Genehmigung für Industrieemissionen (IED)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Umweltbelastende Industrieanlagen müssen insbesondere gewisse Auflagen erfüllen, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu erreichen. Die entsprechenden Regeln haben zum Ziel:
- die Umweltverschmutzung aus Industrietätigkeiten zu vermeiden und zu vermindern;
- die Belastung von Luft, Wasser und Boden durch Emissionen zu vermeiden oder, falls sich dies als unmöglich erweist, zu vermindern;
- das Abfallaufkommen zu vermeiden.
In den meisten Fällen müssen die betroffenen Anlagen gemäß den folgenden allgemeinen Grundsätzen betrieben werden:
- Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen ergriffen.
- Die besten verfügbaren Techniken werden angewandt.
- Es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht.
- Die Erzeugung von Abfällen wird vermieden. Falls sie nicht vermieden werden kann, erfolgt die Abfallbehandlung gemäß der Abfallhierarchie: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und erst dann die Beseitigung, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden sollen.
- Die Energie wird effizient verwendet.
- Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
- Bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
Jede IED-Einrichtung unterliegt nicht nur den für klassifizierte Einrichtungen (Klasse 1) geltenden Auflagen, sondern auch strengeren Vorschriften, die beispielsweise Folgendes vorschreiben:
- Was bei Unfällen oder Vorfällen zu tun ist.
- Was bei Nichteinhaltung der Anforderungen zu tun ist.
Betroffene Personen
Natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb einer umweltbelastenden Industrieanlage beabsichtigen. Diese Anlagen werden in 2 Kategorien unterteilt:
- spezifische Anlagen wie beispielsweise insbesondere die Energiewirtschaft, die Herstellung und Verarbeitung von Metallen, die mineralverarbeitende Industrie, die chemische Industrie, die Abfallbehandlung, die Tierhaltung usw.;
- sonstige Anlagen und Tätigkeiten, darunter große Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen, Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden, und Titandioxid produzierende Anlagen.
Das gleiche Betriebsgelände kann 2 Kategorien angehören und mehr als eine Anlage aufweisen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Jede IED-Einrichtung muss das gleiche Verfahren befolgen wie für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klasse 1). Die bereitzustellenden Informationen sind in der Tat für diese 2 Einrichtungen zwar ähnlich, können aber beispielsweise um Folgendes ergänzt werden:
- gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand;
- die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien.
Das elektronische Formular beinhaltet jedoch noch nicht die spezifischen Informationen im Zusammenhang mit dem IED-Gesetz. Sie sind gesondert anzugeben und dem Antrag beizufügen.
Beste verfügbare Techniken
Eine Besonderheit besteht für Einrichtungen/Anlagen, namentlich die Pflicht zur Überprüfung und Aktualisierung bestehender Genehmigungen entsprechend unter anderem der Bewertung der besten verfügbaren Techniken (BVT).
Die Festlegung der besten verfügbaren Techniken für die betroffenen Sektoren erfolgt seitens der Europäischen Kommission per Durchführungsbeschluss. Innerhalb einer Frist von 4 Jahren ab der Veröffentlichung eines solchen Beschlusses müssen alle Voraussetzungen für die Genehmigung der betroffenen Anlage nochmals überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden, und die Anlage muss die besagten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen.
Umweltinspektionen
Die Anlagen werden regelmäßig vom Umweltamt (Administration de l'environnement) inspiziert. Die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche wird entsprechend der Umweltauswirkung und den Ergebnissen früherer Inspektionen festgelegt.
Zuständige Kontaktstellen
Umweltamt
-
Umweltamt
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 1
- Fax:
- (+352) 40 56 56 699
-
Umweltamt Abteilung Genehmigungen und Beihilfen - Betriebsgenehmigungen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 600
- E-Mail:
- commodo@aev.etat.lu
-
Umweltamt Transport und Handel mit Abfällen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 500
- Fax:
- (+352) 49 62 56
- E-Mail:
- notification@aev.etat.lu
-
Umweltamt Abteilung Zulassungen und Umweltmanagement
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L- 4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 600
- Fax:
- (+352) 40 56 56 696
- E-Mail:
- commodo@aev.etat.lu
- Website:
- http://www.emwelt.lu
-
Umweltamt Abteilung Zulassungen und Zertifizierungen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 519
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 618
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Umweltamt Abteilung für Strategien und Konzepte
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 1
- Fax:
- (+352) 40 56 56 699
- E-Mail:
- emballages@aev.etat.lu
-
Umweltamt Umweltamt – Zuschüsse und finanzielle Beihilfen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 444
- E-Mail:
- car-e@aev.etat.lu
-
Umweltamt Abteilung für Umweltüberwachung und -bewertung
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 200
- E-Mail:
- chauffage@aev.etat.lu
-
Umweltamt Abteilung Genehmigungen und Beihilfen - Verunreinigte Standorte und Einstellung der Tätigkeit
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 40 56 56 600
- E-Mail:
- sites.pollues@aev.etat.lu
- Website:
- http://www.emwelt.lu
Es werden 2 von 9 Stellen angezeigt
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2010/75/UE du Parlement européen et du Conseil du 24 novembre 2010
relative aux émissions industrielles
-
Communication COM (2010) 75 de la Commission
Orientations de la Commission européenne concernant les rapports de base prévus à l’article 22, paragraphe 2, de la directive 2010/75/UE relative aux émissions industrielles
- Code de l’environnement
-
Loi modifiée du 9 mai 2014
a) relative aux émissions industrielles b) modifiant la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés c) modifiant la loi modifiée du 20 avril 2009 relative à la responsabilité environnementale en ce qui concerne la prévention et la réparation des dommages environnementaux
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.