Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zielt darauf ab, bereits in einer frühen Phase der Projektplanung folgende Faktoren auf transparente und objektive Weise zu bestimmen, zu beschreiben und zu bewerten:

  • die wesentlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf den Menschen, die Fauna und Flora, den Boden, Gewässer, die Luft, das Klima, die Landschaft und das kulturelle Erbe sowie;
  • die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren.

Die UVP ist ein wesentliches Instrument zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips in Umweltangelegenheiten. Der vom Projektträger für ein Projekt vorzulegende Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen enthalten, die vom Projektträger untersucht wurden und für das Projekt relevant sind, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verbessern und die Integration von Umweltaspekten in einer frühen Phase der Projektplanung (technische Planungs- und Entscheidungsprozesse) zu ermöglichen.

Die UVP ist ein auf EU-Ebene harmonisiertes Bewertungsverfahren, das (unter anderem) Folgendes umfasst:

  • die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts durch den Auftraggeber (nachstehend „UVP-Bericht“);
  • die Prüfung der im UVP-Bericht enthaltenen Informationen durch die zuständige Behörde;
  • die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit;
  • die Ausarbeitung einer begründeten Schlussfolgerung durch die zuständige Behörde.

Zielgruppe

Zielgruppe

Der Projektträger reicht den UVP-Bericht für ein Projekt ein.

Die zuständige Behörde für die UVP in Luxemburg ist der Umweltminister.

Die Durchführung einer UVP erfordert aufgrund der Besonderheit der notwendigen Unterlagen in der Regel die Mithilfe eines Planungsbüros.

Betreffende Vorhaben

Die UVP-pflichtigen Vorhaben sind in den Listen der Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, aufgeführt. Diese Listen sind durch großherzogliche Verordnung festgelegt.

Es wird zwischen folgenden Listen unterschieden:

  • Anhang I: Projekte, die UVP-pflichtig sind;
  • Anhang II: Projekte, die UVP-pflichtig sind, wenn die Schwellenwerte und Kriterien erfüllt sind.

Andere Vorhaben unterliegen nur dann einer UVP, wenn die zuständige Behörde dies auf Grundlage einer Einzelfalluntersuchung für erforderlich hält:

  • Anhang III: Projekte, die fallweise UVP-pflichtig sind, wenn die Schwellenwerte und Kriterien erfüllt sind;
  • Anhang IV: Projekte, die fallweise UVP-pflichtig sind.

Vorgehensweise und Details

Vorhaben, die auf der Grundlage einer Einzelfalluntersuchung UVP-pflichtig sind

Bei Projekten, die nicht automatisch einer UVP unterzogen werden, muss der Antragsteller der Abteilung Verfahren und Planung (Service procédures et planification) des Ministeriums für Umwelt, Klima und Biodiversität (MECDD) Informationen vorlegen, die die Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Prüfung ermöglichen.

In einer Einzelfalluntersuchung, auch Screening-Verfahren genannt, wird der Antrag anhand folgender Kriterien geprüft:

  • einer Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;
  • einer Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden;
  •  einer Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;
  • einer alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassenden Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung sowie infolge der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Wird eine UVP als notwendig erachtet, konsultiert die zuständige Behörde alle anderen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, und gibt in einer zweiten Phase („Scoping“) eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Umweltinformationen ab, die der Projektträger in Form eines UVP-Berichts vorlegen muss.

UVP-pflichtige Vorhaben

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben oder Vorhaben, die einer UVP unterzogen werden müssen, wenn die festgelegten Schwellenwerte oder Kriterien überschritten sind, übermittelt der Projektträger der zuständigen Behörde folgende Informationen:

  • die spezifischen Merkmale des Projekts, einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität;
  • die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt.

Vor Abgabe ihrer Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen, die vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind, konsultiert die zuständige Behörde alle anderen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten.

Inhalt des UVP-Berichts

Ist eine UVP durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Der Bericht muss mindestens folgende Informationen umfassen:

  • eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts;
  • eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
  • eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen;
  • eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
  • eine nichttechnische Zusammenfassung der oben genannten Angaben;
  • ergänzende Informationen, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung Verfahren und Planung

  • Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität Abteilung Verfahren und Planung
    4, place de l'Europe L-1499 Luxemburg Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Évaluation des incidences sur l’environnement (EIE)

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

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