Anerkennung von Abschlusszeugnissen des Sekundarunterrichts (Abitur/Reifezeugnis)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Um ein im Ausland (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) erworbenes Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts (Abitur/Reifezeugnis) anerkennen zu lassen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt und Formalitäten erledigt werden.

Betroffene Personen: Inhaber eines ausländischen Abschlusszeugnisses des Sekundarunterrichts (Abitur/Reifezeugnis).

Kosten: zwischen 75 und 125 Euro, je nach Sachlage.

Im Ausland erworbene Zeugnisse/Diplome des Hochschulunterrichts des Typs Abitur oder Reifezeugnis können – unter bestimmten Bedingungen – als gleichwertig anerkannt werden.

Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Land, in dem die Abschlusszeugnisse ausgestellt wurden.

Betroffene Personen

Folgende Personen können eine (sogenannte akademische) Anerkennung beantragen:

  • Inhaber eines Abitur- oder Reifezeugnisses, die in Luxemburg ein Hochschul- oder Universitätsstudium anstreben;
  • Inhaber eines Abitur- oder Reifezeugnisses, die eine Integration in den Arbeitsmarkt anstreben;
  • Inhaber anderer Zeugnisse des allgemeinen, technischen oder berufsbildenden Sekundarunterrichts.

Voraussetzungen

Für Abschlusszeugnisse des Sekundarunterrichts kann nach Überprüfung der Unterlagen durch die zuständigen Stellen eine Anerkennung bewilligt werden, sofern insbesondere folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Sie wurden nach einer schulischen Laufbahn ausgestellt, die einen mindestens 12-jährigen ununterbrochenen erfolgreichen Schulbesuch aufweist.
  • Sie berechtigen im Herkunftsland zum Hochschul- oder Universitätsstudium.

Bei Zeugnissen, in denen diese Berechtigung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Berücksichtigt werden Zeugnisse aus Ländern, die die Konvention des Europarates von Paris und/oder das Übereinkommen des Europarates von Lissabon und/oder das Globale Übereinkommen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen unterzeichnet haben.

Folgende Länder sind von der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen betroffen (Stand: September 2024):

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl (Vatikan), Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Kanada, Kasachstan, Kirgisische Republik, Kroatien, Kuba, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästinensische Gebiete, Polen, Portugal, Republik Moldau, Republik Nordmazedonien, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses erfolgt nicht automatisch, sondern wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung beschlossen. Beim Anerkennungsverfahren gilt es zu unterscheiden zwischen:

  • einerseits Abschlusszeugnissen aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon und/oder das Globale Übereinkommen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen unterzeichnet haben;
  • andererseits Zeugnissen aus Drittländern (die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon und/oder das Globale Übereinkommen nicht unterzeichnet haben).

Aufgrund dieser Unterscheidung bestehen unterschiedliche Bedingungen und Modalitäten für die Gleichwertigkeit.

Besondere Bedingungen für Inhaber von Zeugnissen aus Drittländern (das heißt aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon und/oder das Globale Übereinkommen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen nicht unterzeichnet haben)

Zeugnisse aus Nicht-Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon und/oder des Globalen Übereinkommens unterliegen den gleichen Bedingungen wie Zeugnisse aus Unterzeichnerstaaten dieser Verträge. Sie können jedoch nur als gleichwertig mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis des klassischen oder allgemeinen Sekundarunterrichts bzw. mit der technischen Fachhochschulreife (diplôme de technicien) anerkannt werden:

  • wenn Sie Inhaber eines Zeugnisses einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befindlichen und dort anerkannten Hochschule sind, das den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bescheinigt (Abitur+3); oder
  • wenn Sie eine (offizielle) Immatrikulation für ein Hochschulstudium in einem EU-Mitgliedstaat nachweisen können und Ihr Zeugnis den folgenden Kriterien entspricht: Die Prüfungen für die Erlangung des Zeugnisses müssen sich auf mindestens 2 Sprachen (darunter Französisch oder Deutsch) sowie auf Fächer aus mindestens 3 der folgenden Bereiche erstreckt haben:
    • Geistes- und Sozialwissenschaften;
    • Naturwissenschaften;
    • Mathematik;
    • Technologie;
    • Kunst und Musik;
  • wenn Sie Inhaber eines Zeugnisses einer von einem Drittstaat anerkannten Hochschule sind, das den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bescheinigt (Abitur+3), und Folgendes vorlegen können:
    • einen Nachweis über Luxemburgisch-, Französisch- oder Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; oder
    • einen Nachweis, dass Sie im Laufe Ihrer Schulzeit 3 Jahre Unterricht in einer der 3 vorgenannten Sprachen hatten; oder
    • einen Beleg, dass Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch bei den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts bestanden wurde.

Besondere Anerkennungsbedingungen für Inhaber des Internationalen Abiturs (IB)

Das Internationale Abitur (IB) wird als gleichwertig mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis des klassischen Sekundarunterrichts anerkannt, wenn neben den von der International Baccalaureate Organisation in Genf festgesetzten Kriterien zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt werden:

1. Die Prüfungen des International Baccalaureate müssen sich auf folgende Bereiche beziehen:

  • 2 Sprachen (Gruppe 1: Sprache A1, Gruppe 2: Sprache A2);
  • jeweils ein Fach der folgenden Fächergruppen:
    • Gruppe 3 „Gesellschaftswissenschaften“: insbesondere Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft, Philosophie, Psychologie, Business und Management;
    • Gruppe 4 „Naturwissenschaften“: insbesondere Biologie, Chemie, Physik;
  • Gruppe 5 „Mathematik und Informatik“: mathematische Studien, Teilgebiete der Mathematik, Ergänzungsgebiete der Mathematik, Informatik;
  • Wahlfächer:
    • Gruppe 6 „Kunst“: insbesondere bildende Kunst, Musik, Theater und Film; oder
    • ein 2. Fach aus den Gruppen 1 bis 5.

Die Nomenklatur der Fächergruppen entspricht derjenigen der International Baccalaureate Organisation in Genf.

Hinweis:

  1. Mindestens eine der beiden Sprachen unter 1.a muss Französisch, Englisch oder Deutsch sein.
  2. Mindestens 3 Fächer müssen im higher level (HL) belegt werden, alle anderen im standard level (SL).
  3. Voraussetzung für die Erlangung des Zeugnisses des IB ist, dass alle Bedingungen des internen Reglements zum Internationalen Abitur erfüllt werden.
  4. Sie müssen einen mindestens 12-jährigen Primär- und Sekundarunterricht besucht haben.
  5. Sie müssen im Laufe Ihrer schulischen Laufbahn einen 4-jährigen Lehrzyklus in einer Fremdsprache absolviert haben, die nicht mit einer der beiden Sprachen unter 1.a. identisch ist.

Das Internationale Abitur kann auch gemäß den Bedingungen von Artikel 4.1 der großherzoglichen Verordnung vom 27. Oktober 2006 zur Durchführung von Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 18. Juni 1969 über den Hochschulunterricht und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade als gleichwertig zum luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkannt werden.

Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon und/oder des Globalen Übereinkommens

Für Abschlusszeugnisse aus diesen Ländern kann nach Überprüfung der Unterlagen durch die zuständigen Stellen eine Anerkennung bewilligt werden, sofern insbesondere folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Sie wurden nach einer schulischen Laufbahn ausgestellt, die einen mindestens 12-jährigen ununterbrochenen erfolgreichen Schulbesuch aufweist.
  • Sie berechtigen im Herkunftsland zum Hochschul- oder Universitätsstudium.

Fristen

Die Bearbeitungszeit für Anträge im Zusammenhang mit Zeugnissen aus den Unterzeichnerstaaten beträgt 2 bis 10 Wochen.

Kosten

Für Anträge auf Anerkennung von Abitur- oder Reifezeugnissen ist eine Gebühr in folgender Höhe zu entrichten:

  • 75 Euro für Zeugnisse, die von Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon und/oder des Globalen Übereinkommens ausgestellt wurden;
  • 75 Euro für Zeugnisse der Europäischen Schulen (Europäisches Abitur);
  • 125 Euro für Zeugnisse, die von Staaten ausgestellt wurden, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon und/oder das Globale Übereinkommen nicht unterzeichnet haben.
  • 125 Euro für Zeugnisse der IBO (Internationales Abitur).

Die Gebühr ist auf folgendes Konto bei der Spuerkeess zu überweisen:
IBAN LU80 0019 5955 4435 5000
BIC/SWIFT BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (zu Deutsch „Gebühr Diplomanerkennung“), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags

Sie müssen Ihrem Antrag den Zahlungsnachweis beifügen.

Die Zahlung der Gebühr wird für die Bearbeitung der Unterlagen fällig, bedeutet aber nicht, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wird. Bei jedem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfüllt sein.

Wird der Antrag abgelehnt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro können Sie ein Duplikat Ihrer Gleichwertigkeitsbescheinigung beantragen.

Vorgehensweise und Details

Antragsverfahren

Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit folgendermaßen einreichen:

Antragsunterlagen bei Abschlusszeugnissen aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon und/oder des Globalen Übereinkommens im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen

Sie müssen der Antragsakte folgende Dokumente beifügen:

  • einen schriftlichen Antrag mit Begründung;
  • einen Lebenslauf, der unter anderem die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
  • eine Kopie der Abschlusszeugnisse;
  • einen Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.

Kopien von Abschlusszeugnissen und Identitätsnachweisen, die von Nicht-EU-Ländern ausgestellt wurden, müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden.

Antragsunterlagen bei Abschlusszeugnissen aus Drittländern

Hierunter fallen alle Abschlusszeugnisse aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon und/oder das Globale Übereinkommen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen nicht unterzeichnet haben, das heißt aus allen Ländern, die nicht in der Liste unter „Voraussetzungen“ aufgeführt sind.

Sie müssen der Antragsakte folgende Dokumente beifügen:

  • einen schriftlichen Antrag mit Begründung;
  • einen Lebenslauf, der unter anderem die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
  • eine Kopie Ihres gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
  • eine Kopie der Abschlusszeugnisse;
  • nur für Personen, die internationalen Schutz genießen: einen Nachweis darüber, dass die antragstellende Person diesen Status in Luxemburg innehat;
  • einen Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.

Sie müssen zudem Folgendes beifügen:

  • ein Abschlusszeugnis als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschul- oder Universitätsstudiums in einem Mitgliedstaat der EU; oder
  • einen Nachweis der Immatrikulation an einer Hochschule oder Universität in einem Mitgliedstaat der EU sowie eine Aufstellung der Fächer, in denen das Abitur abgelegt wurde (zum Beispiel Notenaufstellung); oder
  • ein Diplom einer von einem Drittstaat anerkannten Hochschule, das den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bescheinigt (Abitur+3), gemeinsam mit:
    • einem Nachweis über Luxemburgisch-, Französisch- oder Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; oder
    • einem Nachweis, dass Sie im Laufe Ihrer Schulzeit 3 Jahre Unterricht in einer der 3 vorgenannten Sprachen hatten; oder
    • einem Beleg, dass Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch bei den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts bestanden wurde.

Kopien von Abschlusszeugnissen und Identitätsnachweisen, die von Nicht-EU-Ländern ausgestellt wurden, müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden.

Übersetzung der Unterlagen

Die Unterlagen müssen in einer der 3 Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Luxemburgisch oder Deutsch) oder auf Englisch verfasst oder von einem in Luxemburg vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.

Der Stempel des Übersetzers ist zum Teil auf die Übersetzung und zum Teil auf das Dokument zu setzen, das für die Übersetzung vorgelegt wurde. Die Unterschrift des Übersetzers muss sich auf allen Dokumenten befinden. Wenn die beglaubigte Übersetzung keinen Stempel trägt, ist ein Dokument beizulegen, aus dem die Vereidigung des Übersetzers hervorgeht (zum Beispiel eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung des Übersetzers auf der Liste der Experten, Übersetzer und Dolmetscher).

Gegebenenfalls können weitere Informationen von Ihnen verlangt werden.

Bearbeitung des Antrags

Sie sollten zwischen der 2. und 6. Woche nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend eine Antwort auf Ihren Antrag erhalten. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.

Ist Ihr Antrag unvollständig, wird Ihnen per Schreiben mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung nachzureichen sind.

In dringenden Fällen kann in der Zwischenzeit bis zur Bearbeitung des Antrags der Anerkennung der Zeugnisse ein Antrag auf Feststellung des Bildungsstandes gestellt werden, da der eigentliche Antrag dann schneller bearbeitet werden kann.

Wenn Sie zur Nachreichung zusätzlicher Informationen aufgefordert werden und die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 3 Jahren beim Ministerium einreichen, wird der Antrag für nichtig erklärt und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Mit Unterstützung eines Anwalts (avocat à la Cour) kann eine gerichtliche Beschwerde gegen die Entscheidung des MENEJ vor dem Verwaltungsgericht Luxemburg eingereicht werden.

Weitere Informationen können per E-Mail bei der Abteilung für Diplomanerkennung eingeholt werden (E-Mail-Adresse: reconnaissance@men.lu).

Antrag auf Ausstellung eines Duplikats

Für jeden Antrag auf Ausstellung eines Duplikats der Gleichwertigkeitsanerkennung müssen Sie eine Gebühr von 10 Euro entrichten.

Die Gebühr ist auf folgendes Konto bei der Spuerkeess zu überweisen:
IBAN LU80 0019 5955 4435 5000
BIC/SWIFT BCEELULL
Name des Empfängers: Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Zweck: Taxe reconnaissance des diplômes (zu Deutsch „Gebühr Diplomanerkennung“), MENEJ, Name der antragstellenden Person, Datum des Antrags

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Diplomanerkennung

    Adresse:
    29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr

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