Straßenbaugenehmigung – staatliche Straße (Sondernutzungserlaubnis)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Privatpersonen und Unternehmen, die Arbeiten in der Nähe von Verkehrswegen des luxemburgischen Staates planen, müssen im Vorfeld eine Straßenbaugenehmigung (permission de voirie) beantragen. Von dieser Vorabgenehmigung sind alle Arbeiten, Bautätigkeiten und Ausbauarbeiten am Rand der öffentlichen Verkehrswege betroffen.

Die Straßenbaugenehmigungen sind bei der örtlich zuständigen regionalen Stelle der Straßenbauverwaltung (Administration des ponts et chaussées) zu beantragen.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person, die Arbeiten, Bautätigkeiten oder Ausbauarbeiten plant, die auf einen öffentlichen Verkehrsweg hinausragen.

Die öffentlichen Verkehrswege umfassen:

  • die Autobahnen (A);
  • die Schnellstraßen (B);
  • die Nationalstraßen (N);
  • die Chemins repris (CR).

Für mehrere Arbeiten kann ein einziger Antrag gestellt werden.

Verschiedene Fachleute (Planungsbüros, Architekten usw.) bieten ebenfalls ihre Dienste an, um die antragstellenden Personen bei der Erledigung der Formalitäten bei den Behörden zu unterstützen.

Voraussetzungen

Genehmigungspflichtige Arbeiten

Eine Sondernutzungserlaubnis ist erforderlich:

  • um Arbeiten, Bautätigkeiten oder Ausbauarbeiten auf, über, unter oder entlang eines öffentlichen Verkehrswegs auszuführen;
  • bei Bautätigkeiten, Bepflanzungen oder Arbeiten auf einem an der Straße gelegenen Grundstück in einer Entfernung von höchstens:
    • 10 Metern ab der Straßenflucht; oder
    • 25 Metern im Falle der Nationalstraßen (N);
  • bei Arbeiten unter, über oder entlang eines öffentlichen Verkehrswegs, der Teil des staatlichen Fernstraßennetzes, einer Ortsumgehungsstraße oder eines Straßenabschnittes ist, der einen Verteiler mit dem normalen staatlichen Straßennetz verbindet.

Andere als die vom Gesetz vorgesehenen Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden in einer Entfernung von:

  • 25 Metern zum Straßenbereich einer Autobahn oder Schnellstraße; oder
  • 15 Metern bei Ortsumgehungsstraßen oder Straßenabschnitten, die einen Verteiler mit dem normalen staatlichen Straßennetz verbinden.

Nicht genehmigungspflichtige Arbeiten

Nicht genehmigungspflichtige Ausbauarbeiten sind solche, die:

  • außerhalb der oben genannten Begrenzungen geplant sind; und
  • in diesem Lastenheft genannt sind.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Genehmigungsarten

Bei Ausbauarbeiten oder Installationen innerhalb der vorgeschriebenen Begrenzungen sind 2 Arten von Straßenbaugenehmigungen möglich:

  • ministerielle Straßenbaugenehmigungen, die vom Minister für Mobilität und öffentliche Arbeiten erteilt werden für:
    • den Bau oder Umbau von Häusern entlang des Straßenverlaufs;
    • die Bebauung von Parzellen und Gewerbegebieten entlang des Straßenverlaufs;
    • den Bau von Tankstellen;
    • die Installation von Schildern und Richtungshinweisen;
    • Ausbauarbeiten an der Tragschicht von Straßen;
    • die Anlage von unterirdischen Infrastrukturen in oder entlang von Straßen;
  • direkte Straßenbaugenehmigungen, die in unmittelbar durch die Vorsteher der regionalen Stellen der Straßenbauverwaltung auf der Grundlage eines durch den Minister genehmigten Lastenheft ausgestellt werden für:
    • verschiedene Ausbauarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, die außerhalb von Siedlungsgebieten durchzuführen sind;
    • vorläufige Arbeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Baustelle;
    • Arbeiten zur Umgestaltung und zum Umbau von bestehenden baulichen Anlagen;
    • unterirdische Infrastrukturen;
    • Werbeanlagen;
    • Ausstattungen der Verkehrswege.

Nationales Bauregister

Unternehmen, die Infrastrukturarbeiten an öffentlichen Verkehrswegen planen, zum Beispiel für Telekommunikations-, Gas-, Strom- und Wasserversorgungsnetze, können das Nationale Bauregister (Registre national des travaux) einsehen, bevor sie ihren Antrag auf Erhalt einer Straßenbaugenehmigung einreichen.

Anhand des Registers können Unternehmen:

  • prüfen, ob die geplante Grundstücksparzelle bereits Gegenstand eines Projekts ist; und
  • die Baustellen koordinieren und die Kosten der Hoch- und Tiefbauarbeiten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Unternehmen und den beteiligten Parteien teilen.

Grundsatzgenehmigung

Für bestimmte Projekte, die Gegenstand einer ministeriellen Straßenbaugenehmigung sind, ist es möglich, im Vorfeld einen Antrag auf eine Grundsatz-Straßenbaugenehmigung zu stellen.

Die hiervon betroffenen Projekte sind:

  • Gewerbegebiete;
  • Siedlungsgebiete;
  • Wohnanlagen;
  • Häusergruppen; und
  • ausnahmsweise Einzelhäuser.

Die Grundsatz-Straßenbaugenehmigung umreißt die großen Linien eines bestimmten Projekts wie die Fluchtlinie der baulichen Anlagen oder die Art, Anzahl, Breite und Neigung der Zufahrtswege. Sie berechtigt nicht zur Errichtung der baulichen Anlage, ermöglicht aber eine Vertiefung und Verfeinerung der Studien, insbesondere wenn mehrere Genehmigungen erforderlich sind.

Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens können ausführlichere Informationen verlangt werden, wie zum Beispiel eine Verkehrs- oder geotechnische Untersuchung.

Die Grundsatzgenehmigung hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. Vor Beginn der Arbeiten ist jedoch eine endgültige Straßenbaugenehmigung erforderlich.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Direkte Straßenbaugenehmigung

Die betreffende Person kann ihren Antrag folgendermaßen stellen:

  • entweder per Post unter Verwendung des erforderlichen Formulars (verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“):
    • beim Vorsteher der örtlich zuständigen regionalen Stelle der Straßenbauverwaltung; oder
    • wenn es sich um einen Antrag für Autobahnen (A) und Schnellstraßen (B) handelt, bei der Abteilung für den Betrieb des Fernstraßennetzes und das Verkehrsmanagement (Division de l’exploitation de la grande voirie et de la gestion du trafic) der Straßenbauverwaltung.
  • oder über MyGuichet.lu unter Verwendung:
    • des privaten Bereichs im Falle einer natürlichen Person; oder
    • des beruflichen Bereichs im Falle einer juristischen Person.

Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Die antragstellende Person muss Folgendes angeben:

  • ihre Namen, Vornamen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; oder
  • wenn es sich um eine juristische Person handelt: Firma und Adresse des Gesellschaftssitzes;
  • Art der geplanten Arbeiten.

Nach erfolgter Übermittlung des Antrags erhält die antragstellende Person eine E-Mail-Benachrichtigung sowie eine Nachricht in ihrem privaten oder beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu in der Rubrik „Meine Mitteilungen“.

Ministerielle Straßenbaugenehmigung

Die antragstellende Person kann ihren Antrag per Post anhand des entsprechenden Formulars, das sie ausfüllt, datiert und unterschreibt (verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“), stellen:

  • beim Vorsteher der örtlich zuständigen regionalen Stelle der Straßenbauverwaltung; oder
  • wenn es sich um einen Antrag für Autobahnen (A) und Schnellstraßen (B) handelt, bei der Abteilung für den Betrieb des Fernstraßennetzes und das Verkehrsmanagement (Division de l’exploitation de la grande voirie et de la gestion du trafic) der Straßenbauverwaltung.

Belege

Die dem Antrag beizufügenden Belege hängen von den beantragten Arbeiten/Ausbauarbeiten ab und sind im Antragsformular genau angegeben.

Jeder Antrag muss jedoch mindestens folgende Belege enthalten:

  • einen aktuellen (nicht älter als 6 Monate) Auszug des Katasterplans der vom Antrag betroffenen Parzelle; und
  • 4 Exemplare des Plans des Standorts des Projekts (1:1.000 oder 1:500), in dem:
    • die Ausbauarbeiten und Bautätigkeiten im Verhältnis zur staatlichen Straße angegeben sind;
    • die staatliche Straße in ihrer Breite mit der genauen Zweckbestimmung (Fahrbahnmarkierung) der verschiedenen Verkehrswege (normaler Straßenverkehr, Bus-, Fahrradverkehr), der Parkbereiche und Gehwege angegeben ist.

Bearbeitung des Antrags

Nach Eingang des Antrags wird eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Aktenzeichens und des Namens des zuständigen Sachbearbeiters an die antragstellende Person gesendet, und zwar:

  • per E-Mail, wenn der Antrag online gestellt wurde;
  • per Post, wenn der Antrag auf dem Postweg gestellt wurde.

Eventuell müssen von der Behörde verlangte Änderungen in das Projekt aufgenommen werden.

Was die Bearbeitungsfrist angeht, so ist ein Zeitraum von mehr oder weniger 3 Monaten vorzusehen.

Die Anträge auf direkte Straßenbaugenehmigungen werden grundsätzlich innerhalb einer Woche bearbeitet.

Gültigkeit der Straßenbaugenehmigungen

Die Gültigkeit der Straßenbaugenehmigungen für Ausbauarbeiten mit endgültigem Charakter ist auf 2 Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Frist müssen die genehmigten Ausbau- und Bauarbeiten begonnen und abgeschlossen worden sein.

Eine Straßenbaugenehmigung kann ein einziges Mal verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten ab dem Ablauf des auf der Straßenbaugenehmigung eingetragenen Gültigkeitsdatums eingereicht werden.

Sonstige erforderliche Genehmigungen

Die Straßenbaugenehmigung entbindet nicht von der Pflicht zur Einholung weiterer eventuell erforderlicher Genehmigungen, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Straßenbauverwaltung

  • Straßenbauverwaltung

    Adresse:
    38, boulevard de la Foire L-1528 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 13.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 11.30 Uhr , 13.30 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 11.30 Uhr , 13.30 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 11.30 Uhr , 13.30 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 11.30 Uhr , 13.30 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 11.30 Uhr , 13.30 bis 17.00 Uhr

Abteilung für öffentliche Arbeiten

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Tutorials

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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