Handwerksberufe der Liste C
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Die handwerklichen Tätigkeiten werden in Berufe der Liste A, der Liste B und der Liste C unterteilt.
Für die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit, die in der Liste C aufgeführt ist, sind keine beruflichen Qualifikationen erforderlich.
Betroffene Personen
Die handwerklichen Tätigkeiten der Liste C umfassen die folgenden Berufe:
- Gruppe 1 – Lebensmittel
- Distillateur-Brauer-Mälzer (distillateur-brasseur-malteur)
- Lebensmittelhersteller, -handwerker (producteur-artisan d'aliments)
- Gruppe 2 – Mode, Gesundheit und Hygiene
- Änderungsschneider (retoucheur de vêtements)
- Bügler (repasseur)
- Tätowierer (tatoueur)
- Haustierfriseur (toiletteur pour animaux de compagnie)
- Gruppe 3 – Mechanik
- Abschleppwagenfahrer (remorqueur)
- Fahrzeugpfleger (nettoyeur manuel de véhicules)
- Krankenwagenvermieter (loueur d'ambulances)
- Taxi- und Autovermieter (loueur de taxis et de voitures de location)
- Gruppe 4 – Bau- und Ausbaugewerbe
- Haushaltshilfe (aide ménagère)
- Gebäudeverwalter (agent technique d'immeuble)
- Planer von Gebäudetechnikanlagen (Planung von Gebäudetechnikanlagen)
- Gruppe 5 – Kommunikation, Multimedia, Kunst und sonstige Gewerbe
- Tonproduzent (producteur de son)
- Betreiber eines Grafikbüros (exploitant d'un atelier graphique)
- Fotograf-Kameraoperateur (photographe - cadreur)
- Pappe- und Kartonmacher (cartonnier)
- Musikinstrumentenstimmer (accordeur d'instruments de musique)
- Bühnenbildner (réalisateur de décors de théâtre, de cinéma et de télévision)
- Reparateur von mobilen Kommunikationsgeräten (réparateur de matériel de communication mobile)
- Gruppe 6 – kunsthandwerkliche Tätigkeiten
- handwerkliche Tätigkeiten im Holz
- Holzmaler (peintre laqueur sur bois)
- Einrahmer (encadreur)
- Holzbildhauer-Dreher (sculpteur-tourneur sur bois)
- handwerkliche Tätigkeiten im Metall
- Graveur (graveur)
- Verzinner (étameur)
- Kunstgießer (fondeur d'art)
- Modeschmuckhersteller (fabricant d'articles de fausse-bijouterie)
- Kunstschmied (ferronnier d'art)
- handwerkliche Tätigkeiten mit Mineralien
- Glasbläser (souffleur de verre)
- Glas- und Kristallstecher (tailleur - graveur sur verre et cristal)
- Töpfer-Keramiker (potier-céramiste)
- Emailleur (émailleur)
- Kunstglaser (vitrier d'art)
- Steinhauer (sculpteur de pierres)
- Mosaikleger (mosaïste)
- handwerkliche Tätigkeiten mit Fasern
- Leinenweber (tisserand)
- Weber (lissier)
- Sticker (brodeur)
- Stricker (tricoteur)
- handwerkliche Tätigkeiten mit anderen Materialien
- Spielzeug- und Souvenirhersteller (fabricant de jouets et d'objets de souvenir)
- Sonnenuhrhersteller (constructeur de cadrans solaires)
- Kerzenzieher (cirier)
- Korbflechter (rempailleur-vannier)
- Kunstblumenhersteller (fabricant de fleurs artificielles)
- Kirchenschmuckhersteller (fabricant d'ornements d'église)
- Kunstbuchbinder (relieur d'art)
- Designer (designer).
- handwerkliche Tätigkeiten im Holz
Kosten
Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.
Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt die antragstellende Person dies der Generaldirektion für Mittelstand kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält die antragstellende Person kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die antragstellende Person kann ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:
- indem sie ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt.
Anhand der von der antragstellenden Person eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind; - indem sie ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung per Post an die Generaldirektion für Mittelstand richtet.
Bei der Vorbereitung ihres Antrags kann sich die antragstellende Person von folgenden Stellen beraten lassen:
- vom Team Contact Entreprise der Handwerkskammer;
- von den Informationsbüros der Generaldirektion für Mittelstand.
Belege
Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit
Lebt die antragstellende Person seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss sie ihre berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:
- anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
- anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3.
Lebt die antragstellende Person im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss sie ihre berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:
- anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
- anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
- anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem oder den Staaten, in denen sie während der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat.
In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss die antragstellende Person bestätigen, dass sie weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.
In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit eingereicht werden.
Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Andere dem Antrag beizufügende Belege
Dem Antrag ist zudem Folgendes beizufügen:
- für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
- für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für die Einwanderung zuständigen Ministers, dass die antragstellende Person alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel) erfüllt;
- ein Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
- eine Steuermarke von 50 Euro, erworben bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED); oder
- ein Nachweis über die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch - Actes Civils, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.
Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu (mittels eines LuxTrust-Produkts) erstellt das System anhand der von der antragstellenden Person eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.
Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss die antragstellende Person dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.
Antwortfrist der Behörde
Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält die antragstellende Person innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.
Rechtsbehelfe
Die antragstellende Person, der die Niederlassungsgenehmigung vom Minister verweigert wird, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen:
- versuchen, den Streitfall einvernehmlich zu lösen, indem sie:
- eine Beschwerde bei der Ombudsperson einreicht;
- einen außergerichtlichen Widerspruch beim Minister einlegt, damit dieser seine Entscheidung überprüft;
- unter Hinzuziehung eines Anwalts (avocat à la Cour) einen gerichtlichen Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform
Einzelunternehmen
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:
- bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) vorstellig werden, um sich als Selbstständiger anzumelden;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung einreichen, sofern er Personal einstellen möchte;
- sich für die MwSt. anmelden.
Personengesellschaften (SCS, SENC)
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):
- die Gründungsurkunde (Satzung) im Handels- und Firmenregister hinterlegen;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen, um Personal einstellen zu können;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)
Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen, um Personal einstellen zu können;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)
Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S):
- diese noch nicht gültige Niederlassungsgenehmigung im Handels- und Firmenregister eintragen lassen. Sobald dieser Vorgang abgeschlossen ist, erhält die antragstellende Person vom Ministerium für Wirtschaft ihre endgültige Niederlassungsgenehmigung;
- die Gründungsurkunde (Satzung) im Handels- und Firmenregister hinterlegen;
- eine Betriebsanmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen, um Personal einstellen zu können;
- eine Anmeldeerklärung für Arbeitnehmer (oder Selbstständige) bei der Sozialversicherung einreichen;
- sich für die MwSt. anmelden.
Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.
Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg
Handwerker, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezifische Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.
Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.
Wenn der Handwerker:
- seine Dienste alleine erbringt, muss er sich an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) wenden;
- seine Dienste gemeinsam mit einem oder mehreren seiner Arbeitnehmer erbringt, muss er das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) kontaktieren.
Pflichten der Unternehmer
Unternehmen müssen während ihrer gesamten Existenz:
- die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
- alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.
Strafen
In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)
- Adresse:
-
Luxemburg
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 74 700
montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
Verwandte Vorgänge und Links
Verwandte Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
-
Règlement grand-ducal modifié du 1er décembre 2011
ayant pour objet d'établir la liste et le champ d'application des activités artisanales prévues à l'article 12(1) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales;
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