Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

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Zusammenfassung:

Für bestimmte öffentliche oder private Projekte wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) benötigt.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist im geänderten Gesetz vom 15. Mai 2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) definiert. Ihr Ziel ist es, in einem frühen Stadium der Planung Folgendes transparent und objektiv zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten:

  • die wesentlichen Umweltauswirkungen eines Projekts auf den Menschen, die Fauna und Flora, den Boden, Gewässer, die Luft, das Klima, die Landschaft und das kulturelle Erbe; sowie
  • die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren.

Die UVP ist ein wesentliches Instrument zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips in Umweltangelegenheiten. Im Rahmen der UVP müssen angemessene Alternativen geprüft und geeignete Verhinderungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt werden. Es geht also darum, die Einbeziehung von Umweltaspekten in einer frühen Phase der Projektplanung zu fördern.

Die UVP ist ein auf EU-Ebene harmonisiertes Bewertungsverfahren, das (unter anderem) Folgendes umfasst:

  • die Erstellung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsberichts durch den Projektträger (nachstehend „UVP-Bericht“);
  • die Prüfung der im UVP-Bericht enthaltenen Informationen durch die zuständige Behörde;
  • die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit;
  • die Ausarbeitung einer begründeten Schlussfolgerung durch die zuständige Behörde.

Der UVP-Bericht muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts;
  • eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
  • eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen wahrscheinliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;
  • eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt;
  • eine nichttechnische Zusammenfassung der oben genannten Angaben;
  • ergänzende Informationen, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind.

Betroffene Personen

Betroffene Personen

In Luxemburg ist der für Umweltfragen zuständige Minister die zuständige Behörde für UVP.

Der Projektträger, das heißt ein privater oder öffentlicher Akteur, der das Projekt betreiben will, muss die verschiedenen im UVP-Gesetz genannten Dokumente vorlegen, darunter auch den UVP-Bericht.

Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts stellt der Projektträger sicher, dass der Bericht von zugelassenen Personen erstellt wird. Hier finden Sie eine Liste der zugelassenen Personen.

Zur Information: Die Konsultation der Öffentlichkeit in Bezug auf ein Projekt, das einer UVP zu unterziehen ist, erfolgt über das Nationale Portal für Beteiligungsverfahren.

Betreffende Projekte

Die Projekte, die von Amts wegen einer UVP zu unterziehen sind, sind in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 15. Mai 2018 zur Erstellung der Listen der Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt wird, festgelegt:

  • Anhang I: Projekte, die von Amts wegen einer UVP zu unterziehen sind;
  • Anhang II: Projekte, die einer UVP zu unterziehen sind, wenn die Schwellenwerte und Kriterien erfüllt sind.

Andere Projekte sind nur dann einer UVP zu unterziehen, wenn die zuständige Behörde dies auf Grundlage einer Einzelfalluntersuchung für erforderlich hält:

  • Anhang III: Projekte, die fallweise einer UVP zu unterziehen sind, wenn die Schwellenwerte und Kriterien erfüllt sind;
  • Anhang IV: Projekte, die fallweise einer UVP zu unterziehen sind.

Vorgehensweise und Details

Screening-Verfahren (Projekte, die nicht von Amts wegen einer UVP zu unterziehen sind)

Bei Projekten, die nicht von Amts wegen einer UVP zu unterziehen sind, muss der Projektträger bzw. sein Planungsbüro bei der zuständigen Direktion des Ministeriums für Umwelt, Klima und Biodiversität Unterlagen einreichen, anhand derer die Notwendigkeit einer UVP geprüft werden kann.

Die Unterlagen, die Sie für das Screening-Verfahren einreichen müssen, müssen folgende Informationen enthalten:

  • eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;
  • eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden;
  • eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;
  • eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung sowie infolge der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Darüber hinaus sind bei der Zusammenstellung dieser Informationen die Kriterien aus Anhang III des UVP-Gesetzes zu berücksichtigen.

Wird eine UVP als notwendig erachtet, hört die zuständige Behörde anderen Behörden an, in deren Aufgabenbereich bestimmte Aspekte der zu analysierenden Faktoren fallen, und gibt in einer zweiten Phase („Scoping“) eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die der Projektträger in Form eines UVP-Berichts vorlegen muss.

Stellungnahme zur Detailtiefe der Informationen, die in den UVP-Bericht aufzunehmen sind

Bei Projekten, die von Amts wegen einer UVP zu unterziehen sind, legt der Projektträger der zuständigen Behörde dieselben Informationen vor, die auch im Rahmen des Screening-Verfahrens verlangt werden, damit die zuständige Behörde Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen, die in den UVP-Bericht aufzunehmen sind, abgeben kann.

Vor Abgabe ihrer Stellungnahme hört die zuständige Behörde anderen Behörden an, in deren Aufgabenbereich bestimmte Aspekte der zu analysierenden Faktoren fallen, welche entsprechend dem Projekt und seinen potenziellen Umweltauswirkungen zu definieren sind.

Stellungnahme zum UVP-Bericht

Der Projektträger legt den UVP-Bericht der zuständigen Behörde zur Stellungnahme vor, die wiederum alle anderen Behörden mit umweltbezogenem Aufgabenbereich anhört.

Nachdem die zuständige Behörde überprüft hat, ob der UVP-Bericht alle erforderlichen Informationen enthält, gibt sie eine Stellungnahme zum UVP-Bericht ab, in die sie die Stellungnahmen der anderen angehörten Behörden einfließen lässt.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der UVP-Bericht nicht alle erforderlichen Informationen enthält, fordert sie in ihrer Stellungnahme zusätzliche Informationen an, die in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die vollständigen Unterlagen werden der zuständigen Behörde erneut zur Stellungnahme vorgelegt.

Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit

Erachtet die zuständige Behörde den UVP-Bericht für vollständig, organisiert sie die Konsultation der Öffentlichkeit.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch eine Bekanntmachung in 2 Tageszeitungen ausgelöst, in der:

  • der Gegenstand des Antrags genannt wird; und
  • insbesondere das Datum der Veröffentlichung des UVP-Berichts, die Fristen für die Übermittlung von Bemerkungen sowie die Website (in diesem Fall das Nationale Portal für Beteiligungsverfahren) und die Behörden, bei denen die Informationen eingesehen werden können, angegeben sind.

Innerhalb einer Frist von 30 Tagen kann sich jede vom Projekt betroffene Person informieren und ihre Bemerkungen vorbringen.

Begründete Schlussfolgerung

Nach der Konsultation der Öffentlichkeit verfasst die zuständige Behörde eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Die begründete Schlussfolgerung ist in alle folgenden Genehmigungen in Sachen Umwelt (Naturschutz, klassifizierte Einrichtungen, Wasser) zu integrieren.

Übermittlung von Unterlagen

Die Unterlagen, die in den verschiedenen Phasen des UVP-Verfahrens einzureichen sind, müssen dem Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität mithilfe eines Online-Assistenten über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) übermittelt werden.

Dieser Vorgang kann über einen privaten oder beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu durchgeführt werden. Dafür wird ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität Direktion für Umweltverträglichkeitsprüfungen

Adresse:
4, place de l’Europe L-1499 Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Évaluation des incidences sur l’environnement (EIE)

sur emwelt.lu - le portail de l’environnement

Rechtsgrundlagen

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