Die Anerkennung des Bildungsstandes (Grund- und Sekundarschule) ohne Abschlussdiplom beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Im Ausland erworbene Diplome, Befähigungsnachweise, Zeugnisse und Bescheinigungen des allgemeinen und berufsbildenden Sekundarunterrichts können – unter bestimmten Bedingungen – als gleichwertig anerkannt werden.

Der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ist gebührenpflichtig.

Betroffene Personen

Die Anerkennung des Bildungsstandes betrifft folgende Personengruppen:

  • schulpflichtige Kinder, die neu in Luxemburg ankommen und in das luxemburgische Schulsystem integriert werden sollen, ihren Schulzyklus im Herkunftsland jedoch nicht abgeschlossen haben und entsprechend kein Abschlusszeugnis vorlegen können;
  • Kinder und Erwachsene, die neu in Luxemburg ankommen, in ihrem Herkunftsland keinen Schulzyklus mit einem Abschlusszeugnis abgeschlossen haben und ihren Schulzyklus fortsetzen bzw. beenden möchten;
  • Erwachsene, die ihren Bildungsstand in Luxemburg feststellen lassen, eine Arbeit aufnehmen, sich beruflich weiterbilden und/oder an Maßnahmen der Erwachsenenbildung teilnehmen möchten.

Wenn für Kinder die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Niveau der luxemburgischen Grundschule (Zyklus 1 bis 4) beantragt wird, wird keine Gebühr fällig.

Voraussetzungen

Bei der Feststellung und Anerkennung des Bildungsstandes (ohne Vorliegen eines Abschlusszeugnisses) auf Basis des Schulbesuchs im Grundzyklus im Herkunftsland wird Folgendes berücksichtigt:

  • Schulzeugnisse der letzten beiden Jahre; oder
  • wenn diese nicht vorgelegt werden können, eine vom Direktor der Schule unterzeichnete Bestätigung über den Schulbesuch.

Die Anerkennung des Bildungsstandes erfolgt nicht automatisch, sondern wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung beschlossen.

Kosten

Für Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit wird eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto bei der Spuerkeess zu überweisen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC/SWIFT: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags

Der Zahlungsnachweis muss dem Antrag beigefügt werden. Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags, bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wird. Bei jedem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfüllt sein.

Wenn für Kinder die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Niveau der luxemburgischen Grundschule (Zyklus 1 bis 4) beantragt wird, wird keine Gebühr fällig.

Wird der Antrag abgelehnt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

Duplikate der Gleichwertigkeitsbescheinigung sind gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro erhältlich.

Vorgehensweise und Details

Antragsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung kann eingereicht werden:

Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • schriftlicher Antrag mit Begründung;
  • Lebenslauf, der unter anderem die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
  • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
  • Kopie der Zeugnisse der letzten 2 Schuljahre (oder eine vom Direktor der Schule unterzeichnete Bestätigung über den Schulbesuch) und gegebenenfalls Kopien der Diplome;
  • ein Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.

Sämtliche Kopien der Diplome, Befähigungsnachweise, Zeugnisse sowie des Identitätsnachweises, die aus Nicht-EU-Staaten stammen, müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft oder Konsulat) beglaubigt werden.

Übersetzung der Unterlagen

Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Luxemburgisch oder Deutsch) oder auf Englisch verfasst oder von einem in Luxemburg vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.

Der Stempel des Übersetzers ist zum Teil auf die Übersetzung und zum Teil auf das Dokument zu setzen, welches für die Übersetzung vorgelegt wurde. Alle Dokumente müssen vom Übersetzer unterschrieben werden. Wenn die beglaubigte Übersetzung keinen Stempel trägt, ist ein Dokument beizulegen, aus dem die Vereidigung des Übersetzers hervorgeht (zum Beispiel eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung des Übersetzers auf der Liste der Experten, Übersetzer und Dolmetscher).

Gegebenenfalls können bei der antragstellenden Person weitere Informationen angefordert werden.

Bearbeitung des Antrags

Die antragstellende Person erhält innerhalb von 2 bis 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend eine Antwort auf ihren Antrag. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.

Bei unvollständig eingehenden Anträgen wird der antragstellenden Person per Schreiben mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung nachzureichen sind.

Wenn die antragstellende Person zur Nachreichung zusätzlicher Informationen aufgefordert wird und die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 3 Jahren beim Ministerium einreicht, wird der Antrag für nichtig erklärt und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Beim Verwaltungsgericht von Luxemburg können Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des MENEJ eingelegt werden; hierzu muss ein Anwalt hinzugezogen werden.

Weitere Informationen können per E-Mail bei der Abteilung für Diplomanerkennung eingeholt werden. Die Adresse lautet reconnaissance@men.lu.

Antrag auf Duplikate

Die Gebühr für Duplikate der Gleichwertigkeitsanerkennung beträgt 10 Euro.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto bei der Spuerkeess zu überweisen:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC/SWIFT: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (Gebühr Diplomanerkennung), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Diplomanerkennung

    Adresse:
    29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi du 19 décembre 2014

relative à la mise en oeuvre du paquet d'avenir - première partie (2015)

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.