Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen beantragen
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Die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) stellt die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen mit den Diplomen fest, die in Luxemburg erforderlich sind für den Zugang:
- zu bestimmten freien, kaufmännischen und handwerklichen Berufen;
- zu den Gesundheitsberufen; und
- zu den sozialpädagogischen Berufen (Diplomerzieher, Lebensbetreuer).
Der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ist gebührenpflichtig.
Betroffene Personen
Kaufmännische, freie oder handwerkliche Berufe
Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit benötigt die betreffende Person möglicherweise eine Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit dem entsprechenden Diplom in Luxemburg, um in Luxemburg Folgendes ausüben zu dürfen:
- eine handwerkliche Tätigkeit (Gleichwertigkeit mit dem Gesellenbrief (CATP/DAP) oder Meisterbrief); oder
- bestimmte kaufmännische Tätigkeiten oder freie Berufe (Gleichwertigkeit mit dem Gesellenbrief (CATP/DAP)).
Gesundheitsberufe / sozialpädagogische Berufe
Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit muss die betreffende Person die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit dem entsprechenden Diplom in Luxemburg anerkennen lassen, bevor sie eine Genehmigung zur Ausübung der folgenden Berufe beantragen kann (nicht erschöpfende Liste):
- Gesundheitsberufe;
- sozialpädagogische Berufe: Erzieher, Lebensbetreuer.
Die Genehmigung zur Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs wird ebenfalls von der Abteilung für Diplomanerkennung ausgestellt.
Voraussetzungen
In der Europäischen Union erworbene Berufsqualifikationen
Damit ihre in der Europäischen Union (EU) erworbenen Berufsqualifikationen anerkannt werden können, muss die betreffende Person Folgendes nachweisen:
- entweder einen Ausbildungsnachweis, der ihr in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem angestrebten Beruf ermöglicht;
- oder, wenn der Beruf in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist:
- eine während der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat erworbene einjährige Berufserfahrung in Vollzeit;
- einen Befähigungsnachweis oder einen Ausbildungsnachweis.
Inhalt und Dauer der Ausbildung müssen in etwa den in Luxemburg geforderten Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf entsprechen.
Krankenpfleger- und Hebammendiplome, die in einem anderen EU-Land erworben wurden, werden automatisch anerkannt, da die Mindestanforderungen an die Ausbildung auf EU-Ebene harmonisiert sind.
Außerhalb der Europäischen Union erworbene Berufsqualifikationen
Damit außerhalb der Europäischen Union erworbene Berufsqualifikationen anerkannt werden können, muss die betreffende Person Folgendes nachweisen:
- einen Ausbildungsnachweis, der von einem Drittstaat ausgestellt und von einem EU-Mitgliedstaat offiziell anerkannt wurde; und
- eine 3-jährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat.
Kosten
Für Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit wird eine Gebühr von 75 Euro pro Diplom oder sonstigem Abschluss erhoben. Zu dieser Gebühr kommen gegebenenfalls 300 Euro hinzu, wenn eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich ist (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung).
- Einreichung des Antrags per Online-Formular
- Einreichung des Antrags per E-Mail oder Post
Wenn Sie Ihren Antrag über das Online-Formular stellen, werden Sie im Laufe des Vorgangs aufgefordert, die Gebühr direkt zu zahlen.
Wenn Sie Ihren Antrag per E-Mail oder Post stellen, müssen Sie ihm unbedingt einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr beifügen.
Wenn Sie Ihren Antrag per E-Mail oder Post stellen, ist die Gebühr per Überweisung auf das Konto bei der Spuerkeess (BCEE) zu entrichten:
IBAN: LU36 0019 5955 4436 2000
BIC/SWIFT: BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’enregistrement des domaines et de la TVA
Verwendungszweck: Taxe reconnaissance des diplômes (zu Deutsch „Gebühr Diplomanerkennung“), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags
Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags, bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wird. Denn für jeden Antrag müssen die Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfüllt sein.
Wird der Antrag abgelehnt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro wird ein Duplikat der Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Vorgehensweise und Details
Antragsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung kann eingereicht werden:
- entweder per E-Mail an reconnaissance@men.lu als PDF;
- oder per Post an die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ);
- oder über das Online-Formular.
Unterlagen
Um die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen, muss die betreffende Person bei der Abteilung für Diplomanerkennung vollständige Unterlagen einreichen, die Folgendes umfassen:
- den Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit in Bezug auf den angestrebten Beruf:
- einen Lebenslauf im Europass-Format oder in einem anderen Format, der Folgendes enthält:
- den ausführlichen schulischen Werdegang;
- die zulässige Berufserfahrung, die durch ein Dokument mit hinreichender Beweiskraft bescheinigt werden kann (Arbeitszeugnis, Gehaltsabrechnung usw.), und die absolvierten Praktika;
- Geburtsdatum und -ort;
- eine Kopie der Diplome/Bescheinigungen/Zeugnisse der letzten 3 Schuljahre;
- eine Kopie der Arbeitszeugnisse in den Berufen, für die eine Anerkennung beantragt wird;
- eine Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass, in dem der Geburtsort angegeben ist);
- einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) (Details siehe unter „Kosten“);
- für sozialpädagogische Berufe: Ausbildungsnachweise der letzten 3 Jahre;
- für Drittstaatsangehörige: eine Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels.
Alle Kopien von Dokumenten, die von Drittländern außerhalb der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurden, müssen von einer dazu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft oder Konsulat) als mit dem Original übereinstimmend beglaubigt werden.
Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, muss eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beigefügt werden. Der Stempel des Übersetzers wird zum Teil auf der Übersetzung und zum Teil auf dem Ausgangsdokument angebracht. Alle Dokumente müssen vom Übersetzer unterschrieben werden.
Bearbeitung des Antrags
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erfolgt nicht automatisch (außer für die Diplome von Hebammen und Krankenpflegern). Sie erfolgt auf Einzelfallbasis, im Allgemeinen nach Stellungnahme eines Ausschusses, der von der Abteilung für Diplomanerkennung beaufsichtigt wird.
Bei fehlenden Unterlagen benachrichtigt die Abteilung für Diplomanerkennung die antragstellende Person per Post, sodass sie ihre Akte vervollständigen kann.
Wenn die antragstellende Person die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Aufforderung zur Ergänzung der Informationen nachreicht, wird der Antrag für nichtig erklärt und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Sobald die Akte vollständig ist, beantwortet die Abteilung den Anerkennungsantrag in der Regel innerhalb von 2 bis 6 Wochen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.
Weitere Informationen sind bei der Abteilung für Diplomanerkennung erhältlich (E-Mail: reconnaissance@men.lu).
Gewährung der Anerkennung
Werden ihre Berufsqualifikationen anerkannt, erhält die antragstellende Person die Anerkennungsbescheinigung per Post.
Sie kann dann einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung des betreffenden Berufs stellen.
Ablehnung der Anerkennung
Wird die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen abgelehnt, kann beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ein außergerichtlicher Widerspruch eingelegt werden.
Bleibt der außergerichtliche Widerspruch erfolglos, kann mit Unterstützung eines Rechtsanwalts eine gerichtliche Beschwerde gegen die Entscheidung des MENEJ vor dem Verwaltungsgericht Luxemburg eingereicht werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Diplomanerkennung
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85910
- E-Mail:
- reconnaissance@men.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Reglementierte Berufe pro Land
auf der Website der Europäischen Kommission
-
Gegenseitige Anerkennung von Diplomen
auf der Website des Europäischen Parlaments
-
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
auf der Website der Europäischen Kommission
-
Reconnaissance de diplômes des professions de santé
sur le site du ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Directive 2013/55/UE du Parlement européen et du Conseil du 20 novembre 2013
modifiant la directive 2005/36/CE relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles et le règlement (UE) no 1024/2012 concernant la coopération administrative par l’intermédiaire du système d’information du marché intérieur ("règlement IMI")
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Loi du 19 décembre 2014
relative à la mise en oeuvre du paquet d'avenir - première partie (2015)
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