Genehmigung zur Rodung/Baulandgewinnung

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Es ist untersagt, die Zweckbestimmung von Wäldern, Biotopen wie Teichen, Feuchtgebieten, Sümpfen, Quellen, Trockenrasen, Heideflächen, Mooren, der Pflanzendecke aus Schilf, Binsen, Hecken, Unterholz oder Gehölz und die natürlichen Lebensräume von Tieren einzuschränken, zu zerstören oder zu verändern.

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann jedoch bei der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) eingereicht werden.

Eine solche Genehmigung bleibt jedoch ein Ausnahmefall und kann nur erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.

Im Gegenzug können Ausgleichsmaßnahmen, die, wenn möglich, gleichwertigen Ausgleich der zerstörten Biotope und Lebensräume vorsehen, vom Antragsteller verlangt werden.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person muss eine Genehmigung zur Rodung/Baulandgewinnung bei der Naturverwaltung beantragen, für:

  • die Rodung/Baulandgewinnung bei einem Gelände mit einer Fläche von mehr als 2 ha;
  • oder exzessive Fällarbeiten auf einem Gelände mit einer Fläche von weniger als 2 ha.

Wenn die Fläche der Rodung/Baulandgewinnung 20 ha überschreitet, fällt das Verfahren in den Rahmen eines Antrags auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen.

Beim Fällen von Bäumen, die Straßen säumen oder die Grenze zwischen Katasterparzellen bilden, bzw. beim Fällen eines oder mehrerer Bäume auf öffentlichen Plätzen oder in der Umgebung eines öffentlichen oder privaten Bauwerks oder Monumentes, fällt das Verfahren in den Bereich eines Antrags auf Genehmigung in Sachen „Naturschutz“.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller schickt an die Naturverwaltung formlos eine Erklärung als Einschreiben an das Umweltministerium, in der er die genaue Lage und das Fassungsvermögen der betroffenen Hölzer angibt.

Ein Plan zur Baulandgewinnung oder Rodung, der genau die Eigenschaften der gefällten Bäume (Art, Menge usw.) und ihre Lokalisierung angibt, kann bei Bedarf die Erklärung ergänzen.

Die Naturverwaltung übernimmt anschließend die Auswertung der Unterlagen und leitet ihre Stellungnahme an das Umweltministerium weiter, das dem Antragsteller seine Entscheidung und bei positivem Bescheid die Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen mitteilt.

Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen

Die Genehmigung zur Baulandgewinnung oder Rodung enthält Auflagen und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen, die zu befolgen sind.

Die Ausgleichsmaßnahmen hängen insbesondere ab:

  • von der Art der gefällten Bäume und ihrer Seltenheit;
  • von der Anzahl der gefällten Bäume:
  • vom Alter der Bäume;
  • von der Lage des Geländes.

Die Beamten der Großherzoglichen Polizei sowie die Mitarbeiter der Naturverwaltung können Kontrollen vor Ort vornehmen und bei Vorliegen eines Verstoßes ein Bußgeld verhängen.

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

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Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 30 janvier 1951

    ayant pour objet la protection des bois

  • Loi modifiée du 19 janvier 2004

    concernant la protection de la nature et des ressources naturelles; - modifiant la loi modifiée du 12 juin 1937 concernant l'aménagement des villes et autres agglomérations importantes; - complétant la loi modifiée du 31 mai 1999 portant institution d'un fonds pour la protection de l'environnement

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