Die berufliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsnachweises beantragen (Zugang zu einem reglementierten Beruf auf Hochschulebene)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Ausübung bestimmter Berufe (sogenannter reglementierter Berufe) bedarf im Vorfeld einer Zulassung durch den zuständigen Minister.
In bestimmten Fällen ist die berufliche Anerkennung des Diploms eine Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung. Das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen ist für die Anerkennung von ausländischen Diplomen des Hochschulwesens im Hinblick auf den Zugang zu den reglementierten Berufen zuständig.
Bei der beruflichen Anerkennung geht es lediglich um den Zugang zu einem reglementierten Beruf. Sie berechtigt nicht zur Führung eines akademischen Titels und gibt keinen Aufschluss über die Niveaustufe des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ). Nähere Informationen über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise und die damit verbundenen Anerkennungskriterien sind dem Informationstext „Akademische Anerkennung“ zu entnehmen.
Hinweis: In den Sektorenberufen (Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Hebammen und Architekten) sind die Inhaber eines Bildungsnachweises nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG vom Anerkennungsverfahren befreit. Sie können direkt eine Zulassung beim zuständigen Minister beantragen.
Für den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts über die Ergänzungskurse in luxemburgischem Recht (CCDL) bedarf es derzeit noch des Verfahrens zur Anerkennung (Homologation) von Abschlüssen in Rechtswissenschaften.
Betroffene Personen
Der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit unterliegende Berufe
Folgende Berufe unterliegen der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit:
- die Gesundheitsberufe:
- Sozialarbeiter (assistant social);
- medizinisch-technischer Assistent in der Chirurgie, medizinisch-technischer Laborassistent, medizinisch-technischer Radiologieassistent (assistant technique médical en chirurgie, assistant technique médical de laboratoire, assistant technique médical de radiologie);
- Diätassistent (diététicien);
- Ergotherapeut (ergothérapeute);
- Krankenpfleger, Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger, graduierter Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Krankenpfleger in der Psychiatrie (infirmier, infirmier en anesthésie et réanimation, infirmer gradué, infirmier en pédiatrie, infirmier psychiatrique);
- Laborant (laborantin);
- Physiotherapeut (masseur-kinésithérapeute);
- Logopäde (orthophoniste);
- Osteopath (ostéopathe);
- Orthoptist (orthoptiste);
- Heilpädagoge (pédagogue curatif);
- Podologe (podologue);
- Psychomotoriktherapeut (rééducateur en psychomotricité);
- Hebamme (sage-femme);
- der Beruf des Psychotherapeuten (psychothérapeute).
Der Regelungsbefugnis des Ministeriums für Wirtschaft unterliegende Berufe
Folgende Berufe unterliegen der Regelungsbefugnis der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) des Ministeriums für Wirtschaft:
- Architekt (architecte);
- Innenarchitekt (architecte d’intérieur);
- Landschaftsarchitekt/Landschaftsingenieur (architecte-paysagiste / ingénieur-paysagiste);
- Buchhalter (comptable);
- Patentanwalt (conseil en propriété industrielle);
- Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable);
- Vermessungstechniker (géomètre);
- beratender Bauingenieur (ingénieur conseil du secteur de la construction);
- freier Ingenieur (ingénieur indépendant);
- Stadt-/Raumplaner (urbaniste / aménageur).
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Betreffende Personen, die einen der oben genannten freien Berufe ausüben, der im Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion für Mittelstand des Ministeriums für Wirtschaft liegt, müssen im Vorfeld einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung bei dieser Generaldirektion stellen.
Hinweis: Nur Personen mit einem Diplom, das die Kriterien für die direkte Bewilligung des Niederlassungsrechts nicht erfüllt, werden vom Ministerium für Wirtschaft gebeten, einen Antrag auf berufliche Anerkennung zu stellen.
Kosten
Für Anträge auf berufliche Anerkennung ist im Vorfeld eine Gebühr in Höhe von 75 Euro pro Anerkennung und Beruf zu entrichten.
Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Verwendungszweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MESR, Name des Antragstellers, Datum des Antrags
Hinweis: Eine Ablehnung der Anerkennung berechtigt nicht zur Rückerstattung der Gebühr.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Anträge auf Anerkennung können online über MyGuichet.lu gestellt werden. Für den Online-Antrag wird kein LuxTrust-Produkt oder elektronischer Personalausweis (eID) benötigt.
Nach Übermittlung des Antrags erfolgen die Kommunikation sowie jede Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.
Der Antrag kann auch per Post gestellt werden. Das Formular und die erforderlichen Belege sind an folgende Adresse zu schicken:
Ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxembourg
Das Antragsformular kann unten in der Rubrik „Formulare/Online-Dienste“ heruntergeladen werden.
Um die Bearbeitung des Antrags zu beschleunigen, sollte sich die antragstellende Person vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind und alle erforderlichen Belege beigefügt wurden.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Belege beigefügt werden:
- Kopie des oder der Bildungsnachweise: Diplom, Zeugnis, Notenaufstellung, Bescheinigung, Diplomzusatz usw.;
- offizielle Dokumente zum Nachweis der Berufserfahrung, falls vorhanden: Kopie des Arbeitsvertrags, Bescheinigung des Arbeitgebers usw.;
- offizielle Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung oder der Anerkennung der Berufsqualifikationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), falls vorhanden: Kopie der Zulassung, Beschluss über die Anerkennung der Gleichwertigkeit, Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer usw.;
- Kopie eines Identitätsnachweises (Vorder- und Rückseite);
- Kopie des gültigen luxemburgischen Aufenthaltstitels für Personen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz stammen;
- Beleg über die Entrichtung der Gebühr;
- gegebenenfalls weitere zweckdienliche Nachweise.
Übersetzung der Unterlagen
Den Dokumenten muss eine englische, französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache als einer dieser 4 Sprachen ausgestellt wurden.
Bearbeitung des Antrags
Nach der Prüfung des Antrags auf Anerkennung wird der Beschluss dem Antragsteller per Post mitgeteilt. Es kann sich dabei handeln um:
- einen Beschluss zur direkten Anerkennung; oder
- einen Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen; oder
- einen ablehnenden Beschluss.
Beschluss zur direkten Anerkennung
Im Falle eines Beschlusses zur direkten Anerkennung muss der Antragsteller die Zulassung für den Beruf bzw. das Niederlassungsrecht beim zuständigen Ministerium beantragen.
Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen
Der Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) gründet auf der Feststellung wesentlicher Unterschiede zwischen:
- den theoretischen Kenntnissen und den erworbenen praktischen Kompetenzen des Antragstellers; und
- dem durch das luxemburgische Gesetz bzw. die luxemburgischen Vorschriften festgelegten Berufsbild.
Im Falle eines Beschlusses zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen ist die berufliche Anerkennung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und/oder eines Anpassungslehrgangs bedingt. Mit diesen Maßnahmen sollen die Unterschiede ausgeglichen werden, die zwischen den Qualifikationen des Antragstellers und dem Berufsbild in Luxemburg festgestellt wurden.
Die Informationen zu den Modalitäten des Anpassungslehrgangs bzw. der Eignungsprüfung sind im Schreiben dargelegt, mit dem der Beschluss zur Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen mitgeteilt wird.
Nach Erhalt der beruflichen Anerkennung infolge der bestandenen Ausgleichsmaßnahmen muss die Zulassung für den Beruf bzw. das Niederlassungsrecht beim zuständigen Ministerium beantragt werden.
Ablehnender Beschluss
Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf berufliche Anerkennung kann die betreffende Person die behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können, anfechten.
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson zu wenden.
Achtung: Die Ausübung eines reglementierten Berufs ohne im Vorfeld durch den zuständigen Minister erteilte Zulassung oder Niederlassungsrecht entspricht einer illegalen Berufsausübung. Dabei handelt es sich um einen Straftatbestand, selbst wenn die berufliche Anerkennung der Qualifikationen bereits beim Ministerium für Forschung und Hochschulwesen erhalten wurde.
Antrag auf Ausstellung eines Duplikats
Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro kann ein Duplikat des Beschlusses ausgestellt werden. Der Antrag ist per Post oder E-Mail an das Ministerium für Forschung und Hochschulwesen zu richten, wobei folgende Belege beizufügen sind:
- Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr; und
- Kopie eines Identitätsnachweises.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Forschung und Hochschulwesen
- Adresse:
- 20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 619
- Website:
- http://www.mesr.public.lu/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 7.45 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7.45 bis 16.30 Uhr
- Dienstag:
- 7.45 bis 16.30 Uhr
- Mittwoch:
- 7.45 bis 16.30 Uhr
- Donnerstag:
- 7.45 bis 16.30 Uhr
- Freitag:
- 7.45 bis 16.30 Uhr
-
Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Anerkennungskommission
- Adresse:
- 20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 135
- Fax:
- (+352) 26 29 60 37
- E-Mail:
- homologation@mesr.etat.lu
- Website:
- http://www.mesr.public.lu/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 17h00
-
Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Titelkommission
- Adresse:
- 18-20, montée de la Pétrusse L-2327 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 639
- Fax:
- (+352) 26 29 60 37
- E-Mail:
- cheryl.colbert@mesr.etat.lu
- Website:
- http://www.mesr.public.lu/
-
Ministerium für Forschung und Hochschulwesen Abteilung der Studienbeihilfen
- Adresse:
-
18-20, montée de la Pétrusse
L-2327
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1101 / L-1011 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 650
montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr
- Fax:
- Empfang: (+352) 26 19 01 04 / Studienbeihilfe: (+352) 45 56 56
- E-Mail:
- aide-fi@mesr.etat.lu
- Website:
- https://mengstudien.public.lu/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 7h45
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7h45 à 16h30
- Dienstag:
- 7h45 à 16h30
- Mittwoch:
- 7h45 à 16h30
- Donnerstag:
- 7h45 à 16h30
- Freitag:
- 7h45 à 16h30
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Reconnaissance de diplômes des professions de santé
sur le site du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche
-
Voies de recours
sur le site du ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
-
Reconnaissance des diplômes de psychothérapeutes
sur le site du ministère de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
-
Psychothérapeute
sur le Portail Santé
-
Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Règlement grand-ducal du 17 février 2017
relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles
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