Gefährliche Stoffe – Verhütung der Risiken schwerer Unfälle (Seveso)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Verschiedene schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen haben in der Öffentlichkeit Besorgnis ausgelöst und gaben Anlass zur Annahme mehrerer Richtlinien, die ein dreifaches Ziel verfolgen:

  • die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen;
  • die Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für den Menschen und die Umwelt;
  • die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus.

Diese in luxemburgisches Recht umgesetzten sogenannten „Seveso”-Richtlinien enthalten bestimmte Auflagen im Bereich der Raumplanungspolitik, damit städtebauliche Maßnahmen im Einzugsbereich von risikobehafteten Anlagen besser umgesetzt werden können.

Die von der „Seveso“-Gesetzgebung betroffenen Betriebe müssen beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) die verwendeten gefährlichen Stoffe, die einen gewissen Schwellenwert überschreiten, melden oder diese Meldung aktualisieren.

Zielgruppe

Betroffene Betriebe

Die „Seveso“-Gesetzgebung gilt bei der Errichtung oder Unterhaltung eines Betriebs, bei dem giftige, explosive, entzündbare, entzündende oder umweltgefährdende Stoffe in Mengen auftreten oder vorgesehen sind, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten.

Die betroffenen Betriebe sind in 2 Kategorien eingestuft (wobei die Einordnung aufgrund der Menge und nicht der Art des Produktes erfolgt):

  • Betriebe der unteren Klasse, d. h. Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teile 1 und 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Spalte 3 genannten Mengen liegen;
  • Betriebe der oberen Klasse, d. h. Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teile 1 und 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.

Stoffe, die bei außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Prozessen (z. B. unkontrollierter Temperaturanstieg, Verbindung reaktiver Substanzen) entstehen können, sowie möglicherweise vorhandene Gemische und Abfälle sind ebenfalls betroffen.

Die „Seveso“-Gesetzgebung gilt ebenfalls für Betriebe wie:

  • Raffinerien;
  • Zementwerke;
  • Stahlwerke;
  • Chemiewerke;
  • petrochemische Betriebe;
  • Erdöllager;
  • Sprengstofflager;
  • Pulverfabriken.

Ausgeschlossene Betriebe

Ausgeschlossen von der Anwendung der „Seveso“-Bestimmungen sind:

  1. militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;
  2. durch ionisierende Strahlung, die von Stoffen ausgeht, entstehende Gefahren;
  3. die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg;
  4. die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der betroffenen Betriebe;
  5. die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, einschließlich durch Bohrung;
  6. die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;
  7. die unterirdische Offshore-Speicherung von Gas sowohl in eigenen Lagerstätten als auch an Stätten, wo auch Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffe, erkundet und gewonnen werden;
  8. Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager.

Unbeschadet der oben stehenden Nummern 5 und 8 fallen an Land gelegene unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe umfassen, sowie in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe enthalten, in den Anwendungsbereich der „Seveso“-Gesetzgebung.

Voraussetzungen

Vorhaben, die unter die Bestimmungen der „Seveso“-Gesetzgebung fallen, unterliegen einer Betriebsgenehmigung für genehmigungspflichtige Betriebe.

Daher sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung dieses Vorgangs vorliegen.

Fristen

Bei neuen Betrieben oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben (Aktualisierung), muss der Betreiber spätestens gemeinsam mit seinem „Seveso“- Genehmigungsantrag eine Meldung gefährlicher Stoffe einreichen.

Vorgehensweise und Details

Meldung gefährlicher Stoffe

Der Betreiber eines von der „Seveso“-Gesetzgebung betroffenen Betriebs muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) innerhalb der gesetzten Frist per Einschreiben mit Rückschein eine Meldung (oder Aktualisierung) gefährlicher Stoffe in 4-facher Ausfertigung schicken.

In dieser Meldung ist Folgendes anzugeben:

  • Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
  • eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;
  • Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls vom Betreiber abweichend;
  • ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;
  • Menge und physikalische Form der betreffenden Stoffe;
  • Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;
  • Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs und Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben.

Betreiber, die Teil 2 des Anhangs I des Gesetzes unterliegen, müssen dem ITM keine Meldung übermitteln, wenn sie bereits vor dem 3. Mai 2017 eine Meldung an das Umweltamt (Administration de l'environnement) übermittelt haben und die darin enthaltenen Informationen unverändert geblieben sind.

Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

Betreiber eines der „Seveso“-Gesetzgebung unterliegenden Betriebs müssen ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und das entsprechende Dokument per Einschreiben mit Rückschein in 3-facher Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) schicken, es sei denn, sie haben bereits vor dem 3. Mai 2017 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle an das Umweltamt übermittelt und die darin enthaltenen Informationen sind unverändert geblieben.

Das Konzept soll ein hohes Niveau zum Schutz der menschlichen Sicherheit und Gesundheit sowie der Umwelt gewährleisten und den Gefahren schwerer Unfälle angemessen sein.

Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Das Dokument mit dem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle muss spätestens mit dem Sicherheitsbericht eingereicht werden.

Der Betreiber muss das Konzept in regelmäßigen Abständen mindestens alle 5 Jahre überprüfen und es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand bringen. Das aktualisierte Dokument ist per Einschreiben mit Rückschein in 3-facher Ausfertigung an das ITM zu schicken.

Sicherheitsbericht

Der Betreiber muss einen Sicherheitsbericht verfassen und das entsprechende Dokument per Einschreiben mit Rückschein in 3-facher Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) schicken.

Zweck dieses Berichts ist es:

  • darzulegen, dass ein Konzept und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den geltenden Vorschriften umgesetzt wurden;
  • darzulegen, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die Umsetzung und den Schutz der menschlichen Sicherheit und Gesundheit sowie der Umwelt ergriffen wurden;
  • darzulegen, dass bei der Auslegung, der Errichtung sowie dem Betrieb und der Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und der für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit den Gefahren schwerer Unfälle im Betrieb stehen, einer angemessenen Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechnung getragen wurde;
  • darzulegen, dass interne Notfallpläne vorliegen;
  • ausreichende Informationen bereitzustellen, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen können;
  • im Falle der Betriebe der oberen Klasse Angaben zu machen, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen.

Der Sicherheitsbericht ist binnen folgender Fristen an das ITM zu schicken:

  • bei neuen Betrieben: innerhalb von 6 Monaten vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
  • bei bestehenden Betrieben sowie bestehenden Betrieben der unteren Klasse: vor dem 3. Mai 2019.

Bestehende Betriebe der oberen Klasse hatten bis zum 3. Mai 2018 Zeit, um den Sicherheitsbericht an das ITM zu schicken.

Betreiber, die Teil 2 des Anhangs I des Gesetzes unterliegen, müssen dem ITM keine Meldung übermitteln, wenn sie bereits vor dem 3. Mai 2017 eine Meldung an das Umweltamt (Administration de l'environnement) übermittelt haben und die darin enthaltenen Informationen unverändert geblieben sind.

Der Betreiber muss in regelmäßigen Abständen mindestens alle 5 Jahre den Sicherheitsbericht überprüfen und ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand bringen. Das Gleiche gilt:

  • nach einem schweren Unfall in seinem Betrieb;
  • zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative;
  • auf Aufforderung der zuständigen Behörden;
  • wenn neue Sachverhalte es rechtfertigen;
  • wenn neue sicherheitstechnische Erkenntnisse es rechtfertigen.

Das aktualisierte Dokument ist per Einschreiben mit Rückschein in 3-facher Ausfertigung an das ITM zu schicken.

Notfallpläne

Der Betreiber muss einen internen Notfallplan unter der Anweisung einer zugelassenen Stelle ausarbeiten.

Zweck dieses Plans ist es, die Auswirkungen eines etwaigen Unfalls zu begrenzen.

Die Betreiber von Betrieben der oberen Klasse liefern ebenfalls der Rettungsdienstverwaltung die erforderlichen Informationen, um dieser die Erstellung eines externen Notfallplans zu erlauben.

Der interne Notfallplan ist binnen folgender Fristen auszuarbeiten:

  • bei neuen Betrieben: vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
  • bei sonstigen Betrieben: vor dem 3. Mai 2019.

Die Betriebe der oberen Klasse hatten bis zum 3. Mai 2018, um den internen Notfallplan zu erstellen.

Die internen und externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens 3 Jahren zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben sowie neue technische Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.

Informationspflicht

Der Betreiber muss die zuständigen Behörden in folgenden Fällen informieren:

  • bei einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des bereits gemeldeten gefährlichen Stoffes;
  • bei einer Veränderung am Betrieb oder an einer Anlage, die erhebliche Folgen hinsichtlich der Gefahren schwerer Unfälle haben könnte;
  • bei einer endgültigen Einstellung oder Abschaltung der Anlage (dem ITM per Einschreiben mit Rückschein in 5-facher Ausfertigung zu melden);
  • bei einer Änderung der anlässlich der Meldung gelieferten Informationen.

In diesem Fall kann eine Überprüfung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle verlangt werden.

Der Betreiber muss das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt anhand von 2 Ausfertigungen per Einschreiben mit Rückschein über jede geplante Änderung eines Betriebs, einer Anlage, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, unterrichten.

Diese Information muss Folgendes umfassen:

  • die Namen des Antragstellers und des Betreibers;
  • den Standort des Betriebs;
  • den Zustand des Standorts des Betriebs;
  • den Zweck des Betriebs;
  • eine Beschreibung der geplanten Änderungen;
  • einen Plan des Betriebs im Maßstab 1:200 oder genauer (außer im Falle einer gegenteiligen Angabe der betroffenen Behörden), aus dem insbesondere die Verteilung der Räume und der Standort der Anlagen hervorgehen.

Der Betreiber muss das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt, das Umweltamt und die Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) ebenfalls nach einem schweren Unfall informieren und dabei Folgendes angeben:

  • die Umstände des Unfalls;
  • die beteiligten gefährlichen Stoffe;
  • die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verfügbaren Daten;
  • die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;
  • die Schritte, die vorgesehen sind:
    • um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;
    • um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden.

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Gesundheitsbehörde

Rettungsdienstverwaltung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo)

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 28 avril 2017

concernant la maîtrise des dangers liés aux accidents majeurs impliquant des substances dangereuses et portant modification de la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés

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