Risikoanalyse bei bestimmten klassifizierten Einrichtungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Durch die Risikoanalyse soll die Sicherheit der Nachbarschaft, der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer beurteilt werden, die in den Einrichtungen oder Anlagen beschäftigt sind, deren normaler oder gestörter Betrieb erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit dieser Personen haben können.

Die Analyse muss von einer zugelassenen Stelle in Zusammenarbeit mit dem Bauherrn oder dem Betreiber und dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) durchgeführt oder geprüft werden.

Sie wird den Antragsunterlagen für die Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen der Klasse 1 beigefügt.

Bei den Auflagen für den Ausbau und Betrieb, die im Bescheid der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen aufgeführt sind, werden die Ergebnisse der Analyse weitgehend berücksichtigt.

Zielgruppe

Abhängig von ihren etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit ist für bestimmte Einrichtungen der Klasse 1 von Rechts wegen eine Risikoanalyse vorgeschrieben.

Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Industriezweige oder Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Nutzung, Herstellung, Lagerung oder dem Transport von Erdölprodukten, chemischen oder radioaktiven Erzeugnissen;
  • Schießstände für Feuerwaffen und Renn- und Teststrecken für Kfz, Motorräder und Karts;
  • Müllverbrennungsanlagen und Deponien für gefährliche Abfälle.

Weitere Einrichtungen der Klasse 1 unterliegen nach Einzelfallprüfung durch das ITM einer Risikoanalyse.

Es handelt sich insbesondere um Einrichtungen, die:

  • bei Überschwemmungen, Massenevakuierungen oder Freisetzung gefährlicher Stoffe die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden könnten;
  • im Brandfall, bei Explosion oder Freisetzung besonderer biologischer Arbeitsstoffe eine besondere Wirkung hervorrufen könnten;
  • bei Betriebsstörung Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz und/oder die öffentliche Sicherheit haben könnten.

Die von den Seveso-Vorschriften betroffenen Einrichtungen stellen ein hohes Risikopotenzial dar und werden in der Liste klassifizierter Einrichtungen geführt. Daher wird fast immer eine Risikoanalyse verlangt.

Voraussetzungen

Um herauszufinden, ob ein Projekt eine Risikoanalyse erfordert, kann der Antragsteller:

Da diese Analyse gleichzeitig mit der Beantragung einer Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen erfolgt, muss sichergestellt sein, dass die erforderlichen Elemente für die Erstellung der Akte verfügbar sind.

Vorgehensweise und Details

Inhalt der Analyse

Der Bauherr bzw. Betreiber, die zugelassene Stelle und das ITM definieren gemeinsam Inhalt und Reichweite der Risikoanalyse. Es ist dann Aufgabe des ITM, die Dokumente und Informationen festzulegen, die in die Analyse einfließen werden, und den Bauherrn/Betreiber hiervon in Kenntnis setzen.

Die Analyse umfasst insbesondere:

  • eine Beschreibung des Projekts;
  • einen Lageplan sowie einen Satz von Plänen der Einrichtungen oder Anlagen;
  • eine Beschreibung der Merkmale, der Verfahren für den Bau, die Herstellung und/oder die Lagerung der verwendeten, gelagerten, verarbeiteten Baustoffe, Produkte, Substanzen und Zubereitungen;
  • die Datenblätter zur Sicherheit der in der Einrichtung verwendeten, gelagerten, verarbeiteten und genutzten Baustoffe, Produkte, Substanzen und Zubereitungen;
  • die erforderlichen Daten zur Beurteilung der Auswirkungen, die das Projekt im Störfall auf die Arbeitnehmer, die Arbeitsplätze, die Nachbarschaft und die Öffentlichkeit haben könnte;
  • die Bestimmung der Risikobereiche;
  • die eingesetzten Mittel zur Risikominderung;
  • eine nicht technische Zusammenfassung dieser Informationen sowie der Schlussfolgerungen.

Die gesamte Risikoanalyse muss von einer zugelassenen Stelle durchgeführt oder geprüft werden, die die Analyse anschließend dem Bauherrn/Betreiber und dem ITM vorlegt.

Bestätigung der Analyse

Das ITM nimmt die endgültige Bestätigung der Risikoanalyse vor, bevor die Antragsunterlagen im Rahmen des Genehmigungsantrags Commodo/Incommodo eingereicht werden. Sie informiert anschließend den Bauherrn/Betreiber über ihre Entscheidung.

Nach Genehmigung durch das ITM wird die Analyse dem Antrag auf Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen der Klasse 1 als Anhang beigefügt und somit dessen integraler Bestandteil.

Es ist ferner möglich, dass nach der Einreichung der Antragsunterlagen für klassifizierte Einrichtungen eine solche Analyse als zusätzliche Information verlangt wird.

Es werden keinerlei Genehmigungen oder besondere Voraussetzungen für diese Analyse geliefert.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo)

Links

Rechtsgrundlagen

  • Règlement grand-ducal du 14 septembre 2000

    concernant les études des risques et les rapports de sécurité

  • Règlement grand-ducal du 10 mai 2012

    portant nouvelles nomenclature et classification des établissements classés

  • Règlement ministériel modifié du 6 mai 1996

    concernant l'intervention d'organismes de contrôle dans le cadre des compétences et attributions de l'Inspection du travail et des mines

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN), fait à Genève, le 26 mai 2000, y compris le Règlement annexé, en vigueur le 1er janvier 2019

  • Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019

    portant publication du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID), Appendice C à la Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF), signée à Vilnius, le 3 juin 1999 et approuvée par la loi du 15 juin 2006, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019

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