während des Bearbeitungs- und Entscheidungsverfahrens um ein Gespräch bitten, ausgenommen während der öffentlichen Anhörung.

Einrichtungen der Klasse 1

Antragstellung

Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1 sind per Einschreiben mit Rückschein in dreifacher Ausfertigung an das Umweltamt (Administration de l'environnement) zu richten (das im Anschluss eine Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt übermittelt).

Der Antragsteller muss ferner vorlegen:

  • eine zusätzliche Ausfertigung für jede angrenzende Gemeinde im Umkreis von 200 m der betroffenen klassifizierten Einrichtung;
  • 2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.

Prüfung der Unterlagen

Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben der zuständigen Behörden (Umweltamt und Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt), in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.

Sind die Unterlagen nicht vollständig:

  1. fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
  2. bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigen Einschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden (um 60 Tage für Einrichtungen, die dem Gesetz vom 9. Mai 2014 bezüglich industrieller Emissionen unterliegen);
    Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als null und nichtig.
  3. bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen;
  4. werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

Ist das Antragsdossier vollständig, schickt es das Umweltamt an die betroffene Gemeinde sowie an die Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m zwecks öffentlicher Anhörung innerhalb von 8 Tagen.

Öffentliche Anhörung (Commodo/Incommodo)

Während 15 Tagen und spätestens 10 Tage nach Eingang der Unterlagen trifft die Gemeindeverwaltung folgende Maßnahmen:

  • sie bringt am Rathaus einen Aushang mit Angabe des Gegenstandes des Genehmigungsantrags an;
  • sie bringt am geplanten Standort der Einrichtung gut sichtbar einen Aushang an;
  • sie hinterlegt die vollständigen Unterlagen im Rathaus, wo sie von allen Betroffenen eingesehen werden können;
  • sie veröffentlicht den Antrag in mindestens 4 in Luxemburg erscheinenden Tageszeitungen. Die Kosten für diese Veröffentlichungen gehen zu Lasten des Antragstellers.

Ist die Frist von 15 Tagen verstrichen, sammelt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die schriftlichen Eingaben und geht zur Anhörung (Commodo/Incommodo) über, in deren Verlauf alle anwesenden betroffenen Personen gehört werden.

Spätestens 20 Tage nach Ablauf der Frist für den Aushang wird das Dossier mit den Nachweisen für die Veröffentlichung, dem Protokoll der Anhörung und der Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in zweifacher Ausfertigung an das Umweltamt übermittelt (das eine entsprechende Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt adressiert).

Zustellung der Entscheidung

Innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde wird die finale Entscheidung des Umweltamts und des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts folgenden Personen zugestellt:

  • dem/den Antragsteller(n) (Betreiber, Antragsteller usw.);
  • den betroffenen Gemeindebehörden zwecks Aushang für 40 Tage;
  • zwecks Aushang für 40 Tage gegebenenfalls den Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m von den Grenzen der Einrichtung.

Die betroffene Gemeinde informiert per Einschreiben mit Rückschein die Personen, die Einwände gegen die getroffene Entscheidung vorgebracht hatten. Ansonsten wird auf Kosten des Antragstellers eine Anzeige in mindestens 4 Tageszeitungen geschaltet.

Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.

Einrichtungen der Klassen 1A und 1B

Antragstellung

Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1 sind per Einschreiben mit Rückschein in zweifacher Ausfertigung an folgende Behörden zu richten:

Der Antragsteller muss ferner vorlegen:

  • eine zusätzliche Ausfertigung für jede angrenzende Gemeinde im Umkreis von 200 m der betroffenen klassifizierten Einrichtung;
  • 2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.

Prüfung der Unterlagen

Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben der zuständigen Behörde, in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.

Sind die Unterlagen nicht vollständig:

  1. fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
  2. bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigen Einschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden (um 60 Tage für Einrichtungen, die dem Gesetz vom 9. Mai 2014 bezüglich industrieller Emissionen unterliegen);
    Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als null und nichtig.
  3. bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
  4. werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

Ist das Antragsdossier vollständig, schickt es die zuständige Behörde an die betroffene Gemeinde sowie an die Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m zwecks öffentlicher Anhörung innerhalb von 8 Tagen.

Öffentliche Anhörung (Commodo/Incommodo)

Während 15 Tagen und spätestens 10 Tage nach Eingang der Unterlagen trifft die Gemeindeverwaltung folgende Maßnahmen:

  • sie bringt am Rathaus einen Aushang mit Angabe des Gegenstandes des Genehmigungsantrags an;
  • sie bringt am geplanten Standort der Einrichtung gut sichtbar einen Aushang an;
  • sie hinterlegt die vollständigen Unterlagen im Rathaus, wo sie von allen Betroffenen eingesehen werden können;
  • sie veröffentlicht den Antrag in mindestens 4 in Luxemburg erscheinenden Tageszeitungen. Die Kosten für diese Veröffentlichungen gehen zu Lasten des Antragstellers.

Ist die Frist von 15 Tagen verstrichen, sammelt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die schriftlichen Eingaben und geht zur Anhörung (Commodo/Incommodo) über, in deren Verlauf alle anwesenden betroffenen Personen gehört werden.

Spätestens 20 Tage nach Ablauf der Frist für den Aushang wird das Dossier mit den Nachweisen für die Veröffentlichung, dem Protokoll der Anhörung und der Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behörde übermittelt.

Zustellung der Entscheidung

Innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde wird die finale Entscheidung der zuständigen Behörde folgenden Personen zugestellt:

  • dem/den Antragsteller(n) (Betreiber, Antragsteller usw.);
  • den betroffenen Gemeindebehörden zwecks Aushang für 40 Tage;
  • zwecks Aushang für 40 Tage gegebenenfalls den Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m von den Grenzen der Einrichtung.

Die betroffene Gemeinde informiert per Einschreiben mit Rückschein die Personen, die Einwände gegen die getroffene Entscheidung vorgebracht hatten. Ansonsten wird auf Kosten des Antragstellers eine Anzeige in mindestens 4 Tageszeitungen geschaltet.

Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.

Einrichtungen der Klasse 2

Antragstellung

Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 2 sind per Einschreiben mit Rückschein in zweifacher Ausfertigung an den Bürgermeister der Gemeinde zu richten, in der die Einrichtung geplant ist.

Der Antragsteller muss ebenfalls eine zusätzliche Ausfertigung für jede angrenzende Gemeinde vorlegen, auf deren Gebiet sich der Bereich erstreckt, der im Katasterplan ausgewiesen ist und der die Parzellen oder Teilparzellen umfasst, die sich in einem Umkreis von 200 m von den Grenzen der Einrichtung befinden.

Prüfung der Unterlagen

Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben des Bürgermeisters, in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.

Sind die Unterlagen nicht vollständig:

  1. fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
  2. bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigen Einschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden;
    Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als null und nichtig.
  3. bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen;
  4. werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht.
    Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

Öffentliche Anhörung (Commodo/Incommodo)

Während 15 Tagen und spätestens 10 Tage, nachdem die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt wurde, trifft die Gemeindeverwaltung folgende Maßnahmen:

  • sie bringt am Rathaus einen Aushang mit Angabe des Gegenstandes des Genehmigungsantrags an;
  • sie bringt am geplanten Standort der Einrichtung gut sichtbar einen Aushang an;
  • sie hinterlegt die vollständigen Unterlagen im Rathaus, wo sie von allen Betroffenen eingesehen werden können;
  • sie veröffentlicht, bei Ortschaften mit über 5.000 Einwohnern, den Antrag in mindestens 4 in Luxemburg erscheinenden Tageszeitungen. Die Kosten für diese Veröffentlichungen gehen zu Lasten des Antragstellers.

Ist die Frist von 15 Tagen verstrichen, sammelt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die schriftlichen Eingaben und geht zur Anhörung Commodo/Incommodo über, in deren Verlauf alle anwesenden betroffenen Personen gehört werden.

Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Frist für den Aushang muss die öffentliche Anhörung abgeschlossen und eine Entscheidung getroffen sein.

Zustellung der Entscheidung

Die Entscheidung des Bürgermeisters wird:

  • dem/den Antragsteller(n) (Betreiber, Antragsteller usw.) zugestellt;
  • in Kopie an das Umweltamt und das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt übermittelt.

Die Personen, die Einwände erhoben hatten, werden über die getroffene Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein seitens der betroffenen Gemeinde unterrichtet (oder es wird eine Stellungnahme in mindestens 4 Tageszeitungen auf Kosten des Antragstellers veröffentlicht).

Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.

Einrichtungen der Klassen 3, 3A und 3B

Antragstellung

Die Anträge auf Genehmigung der besagten Einrichtungen werden wie folgt per Einschreiben mit Rückschein an die folgenden Behörden gerichtet:

  • in zweifacher Ausfertigung an das Umweltamt für die Klasse 3B;
  • in zweifacher Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt für die Klasse 3A;
  • in dreifacher Ausfertigung an das Umweltamt für die Klasse 3.

Der Antragsteller muss ferner vorlegen:

  • eine zusätzliche Ausfertigung für jede Gemeinde, wenn sich die Einrichtung über mehr als eine Gemeinde erstreckt;
  • 2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.

Prüfung der Unterlagen

Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben der zuständigen Behörde, in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.

Sind die Unterlagen nicht vollständig:

  1. fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
  2. bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigen Einschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden (um 60 Tage für Einrichtungen, die dem Gesetz vom 9. Mai 2014 bezüglich industrieller Emissionen unterliegen);
    Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als null und nichtig.
  3. bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
  4. werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.

Ist das Antragsdossier vollständig, schickt es die zuständige Behörde an die betroffene Gemeinde sowie an die Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m zwecks öffentlicher Anhörung innerhalb von 8 Tagen.

Zustellung der Entscheidung

Innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde wird die finale Entscheidung der zuständigen Behörde folgenden Personen zugestellt:

  • dem/den Antragsteller(n) (Betreiber, Antragsteller usw.);
  • den betroffenen Gemeindebehörden zwecks Aushang für 40 Tage;
  • zwecks Aushang für 40 Tage gegebenenfalls den Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m von den Grenzen der Einrichtung.

Die betroffene Gemeinde informiert per Einschreiben mit Rückschein die Personen, die Einwände gegen die getroffene Entscheidung vorgebracht hatten. Ansonsten wird auf Kosten des Antragstellers eine Anzeige in mindestens 4 Tageszeitungen geschaltet.

Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.

Sonderfälle

Für einige Einrichtungen der Klassen 1, 1A und 1B können eine Menschen- und Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder eine Risikoanalyse sowie ein Sicherheitsbericht der Einrichtung im Hinblick auf die Arbeitnehmer, den Arbeitsort und die Sicherheit der Öffentlichkeit verlangt werden

In diesen Fällen sind die Überprüfungsfristen für die jeweiligen Unterlagen länger (90 Tage statt 45 Tage bei der erstmaligen Überprüfung, 40 Tage statt 25 Tage für die zweite Prüfung).

Wenn ferner eine solche vorgesehene Einrichtung möglicherweise wesentliche Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt in einem anderen Staat hat, werden die Antragsunterlagen so schnell wie möglich an diesen Staat übermittelt, spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Anhörung.

Die Behörden und die betroffene Bevölkerung des fraglichen Staates haben so die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, wenn möglich im Verlauf der öffentlichen Anhörung und bevor die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.

Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird anschließend dem betreffenden Staat mitgeteilt.

Zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe

Der Antragsteller kann beim Verwaltungsgericht Rechtsbehelfe gegen eine administrative oder ministerielle Entscheidung einlegen:

  • innerhalb von 40 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der endgültigen Entscheidung;
  • bei Schweigen der Behörden nach Verstreichen der vorgesehenen Fristen für die Prüfung der Unterlagen und die Zustellung der Entscheidung.

Bau und Betrieb der klassifizierten Einrichtung

Die klassifizierte Einrichtung kann erst nach Erhalt des oder der Genehmigungsbescheide gebaut oder betrieben werden.

Die Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen entbindet den Betreiber nicht von der Pflicht zur Einholung von weiteren eventuell gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Bereichen erforderlichen Genehmigungen, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Gemeinden (Gemeindeverwaltungen)

  • Gemeindebehörden
    Luxemburg
  • Beaufort
    9, rue de l'Eglise L-6315 Beaufort Luxemburg
    Fax : (+352) 86 93 88
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr
  • Bech
    1, Enneschtgaass L-6230 Bech Luxemburg
    Fax : (+352) 79 06 74
    E-Mail : bech@pt.lu
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr)
  • Beckerich
    6, Dikrecherstrooss L-8523 Beckerich Luxemburg
    Fax : (+352) 23 62 91 62
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr
  • Berdorf
    5, rue de Consdorf L-6551 Berdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 79 91 89
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Bertrange
    2, beim Schlass L-8058 Bertrange Luxemburg
    Postfach 28 / L-8005 Bertrange
    Fax : (+352) 26 31 27 57
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Bettembourg
    13, rue du Château L-3217 Bettembourg Luxemburg
    Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
    Fax : (+352) 51 80 80-601
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Bettendorf
    1, rue Neuve L-9353 Bettendorf Luxemburg
    Fax : (+352) 80 92 34
    Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen)
  • Betzdorf
    11, rue du Château L-6922 Berg Luxemburg
    Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
    Fax : (+352) 77 00 82
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    Einwohnermeldeamt: Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr
  • Bissen
    1, rue des Moulins L-7784 Bissen Luxemburg
    Postfach 25 / L-7703 Bissen
    Fax : (+352) 85 97 63
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt)
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen)
  • Biwer
    6, Kiirchestrooss L-6834 Biwer Luxemburg
    Fax : (+352) 71 90 25
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr
    (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
  • Boulaide
    3, rue de la Mairie L-9640 Boulaide Luxemburg
    Fax : (+352) 99 36 92
    Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr
  • Bourscheid
    1, Schlassweee L-9140 Bourscheid Luxemburg
    Fax : (+352) 99 03 57-565
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs)
  • Bous-Waldbredimus
    20, rue Luxembourg L-5408 Bous Luxemburg
    Telefon : (+352) 28 86 04 01
    Biergerzenter
    Fax : (+352) 28 86 04 109
    Andere Dienste : bitte vereinbaren Sie einen Termin während den üblichen Bürozeiten
  • Clervaux
    Montée du Château L-9712 Clervaux Luxemburg
    Postfach 35 / L-9701 Clervaux
    Fax : (+352) 27 800-900
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr
    Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)
  • Colmar-Berg
    5, rue de la Poste L-7730 Colmar-Berg Luxemburg
    Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
    Fax : (+352) 83 55 43-225
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr (freitags geschlossen)
  • Consdorf
    8, route d'Echternach L-6212 Consdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 79 04 31
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr
  • Contern
    4, place de la Mairie L-5310 Contern Luxemburg
    Fax : (+352) 35 72 36
    Montag–Freitag, 08.15–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    oder nach Vereinbarung zwischen 7.00–08.15 Uhr und 16.30–18.30 Uhr
  • Dalheim
    Gemengeplaz L-5680 Dalheim Luxemburg
    Fax : (+352) 23 60 53-50
    Montag- und Freitagnachmittag geschlossen; für dringende Behördengänge kann ein Termin vereinbart werden.
  • Diekirch
    27, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
    Postfach 145 / L-9202 Diekirch
    Fax : (+352) 80 87 80-250
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Differdange
    40, avenue Charlotte L-4530 Differdange Luxemburg
    Postfach 12 / L-4501 Differdange
    Fax : (+352) 58 77 1-1210
    Montag–Freitag, 08.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr geöffnet
  • Dippach
    11, rue de l'Eglise L-4994 Schouweiler Luxemburg
    Postfach 59 / L-4901 Bascharage
    Fax : (+352) 27 95 25-299
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr
  • Dudelange
    Place de l'Hôtel de Ville L-3590 Dudelange Luxemburg
    Postfach 73 / L-3401 Dudelange
    Fax : (+352) 51 61 21-299
    Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00
  • Echternach
    2, place du Marché L-6460 Echternach Luxemburg
    Postfach 22 / L-6401 Echternach
    Fax : (+352) 72 92 22-51
    Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet
  • Ell
    27, Haaptstrooss L-8530 Ell Luxemburg
    Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
    Fax : (+352) 26 62 38-55
    Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr
  • Erpeldange sur Sûre
    21, porte des Ardennes L-9145 Erpeldange-sur-Sûre Luxemburg
    Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
    Fax : (+352) 81 97 08
    Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Esch sur Alzette
    Place de l'Hôtel de Ville L-4002 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
    Telefon : (+352) 2754 1
    Fax : (+352) 54 35 14 667
    Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“)
  • Esch-sur-Sûre
    1, an der Gaass L-9150 Eschdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 83 91 12-25
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr
  • Ettelbruck
    Place de l'Hôtel de Ville L-9087 Ettelbruck Luxemburg
    Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
    Fax : (+352) 81 91 81-364
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr
  • Feulen
    25, route de Bastogne L-9176 Niederfeulen Luxemburg
    Fax : (+352) 81 79 08
    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen und Freitagnachmittag geschlossen) / Montag 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–18.00 Uhr
  • Fischbach
    1, rue de l'Eglise L-7430 Fischbach Luxemburg
    Fax : (+352) 32 70 84-50
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
  • Flaxweiler
    1, rue de Berg L-6926 Flaxweiler Luxemburg
    Fax : (+352) 77 08 33
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Frisange
    10, Munnerëferstrooss L-5701 Frisange Luxemburg
    Postfach 12 / L-5701 Aspelt
    Fax : (+352) 23 66 06 88
    Freitagnachmittag geschlossen
  • Garnich
    15, rue de l'Ecole L-8353 Garnich Luxemburg
    Fax : (+352) 38 00 19 90
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstagnachmittag geschlossen.
  • Goesdorf
    1, op der Driicht L-9653 Goesdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 89 91 73
    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Jeden 2. Dienstagabend von 16.30 Uhr-18.30 Uhr / Mittwochs geschlossen.
  • Grevenmacher
    6, place du Marché L-6755 Grevenmacher Luxemburg
    Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
    Fax : (+352) 75 03 11-80
  • Grosbous-Wahl
    1, rue de Bastogne L-9154 Grosbous Luxemburg
    Postfach 7 L-9006 Grosbous
    Fax : (+352) 83 86 55
  • Habscht
    Place Denn L-8465 Eischen Luxemburg
    Fax : (+352) 39 01 33-209
    Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr; Mittwochs geschlossen / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr
  • Heffingen
    2, am Duerf L-7651 Heffingen Luxemburg
    Fax : (+352) 87 97 54
  • Helperknapp
    2, rue de Hollenfels L-7481 Tuntange Luxemburg
    Fax : (+352) 28 80 40-299
    Montag, 08.00 - 11.30 Uhr / Dienstag, 07.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr / Mittwoch, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (* * Jeden ersten Mittwoch im Monat bis 18.30 Uhr) / Donnerstag, 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr (** Donnerstagnachmittag nur nach Vereinbarung) / Freitag, 08.00 - 11.30 Uhr.
  • Hesperange
    474, route de Thionville L-5886 Hesperange Luxemburg
    Postfach 10 / L-5801 Hesperange
    Fax : (+352) 36 00 06
    Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet
  • Junglinster
    12, rue de Bourglinster L-6112 Junglinster Luxemburg
    Postfach 14 / L-6101 Junglinster
    Fax : (+352) 78 83 19
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags)
  • Käerjeng
    24, rue de l'Eau L-4920 Bascharage Luxemburg
    Postfach 50 / L-4901 Bascharage
    Fax : (+352) 50 05 52 399
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung)
  • Kayl
    4, rue de l'Hôtel de Ville L-3674 Kayl Luxemburg
    Postfach 56 / L-3601 Kayl
    Fax : (+352) 56 33 23
  • Kehlen
    15, rue de Mamer L-8280 Kehlen Luxemburg
    Fax : (+352) 30 91 91-200
    Montag–Freitag, 7.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Kiischpelt
    7, op der Gare L-9776 Wilwerwiltz Luxemburg
    Fax : (+352) 92 06 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr
  • Koerich
    2, rue du Château L-8385 Koerich Luxemburg
    Fax : (+352) 39 73 62
  • Kopstal
    28, rue de Saeul L-8189 Kopstal Luxemburg
    Fax : (+352) 30 04 15
    Montag bis Freitag: 7.30–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr
  • Lac de la Haute-Sûre
    7, Duerfstrooss L-9635 Bavigne Luxemburg
    Fax : (+352) 99 35 53
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geschlossen
  • Larochette
    33, chemin J.A. Zinnen L-7626 Larochette Luxemburg
    Fax : (+352) 87 96 46
    Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; montags bis 19.00 Uhr geöffnet / Sekretariat und Standesamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Lenningen
    3, rue de l'Église L-5414 Canach Luxemburg
    Fax : (+352) 35 97 36
    Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
  • Leudelange
    5, place des Martyrs L-3361 Leudelange Luxemburg
    Postfach 32 / L-3205 Leudelange
    Fax : (+352) 37 92 92 50
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.30 Uhr
  • Lintgen
    2, rue de Diekirch L-7440 Lintgen Luxemburg
    Fax : (+352) 32 03 59-35
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Lorentzweiler
    87, route de Luxembourg L-7373 Lorentzweiler Luxemburg
    Postfach 7 / L-7507 Lorentzweiler
    Fax : (+352) 33 32 88
  • Luxembourg
    42, place Guillaume II Luxembourg Luxemburg
    L-2090 Luxembourg
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Mamer
    1, place de l'Indépendance L-8252 Mamer Luxemburg
    Postfach 50 / L-8201 Mamer
    Fax : (+352) 31 00 31-72
    Mittwochs von 16.30 bis 19.00 Uhr: nur nach Terminvereinbarung (https://rendezvous.mamer.lu)
  • Manternach
    3, Kirchewee L-6850 Manternach Luxemburg
    Fax : (+352) 71 08 16
  • Mersch
    Place St. Michel L-7556 Mersch Luxemburg
    Postfach 93 / L-7501 Mersch
    Fax : (+352) 32 80 13
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Mertert
    1-3, Grand-Rue L-6630 Wasserbillig Luxemburg
    Postfach 4 / L-6601 Wasserbillig
    Fax : (+352) 74 85 97
    Montag–Freitag, 7.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
  • Mertzig
    22, rue Principale L-9168 Mertzig Luxemburg
  • Mondercange
    Rue Arthur Thinnes L-3901 Mondercange Luxemburg
    Postfach 50 / L-3901 Mondercange
    Fax : (+352) 57 21 66
    Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Mondorf-les-Bains
    1, place des Villes Jumelées L-5627 Mondorf-les-Bains Luxemburg
    Postfach 55 / L-5601 Mondorf-les-Bains
    Fax : (+352) 23 60 55-29
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / bis 18.30 Uhr jeden 1. Mittwoch im Monat / Freitag, 7.00–15.00 Uhr
  • Niederanven
    18, rue d'Ernster L-6977 Oberanven Luxemburg
    Postfach 21 / L-6905 Niederanven
    Fax : (+352) 34 11 34 47
    Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 19.00 Uhr / Freitag, 8.00–14.00 Uhr
  • Nommern
    31, rue Principale L-7465 Nommern Luxemburg
    Fax : (+352) 83 73 18-299
  • Parc Hosingen
    11, Op der Héi L-9809 Hosingen Luxemburg
    Postfach 12 / L-9801 Hosingen
    Fax : (+352) 92 93 19
    Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 14.00–16.45 Uhr / mittwochs bis 18.30 Uhr geöffnet
  • Petange
    Place J.F. Kennedy L-4760 Pétange Luxemburg
    Postfach 23 / L-4701 Pétange
    Fax : (+352) 50 12 51-2000
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (mittwochs bis 18.30 Uhr)
  • Preizerdaul
    3, rue de l'Eglise L-8606 Bettborn Luxemburg
    Fax : (+352) 26 62 99 99
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag und Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Putscheid
    7, Veinerstrooss L-9462 Putscheid Luxemburg
    Fax : (+352) 90 80 24
    Dienstag und Donnerstag nur nach Terminvereinbarung
  • Rambrouch
    19, rue Principale L-8805 Rambrouch Luxemburg
    Fax : (+352) 23 64 06 57
  • Reckange-sur-Mess
    83, rue Jean-Pierre Hilger L-4980 Reckange-sur-Mess Luxemburg
    Fax : (+352) 37 92 20
    Montag–Mittwoch, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr
  • Redange/Attert
    38, Grand-Rue L-8510 Redange/Attert Luxemburg
    Postfach 8 / L-8501 Redange/Attert
    Fax : (+352) 23 62 04 28
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr
  • Reisdorf
    2, place de l'Eglise L-9391 Reisdorf Luxemburg
    Fax : (+352) 86 92 30
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr (am Mittwoch geschlossen) / am Donnerstag bis 19.00 Uhr
  • Remich
    Place de la Résistance L-5501 Remich Luxemburg
    Postfach 9 / L-5501 Remich
    Fax : (+352) 23 69 2-227
    Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / jeden 1. Mittwoch im Monat bis 19.00 Uhr / Freitag, 7.00-13.00 Uhr
  • Roeser
    40, Grand-Rue L-3394 Roeser Luxemburg
    Fax : (+352) 36 92 32 219
  • Rosport-Mompach
    9, rue Henri Tudor L-6582 Rosport Luxemburg
    Fax : (+352) 73 04 26
    Montag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr / Dienstag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch, Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Freitag, 7.30–14.00 Uhr
  • Rumelange
    2, place G.-D. Charlotte L-3710 Rumelange Luxemburg
    Fax : (+352) 56 57 04
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
  • Saeul
    8, rue Principale L-7470 Saeul Luxemburg
    Postfach 11 / L-7506 Saeul
    Fax : (+352) 23 63 94 29
    Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.30 Uhr
  • Sandweiler
    18, rue Principale L-5240 Sandweiler Luxemburg
    Postfach 11 / L-5201 Sandweiler
    Fax : (+352) 35 79 66
    Gemeinde: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.45 / Einwohnermeldeamt, Standesamt und Dienststelle für Unterrichtswesen: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.00 Uhr
  • Sanem
    60, rue de la Poste L-4477 Belvaux Luxemburg
    Postfach 74 / L-4401 Belvaux
    Fax : (+352) 59 30 75 67
    Montag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Dienstag, 7.15–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.00 Uhr
  • Schengen
    75, Wäistrooss L-5440 Remerschen Luxemburg
    Postfach 10 / L-5506 Remerschen
    Fax : (+352) 23 66 48 25
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Donnerstag ab 8.00 und jeweils am 1. Mittwoch des Monates bis 18.00 Uhr
  • Schieren
    90, route de Luxembourg L-9125 Schieren Luxemburg
    Fax : (+352) 81 67 87
    Montag–Mittwoch, 7.30–11.30 Uhr und 13.30-16.30 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr / Freitag, 7.30-11.30 Uhr
  • Schifflange
    Rue Aloyse Kayser L-3852 Schifflange Luxemburg
    Postfach 11, Avenue de la Libération / L-3801 Schifflange
    Fax : (+352) 45 42 02
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Schuttrange
    2, place de l'Eglise L-5367 Schuttrange Luxemburg
    Fax : (+352) 35 01 13-259
    Montag, 8.00–14.00 Uhr / Dienstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr / Mittwoch–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
  • Stadtbredimus
    17, Dicksstrooss L-5451 Stadtbredimus Luxemburg
    Fax : (+352) 23 69 95-21
  • Steinfort
    4, Square Patton L-8443 Steinfort Luxemburg
    Postfach 42 / L-8401 Steinfort
    Fax : (+352) 39 00 15
    Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
  • Steinsel
    9, rue Paul Eyschen L-7317 Steinsel Luxemburg
    Fax : (+352) 33 21 39-39
  • Strassen
    1, place G. D. Charlotte L-8041 Strassen Luxemburg
    Postfach 22 / L-8001 Strassen
    Fax : (+352) 31 02 62-111
    Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 18.00 Uhr
  • Tandel
    6, Haaptstrooss L-9350 Bastendorf Luxemburg
    Postfach 141 / L-9202 Diekirch
    Fax : (+352) 80 38 03 20
  • Troisvierges
    9-11, Grand-Rue L-9905 Troisvierges Luxemburg
    Postfach 9 / L-9901 Troisvierges
    Fax : (+352) 99 82 38
  • Useldange
    2, rue de l'Eglise L-8706 Useldange Luxemburg
    Fax : (+352) 23 63 82 27
  • Vallée de l'Ernz
    18, rue de Larochette L-7661 Medernach Luxemburg
    Fax : (+352) 87 96 65
  • Vianden
    Place Vic. Abens L-9401 Vianden Luxemburg
    Postfach 10 / L-9401 Vianden
    Fax : (+352) 83 48 26
  • Vichten
    1, rue de l'Eglise L-9188 Vichten Luxemburg
    Fax : (+352) 88 92 10
    Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr
  • Waldbillig
    1, rue André Hentges L-7680 Waldbillig Luxemburg
    Fax : (+352) 83 77 89
    Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr / Dienstag, 13.30–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.30–19.00 Uhr
  • Walferdange
    Place de la mairie L-7201 Walferdange Luxemburg
    Postfach 1 / L-7201 Walferdange
    Fax : (+352) 33 30 60
  • Weiler-la-Tour
    7, rue du Schlammestee L-5770 Weiler-la-Tour Luxemburg
    Fax : (+352) 26 61 71-200
  • Weiswampach
    Om Leempuddel L-9991 Weiswampach Luxemburg
    Fax : (+352) 97 80 78
  • Wiltz
    8-10, Grand-Rue L-9530 Wiltz Luxemburg
    Postfach 60 / L-9501 Wiltz
    Fax : (+352) 95 99 39-45
    Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr
  • Wincrange
    Maison n°85 L-9780 Wincrange Luxemburg
    Fax : (+352) 99 46 96-222
  • Winseler
    27, Duerfstrooss L-9696 Winseler Luxemburg
    Fax : (+352) 95 77 73
    Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
  • Wormeldange
    95, rue Principale L-5480 Wormeldanage Luxemburg
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