Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo)
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In den Betriebsgenehmigungen für klassifizierte Einrichtungen werden die Bedingungen für die Ausführung und Nutzung festgelegt, die als notwendig erachtet werden, um die Umwelt zu schützen und die Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft im Allgemeinen zu gewährleisten.
Die verschiedenen Arten von Einrichtungen oder Aktivitäten werden in mehrere Klassen aufgeteilt (1, 1A, 1B, 2, 3, 3A, 3B oder 4).
Diese Einrichtungen, die ehemals als gefährliche, gesundheitsgefährdende oder störende Einrichtungen bezeichnet wurden, müssen gemäß ihrer Klassifizierung durch folgende Personen genehmigt werden:
den für Umweltbelange zuständigen Minister (Klassen 1B und 3B);
den für Arbeit zuständigen Minister (Klassen 1A und 3A);
die beiden vorgenannten Minister (Klassen 1 und 3);
den Bürgermeister der Standortgemeinde (Klasse 2).
Die Einrichtungen der Klasse 4 werden auf Basis der für sie geltenden spezifischen großherzoglichen Verordnung geregelt.
Zielgruppe
Natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb einer Einrichtung oder die Ausübung einer Aktivität, die in der Nomenklatur der klassifizierten Einrichtungen gelistet sind, beabsichtigen, müssen eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen beantragen.
Die betroffenen klassifizierten Einrichtungen sind beispielsweise:
technische Anlagen und Lager: Verbrennungsanlagen, Aufzüge, Sender elektromagnetischer Wellen, Transformatorenstationen, Lager für chemische Produkte usw.
Eine Betriebsgenehmigung für eine klassifizierte Einrichtung kann verlangt werden für:
den Bau oder Betrieb;
Aus- und Umbauten;
eine wesentliche Änderung der betreffenden Einrichtung;
die Verlegung einer Aktivität oder einer Ausrüstung an einen anderen Ort (die Genehmigung ist an die Katasterparzelle und nicht an den Betreiber gebunden).
Jeder Inhaber einer Betriebsgenehmigung muss sich stets über gesetzliche und verordnungsrechtliche Entwicklungen informieren, um sicherzustellen, dass seine am Standort bereits vorhandenen Ausrüstungen oder Aktivitäten gemäß dem Gesetz über klassifizierte Einrichtungen fortan nicht genehmigungspflichtig sind.
Ferner ist eine neue Genehmigung erforderlich, wenn:
die Inbetriebsetzung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Genehmigungsbescheid genannt wird;
der Betrieb während 3 Jahren in Folge ausgesetzt war;
die Einrichtung durch einen Unfall zerstört oder außer Betrieb gesetzt wurde.
Allen Antragsdossiers für die Betriebsgenehmigung einer klassifizierten Einrichtung müssen die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
ein höchstens 12 Monate alter Katasterauszug, aus dem die benachbarten Parzellen im Umkreis von 200 Metern hervorgehen (kann auf www.geoportail.lu generiert und ausgedruckt werden);
ein Auszug einer topographischen Karte (Maßstab 1:20.000 oder genauer), anhand dessen der vorgesehene Standort festgestellt werden kann;
ein detaillierter Plan der Einrichtung in einem Maßstab, aus dem insbesondere die Aufteilung der Räumlichkeiten und der Standort der Anlagen hervorgeht.
Verschiedene spezialisierte Vermittler (Büros, Architekten usw.) bieten ihre Dienste an, um die Antragsteller bei der Erledigung der Formalitäten bei den Behörden zu unterstützen.
Bearbeitungsverfahren entsprechend der Klasse
Jedem Element der Nomenklatur für klassifizierte Einrichtungen wird eine Klasse (1, 1A, 1B, 2, 3, 3A, 3B oder 4) zugewiesen, die das zu befolgende Genehmigungsverfahren festlegt.
Gehören Einrichtungen, die Gegenstand eines Genehmigungsantrags sind, mehreren Klassen an, wird der Antrag wie folgt bearbeitet:
gemäß den Modalitäten der Klasse 1:
wenn der Genehmigungsantrag mindestens eine Einrichtung der Klasse 1 beinhaltet;
wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1A sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1B beinhaltet;
wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1A sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3 oder der Klasse 3B beinhaltet;
wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1B sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3 oder der Klasse 3A beinhaltet;
gemäß den Modalitäten der Klasse 1A, wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1A sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3A beinhaltet;
gemäß den Modalitäten der Klasse 1B, wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 1B sowie eine oder mehrere Einrichtungen der Klasse 3B beinhaltet;
gemäß den Modalitäten der Klasse 3, wenn der Genehmigungsantrag ausschließlich Einrichtungen der Klasse 3 sowie Einrichtungen der Klasse 3A oder der Klasse 3B beinhaltet.
Der Antragsteller kann sich nach dem Bearbeitungsstand der Unterlagen erkundigen und während des Bearbeitungs- und Entscheidungsverfahrens um ein Gespräch bitten, ausgenommen während der öffentlichen Anhörung.
Einrichtungen der Klasse 1
Antragstellung
Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1 sind per Einschreiben mit Rückschein in dreifacher Ausfertigung an das Umweltamt (Administration de l'environnement) zu richten (das im Anschluss eine Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt übermittelt).
Der Antragsteller muss ferner vorlegen:
eine zusätzliche Ausfertigung für jede angrenzende Gemeinde im Umkreis von 200 m der betroffenen klassifizierten Einrichtung;
2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.
Prüfung der Unterlagen
Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben der zuständigen Behörden (Umweltamt und Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt), in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.
Sind die Unterlagen nicht vollständig:
fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigenEinschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden (um 60 Tage für Einrichtungen, die dem Gesetz vom 9. Mai 2014 bezüglich industrieller Emissionen unterliegen);
Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als
null und nichtig.
bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen;
werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Ist das Antragsdossier vollständig, schickt es das Umweltamt an die betroffene Gemeinde sowie an die Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m zwecks öffentlicher Anhörung innerhalb von 8 Tagen.
Öffentliche Anhörung (Commodo/Incommodo)
Während 15 Tagen und spätestens 10 Tage nach Eingang der Unterlagen trifft die Gemeindeverwaltung folgende Maßnahmen:
sie bringt am Rathaus einen Aushang mit Angabe des Gegenstandes des Genehmigungsantrags an;
sie bringt am geplanten Standort der Einrichtung gut sichtbar einen Aushang an;
sie hinterlegt die vollständigen Unterlagen im Rathaus, wo sie von allen Betroffenen eingesehen werden können;
sie veröffentlicht den Antrag in mindestens 4 in Luxemburg erscheinenden Tageszeitungen. Die Kosten für diese Veröffentlichungen gehen zu Lasten des Antragstellers.
Ist die Frist von 15 Tagen verstrichen, sammelt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die schriftlichen Eingaben und geht zur Anhörung (Commodo/Incommodo) über, in deren Verlauf alle anwesenden betroffenen Personen gehört werden.
Spätestens 20 Tage nach Ablauf der Frist für den Aushang wird das Dossier mit den Nachweisen für die Veröffentlichung, dem Protokoll der Anhörung und der Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in zweifacher Ausfertigung an das Umweltamt übermittelt (das eine entsprechende Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt adressiert).
Zustellung der Entscheidung
Innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde wird die finale Entscheidung des Umweltamts und des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts folgenden Personen zugestellt:
den betroffenen Gemeindebehörden zwecks Aushang für 40 Tage;
zwecks Aushang für 40 Tage gegebenenfalls den Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m von den Grenzen der Einrichtung.
Die betroffene Gemeinde informiert per Einschreiben mit Rückschein die Personen, die Einwände gegen die getroffene Entscheidung vorgebracht hatten. Ansonsten wird auf Kosten des Antragstellers eine Anzeige in mindestens 4 Tageszeitungen geschaltet.
Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.
Einrichtungen der Klassen 1A und 1B
Antragstellung
Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1 sind per Einschreiben mit Rückschein in zweifacher Ausfertigung an folgende Behörden zu richten:
das Umweltamt im Falle von Einrichtungen der Klasse 1B;
eine zusätzliche Ausfertigung für jede angrenzende Gemeinde im Umkreis von 200 m der betroffenen klassifizierten Einrichtung;
2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.
Prüfung der Unterlagen
Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben der zuständigen Behörde, in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.
Sind die Unterlagen nicht vollständig:
fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigenEinschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden (um 60 Tage für Einrichtungen, die dem Gesetz vom 9. Mai 2014 bezüglich industrieller Emissionen unterliegen);
Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als
null und nichtig.
bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Ist das Antragsdossier vollständig, schickt es die zuständige Behörde an die betroffene Gemeinde sowie an die Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m zwecks öffentlicher Anhörung innerhalb von 8 Tagen.
Öffentliche Anhörung (Commodo/Incommodo)
Während 15 Tagen und spätestens 10 Tage nach Eingang der Unterlagen trifft die Gemeindeverwaltung folgende Maßnahmen:
sie bringt am Rathaus einen Aushang mit Angabe des Gegenstandes des Genehmigungsantrags an;
sie bringt am geplanten Standort der Einrichtung gut sichtbar einen Aushang an;
sie hinterlegt die vollständigen Unterlagen im Rathaus, wo sie von allen Betroffenen eingesehen werden können;
sie veröffentlicht den Antrag in mindestens 4 in Luxemburg erscheinenden Tageszeitungen. Die Kosten für diese Veröffentlichungen gehen zu Lasten des Antragstellers.
Ist die Frist von 15 Tagen verstrichen, sammelt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die schriftlichen Eingaben und geht zur Anhörung (Commodo/Incommodo) über, in deren Verlauf alle anwesenden betroffenen Personen gehört werden.
Spätestens 20 Tage nach Ablauf der Frist für den Aushang wird das Dossier mit den Nachweisen für die Veröffentlichung, dem Protokoll der Anhörung und der Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behörde übermittelt.
Zustellung der Entscheidung
Innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde wird die finale Entscheidung der zuständigen Behörde folgenden Personen zugestellt:
den betroffenen Gemeindebehörden zwecks Aushang für 40 Tage;
zwecks Aushang für 40 Tage gegebenenfalls den Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m von den Grenzen der Einrichtung.
Die betroffene Gemeinde informiert per Einschreiben mit Rückschein die Personen, die Einwände gegen die getroffene Entscheidung vorgebracht hatten. Ansonsten wird auf Kosten des Antragstellers eine Anzeige in mindestens 4 Tageszeitungen geschaltet.
Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.
Einrichtungen der Klasse 2
Antragstellung
Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 2 sind per Einschreiben mit Rückschein in zweifacher Ausfertigung an den Bürgermeister der Gemeinde zu richten, in der die Einrichtung geplant ist.
Der Antragsteller muss ebenfalls eine zusätzliche Ausfertigung für jede angrenzende Gemeinde vorlegen, auf deren Gebiet sich der Bereich erstreckt, der im Katasterplan ausgewiesen ist und der die Parzellen oder Teilparzellen umfasst, die sich in einem Umkreis von 200 m von den Grenzen der Einrichtung befinden.
Prüfung der Unterlagen
Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben des Bürgermeisters, in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.
Sind die Unterlagen nicht vollständig:
fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigen Einschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden;
Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als
null und nichtig.
bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen;
werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Öffentliche Anhörung (Commodo/Incommodo)
Während 15 Tagen und spätestens 10 Tage, nachdem die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt wurde, trifft die Gemeindeverwaltung folgende Maßnahmen:
sie bringt am Rathaus einen Aushang mit Angabe des Gegenstandes des Genehmigungsantrags an;
sie bringt am geplanten Standort der Einrichtung gut sichtbar einen Aushang an;
sie hinterlegt die vollständigen Unterlagen im Rathaus, wo sie von allen Betroffenen eingesehen werden können;
sie veröffentlicht, bei Ortschaften mit über 5.000 Einwohnern, den Antrag in mindestens 4 in Luxemburg erscheinenden Tageszeitungen. Die Kosten für diese Veröffentlichungen gehen zu Lasten des Antragstellers.
Ist die Frist von 15 Tagen verstrichen, sammelt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die schriftlichen Eingaben und geht zur Anhörung Commodo/Incommodo über, in deren Verlauf alle anwesenden betroffenen Personen gehört werden.
Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Frist für den Aushang muss die öffentliche Anhörung abgeschlossen und eine Entscheidung getroffen sein.
in Kopie an das Umweltamt und das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt übermittelt.
Die Personen, die Einwände erhoben hatten, werden über die getroffene Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein seitens der betroffenen Gemeinde unterrichtet (oder es wird eine Stellungnahme in mindestens 4 Tageszeitungen auf Kosten des Antragstellers veröffentlicht).
Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.
Einrichtungen der Klassen 3, 3A und 3B
Antragstellung
Die Anträge auf Genehmigung der besagten Einrichtungen werden wie folgt per Einschreiben mit Rückschein an die folgenden Behörden gerichtet:
in zweifacher Ausfertigung an das Umweltamt für die Klasse 3B;
in dreifacher Ausfertigung an das Umweltamt für die Klasse 3.
Der Antragsteller muss ferner vorlegen:
eine zusätzliche Ausfertigung für jede Gemeinde, wenn sich die Einrichtung über mehr als eine Gemeinde erstreckt;
2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.
Prüfung der Unterlagen
Innerhalb von 45 Tagen nach Eingangsbestätigung des Genehmigungsantrags erhält der Antragsteller ein Schreiben der zuständigen Behörde, in dem mitgeteilt wird, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.
Sind die Unterlagen nicht vollständig:
fordert die Behörde den Antragsteller unter Hinweis auf die fehlenden Elemente ein einziges Mal auf, diese zu vervollständigen;
bleiben dem Antragsteller dann 120 Tage, um diese Elemente mittels eines einzigenEinschreibens mit Rückschein nachzureichen. Diese Frist kann auf schriftlichen und begründeten Antrag des Antragstellers um 30 Tage verlängert werden (um 60 Tage für Einrichtungen, die dem Gesetz vom 9. Mai 2014 bezüglich industrieller Emissionen unterliegen);
Reicht der Antragsteller die fehlenden Elemente nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, gilt der Antrag als
null und nichtig.
bleibt der Behörde eine Frist von 25 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der zusätzlichen Elemente, um den Antragsteller von der Vollständigkeit der Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
werden die Unterlagen immer noch als unvollständig angesehen, wird der Antragsteller innerhalb von 7 Tagen um Stellungnahme ersucht. Der Behörde bleiben 15 Tage nach der Anhörung, um den Bearbeitungsstand des Dossiers festzustellen und dem Antragsteller diesen per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Ist das Antragsdossier vollständig, schickt es die zuständige Behörde an die betroffene Gemeinde sowie an die Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m zwecks öffentlicher Anhörung innerhalb von 8 Tagen.
Zustellung der Entscheidung
Innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde wird die finale Entscheidung der zuständigen Behörde folgenden Personen zugestellt:
den betroffenen Gemeindebehörden zwecks Aushang für 40 Tage;
zwecks Aushang für 40 Tage gegebenenfalls den Gemeinden im Umkreis von weniger als 200 m von den Grenzen der Einrichtung.
Die betroffene Gemeinde informiert per Einschreiben mit Rückschein die Personen, die Einwände gegen die getroffene Entscheidung vorgebracht hatten. Ansonsten wird auf Kosten des Antragstellers eine Anzeige in mindestens 4 Tageszeitungen geschaltet.
Während der gesamten Betriebsdauer einer Einrichtung wird eine Kopie der ausgestellten Genehmigungen bei der Gemeinde aufbewahrt und kann dort jederzeit eingesehen werden.
Sonderfälle
Für einige Einrichtungen der Klassen 1, 1A und 1B können eine Menschen- und Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder eine Risikoanalyse sowie ein Sicherheitsbericht der Einrichtung im Hinblick auf die Arbeitnehmer, den Arbeitsort und die Sicherheit der Öffentlichkeit verlangt werden
In diesen Fällen sind die Überprüfungsfristen für die jeweiligen Unterlagen länger (90 Tage statt 45 Tage bei der erstmaligen Überprüfung, 40 Tage statt 25 Tage für die zweite Prüfung).
Wenn ferner eine solche vorgesehene Einrichtung möglicherweise wesentliche Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt in einem anderen Staat hat, werden die Antragsunterlagen so schnell wie möglich an diesen Staat übermittelt, spätestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Anhörung.
Die Behörden und die betroffene Bevölkerung des fraglichen Staates haben so die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, wenn möglich im Verlauf der öffentlichen Anhörung und bevor die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird anschließend dem betreffenden Staat mitgeteilt.
Zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe
Der Antragsteller kann beim Verwaltungsgericht Rechtsbehelfe gegen eine administrative oder ministerielle Entscheidung einlegen:
innerhalb von 40 Tagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung der endgültigen Entscheidung;
bei Schweigen der Behörden nach Verstreichen der vorgesehenen Fristen für die Prüfung der Unterlagen und die Zustellung der Entscheidung.
Bau und Betrieb der klassifizierten Einrichtung
Die klassifizierte Einrichtung kann erst nach Erhalt des oder der Genehmigungsbescheide gebaut oder betrieben werden.
Die Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen entbindet den Betreiber nicht von der Pflicht zur Einholung von weiteren eventuell gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen in verschiedenen Bereichen erforderlichen Genehmigungen, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie:
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Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)
Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Mittwoch bis 19.00 Uhr (außer am Vortag eines Feiertags)