Befristete Genehmigung zur Vertretung eines in Luxemburg niedergelassenen Arztes
Zum letzten Mal aktualisiert am
Der Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit kann unter bestimmten Bedingungen eine befristete Zulassung als Vertreter eines in Luxemburg niedergelassenen Arztes erteilen.
Diese Genehmigung ist Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorbehalten.
Betroffene Personen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staats, die vorübergehend einen in Luxemburg niedergelassenen Arzt vertreten wollen und:
- im letzten Jahr der Fachausbildung in Allgemeinmedizin oder einer anderen Facharztrichtung sind; oder
- im letzten Jahr der Fachausbildung in Zahnmedizin oder der Fachzahnarztausbildung sind.
Voraussetzungen
Erforderliche Sprachkenntnisse
Die antragstellende Person muss die für die Ausübung ihres Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Wenn die Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich, um vorübergehend als Mediziner in Luxemburg tätig zu sein.
Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:
- einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
- einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.
Kann die antragstellende Person keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, muss sie eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.
In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).
Vertretungsgenehmigung
Allgemeinmediziner
Die Genehmigung zur Vertretung eines Allgemeinmediziners wird erteilt, wenn die antragstellende Person:
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staats ist;
- im Besitz eines gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten Bildungsnachweises für die medizinische Grundausbildung ist; und
- den Nachweis dafür erbringt, dass sie im letzten Jahr der Fachausbildung in Allgemeinmedizin ist und mindestens die Hälfte des vorgesehenen Praktikums in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung absolviert hat.
Fachärzte
Eine Genehmigung zur Vertretung eines Facharztes kann nur für die Facharztrichtung erteilt werden, in der die antragstellende Person ihre Fachausbildung absolviert.
Sie wird erteilt, wenn die antragstellende Person:
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staats ist;
- im Besitz eines gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten Bildungsnachweises für die medizinische Grundausbildung ist; und
- den Nachweis dafür erbringt, dass sie im letzten Jahr der Fachausbildung ist.
Zahnärzte
Die Genehmigung zur Vertretung eines Zahnarztes wird erteilt, wenn die antragstellende Person:
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staats ist;
- den Nachweis dafür erbringt, dass sie das letzte Jahr des theoretischen und praktischen Teils ihrer Zahnarztausbildung bestanden hat.
Fachzahnärzte
Die Genehmigung zur Vertretung eines Fachzahnarztes wird erteilt, wenn die antragstellende Person:
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staats ist;
- im Besitz eines gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannten Bildungsnachweises für die zahnmedizinische Ausbildung oder anerkannten Bildungsnachweises für die Ausbildung zum Fachzahnarzt ist; und
- den Nachweis dafür erbringt, dass sie das letzte Jahr des theoretischen und praktischen Teils ihrer Fachausbildung bestanden hat.
Kosten
Für den Antrag auf befristete Vertretungsgenehmigung ist im Voraus eine Gebühr von 150 Euro zu entrichten.
Für den Antrag auf Verlängerung einer befristeten Vertretungsgenehmigung ist ebenfalls im Voraus eine Gebühr von 150 Euro zu entrichten.
Bei Online-Anträgen über MyGuichet.lu muss die Zahlung online erfolgen.
Bei Anträgen auf dem Postweg ist die Gebühr auf das folgende Konto zu zahlen:
IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Name des Begünstigten: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Zweck: REMPLMED + Name des Dienstleisters oder REMPLMEDDENT + Name des Dienstleisters
Hinweis: Die Ablehnung der befristeten Vertretungsgenehmigung durch den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit sowie die Rücknahme des Antrags durch die antragstellende Person berechtigen nicht zur Rückerstattung der Gebühr.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf befristete Vertretungsgenehmigung
Die antragstellende Person kann ihren Antrag auf befristete Vertretungsgenehmigung folgendermaßen einreichen:
- online über MyGuichet.lu. Der Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Er ist ebenfalls in der App verfügbar;
- per Post, indem das entsprechende Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die erforderlichen Belege an folgende Adresse geschickt werden:
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxembourg
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit die antragstellende Person später darauf zurückgreifen kann.
Nach Übermittlung der Meldung erfolgt jede Kommunikation oder Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.
Belege
Allgemeinmediziner
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Lebenslauf;
- Kopie Ihres Bildungsnachweises für die medizinische Grundausbildung;
- Nachweis, dass Sie im letzten Jahr der Fachausbildung in Allgemeinmedizin sind und mindestens die Hälfte des vorgesehenen Praktikums in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung absolviert haben;
- Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- ärztliche Bescheinigung, aus der Ihre Eignung zur Ausübung des Berufs hervorgeht;
- Auszug aus dem Strafregister;
- von der Ärztekammer Ihres Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind).
Die unter 5., 6. und 7. genannten Dokumente müssen vor weniger als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Fachärzte
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Lebenslauf;
- Kopie Ihres Bildungsnachweises für die medizinische Grundausbildung;
- Nachweis, dass Sie im letzten Jahr der Fachausbildung sind;
- Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- ärztliche Bescheinigung, aus der Ihre Eignung zur Ausübung des Berufs hervorgeht;
- Auszug aus dem Strafregister;
- von der Ärztekammer Ihres Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind).
Die unter 5., 6. und 7. genannten Dokumente müssen vor weniger als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Zahnärzte
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Lebenslauf;
- Nachweis, dass Sie das letzte Jahr des theoretischen und praktischen Teils Ihrer Zahnarztausbildung bestanden haben;
- Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- ärztliche Bescheinigung, aus der Ihre Eignung zur Ausübung des Berufs hervorgeht;
- Auszug aus dem Strafregister;
- von der Ärztekammer Ihres Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind).
Die unter 4., 5. und 6. genannten Dokumente müssen vor weniger als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Fachzahnärzte
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Lebenslauf;
- Kopie Ihres Bildungsnachweises in Zahnmedizin;
- Nachweis, dass Sie das letzte Jahr des theoretischen und praktischen Teils Ihrer Zahnarztausbildung bestanden haben;
- Kopie Ihres Identitätsnachweises;
- ärztliche Bescheinigung, aus der Ihre Eignung zur Ausübung des Berufs hervorgeht;
- Auszug aus dem Strafregister;
- von der Ärztekammer Ihres Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind).
Die unter 5., 6. und 7. genannten Dokumente müssen vor weniger als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Übersetzung der Unterlagen
Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Dauer der befristeten Vertretungsgenehmigungen
Die Vertretungsgenehmigung wird auf Stellungnahme des Collège médical vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit ausgestellt.
Sie wird für eine Dauer von höchstens 6 Monaten ausgestellt und ist erneuerbar, wobei die Gesamtdauer von 18 Monaten ab Erteilung der ersten Genehmigung nicht überschritten werden darf.
Antrag auf Verlängerung
Das Verfahren für einen Antrag auf Verlängerung ist das gleiche wie bei einem Erstantrag (Übermittlung über MyGuichet.lu oder per Post).
Die antragstellende Person muss ihrem Antrag auf Verlängerung den Zahlungsbeleg der Gebühr von 150 Euro beilegen.
Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verpflichtungen
Informationen
Der Arzt muss sich über die Gesetzgebung in Sachen Gesundheit und Soziales sowie die in Luxemburg geltende Berufsethik informieren.
Haftpflichtversicherung
Ein in Luxemburg tätiger Arzt muss über eine Haftpflichtversicherung für seine beruflichen Risiken verfügen.
Inhaber eines Doktortitels
Das Führen der Abkürzung „Dr.“ ist den Inhabern eines Diploms vorbehalten, durch das der akademische Titel Doktor/PhD erlangt wird und das infolge der Verteidigung einer Doktorarbeit verliehen wird. Dieses Diplom muss Niveaustufe 8 des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ) entsprechen.
Anschließend muss dem Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie des Ministerialbeschlusses bezüglich der Eintragung übermittelt werden, damit die Daten im Berufsregister aktualisiert werden können.
Sanktionen
Wenn der Arzt bei der Ausübung seines Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begeht, kann seine disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.
Der Dienstleister erhält in folgenden Fällen eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe:
- im Falle der missbräuchlichen Verwendung des Titels „Doktor“; oder
- im Falle der illegalen Ausübung des Berufs oder der Anstiftung zur illegalen Berufsausübung.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 505
- E-Mail:
- professions.medicales@ms.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
- Code de la santé
-
Loi modifiée du 29 avril 1983
concernant l'exercice des professions de médecin, de médecin-dentiste et de médecin-vétérinaire
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Règlement grand-ducal du 10 juillet 2011
fixant la liste des spécialités en médecine et médecine dentaire reconnues au Luxembourg
-
Règlement grand-ducal modifié du 30 mai 1996
fixant les modalités de remplacement en médecine et médecine dentaire ainsi que la procédure à suivre pour obtenir l'autorisation de remplacement
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