Meldung der Erbringung von Dienstleistungen durch einen ausländischen Arzt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unter gewissen Bedingungen können ausländische Ärzte ohne Zulassung des Ministers für Gesundheit und soziale Sicherheit vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen (im Rahmen ihres Berufs) in Luxemburg erbringen.

Hierfür muss eine vorherige Meldung der Erbringung von Dienstleistungen an den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit übermittelt werden:

  • dies vor der Erbringung der ersten Dienstleistung, und die im Falle von Ärzten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz danach jährlich erneuert werden muss;
  • vor jeder Erbringung einer Dienstleistung im Falle von Ärzten aus einem Drittstaat.

Zielgruppe

Ärzte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Ärzte, die:

  • aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz stammen;
  • ordnungsgemäß in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Luxemburg niedergelassen sind;
  • als Allgemeinmediziner, Facharzt, Zahnarzt, Fachzahnarzt oder Tierarzt in einem anderen Mitgliedstaat als Luxemburg tätig sind; und
  • vorübergehend und gelegentlich nach Luxemburg kommen, um dort berufliche Dienstleistungen zu erbringen.

Ärzte aus Drittstaaten

Ärzte aus Drittstaaten, die:

  • in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niedergelassen sind; und
  • dort als Allgemeinmediziner, Facharzt, Zahnarzt, Fachzahnarzt oder Tierarzt tätig sind.

Sie können eine Dienstleistung als Berater des in Luxemburg niedergelassenen behandelnden Arztes erbringen, aber nur:

  • gelegentlich; und
  • auf Anfrage des behandelnden Arztes, des Kranken oder des Kunden.

Voraussetzungen

Kein vorübergehendes oder endgültiges Berufsverbot

Ärzte, deren Zulassung in Luxemburg ausgesetzt oder entzogen wurde und die ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen während der Dauer der Aussetzung oder des Entzugs keine Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.

Erforderliche Sprachkenntnisse

Der Dienstleister muss die für die Ausübung seines Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.

Wenn seine Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist für die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich.

Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:

  • einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
  • einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.

Kann der Arzt keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, muss er eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.

In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).

Vorgehensweise und Details

Vorherige Meldung an das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit (EU-Bürger oder gleichgestellt)

Ärzte aus der Europäischen Union oder gleichgestellten Staaten, die berufliche Dienstleistungen in Luxemburg erbringen möchten, müssen dem Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung eine entsprechende Meldung zukommen lassen.

Eine Kopie dieser Meldung wird vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit an folgende Stellen übermittelt:

  • an das Collège médical im Falle der Allgemeinmediziner, Fachärzte, Zahnärzte und Fachzahnärzte; oder
  • an das Collège vétérinaire im Falle der Tierärzte.

Sie gilt als automatische vorübergehende Eintragung bei der jeweiligen Stelle (Collège médical oder Collège vétérinaire) und befreit den Dienstleister von der Beitragszahlung.

Die an die Sozialversicherungsträger übermittelte Kopie der Meldung ermöglicht diesen gegebenenfalls die Übernahme der zugunsten der sozialversicherten Personen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen.

Vorherige Meldung vor jeder Erbringung einer Dienstleistung (Drittstaatsangehörige)

Ärzte aus Drittstaaten, die Dienstleistungen als Berater eines in Luxemburg niedergelassenen behandelnden Arztes erbringen möchten, müssen dem Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit vor jeder Erbringung einer Dienstleistung eine Meldung der Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen.

In dieser Meldung ist Folgendes anzugeben:

  • Art der zu erbringenden Dienstleistung;
  • Datum und Ort der Erbringung der Dienstleistung;
  • Person, die die Dienstleistung angefragt hat (Patient oder behandelnder Arzt).

Das Collège médical oder das Collège vétérinaire und gegebenenfalls die Sozialversicherungsträger werden durch den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit davon in Kenntnis gesetzt.

Einreichung der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen

Der Arzt kann seine Meldung der Erbringung von Dienstleistungen folgendermaßen einreichen:

  • online über MyGuichet.lu. Der Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Er ist ebenfalls in der App verfügbar;
  • per Post, indem das entsprechende Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die erforderlichen Belege an folgende Adresse geschickt werden:

Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit

1, rue Charles Darwin

L-1433 Luxembourg

Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit der Arzt später darauf zurückgreifen kann.

Nach Übermittlung der Meldung erfolgt jede Kommunikation oder Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.

Belege

Der Arzt muss seiner Meldung folgende Belege beifügen:

  • Kopie eines Identitätsnachweises;
  • vor weniger als 3 Monaten ausgestellte Bescheinigung des Staats seiner Niederlassung, die besagt, dass er dort ordnungsgemäß niedergelassen ist, um seinen Beruf auszuüben, und dass seine dortige Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde;
  • Kopie des Diploms, Zeugnisses oder sonstigen Nachweises, das bzw. der für die Erbringung der besagten Dienstleistung erforderlich ist;
  • Bescheinigung der Versicherung betreffend die Berufshaftpflichtversicherung;
  • alle Elemente, die als Nachweis dienen können, dass die antragstellende Person die für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.

Wenn der Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit es verlangt, muss der Arzt aus einem Drittstaat alle oben genannten Dokumente jedes Mal einreichen, wenn er eine Meldung der Erbringung von Dienstleistungen übermittelt.

Übersetzung der Unterlagen

Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.

Gültigkeit

Die Meldung der Erbringung von Dienstleistungen ist ein Jahr gültig.

Sie muss erneuert werden:

  • für jedes Jahr, in dem der Dienstleister beabsichtigt, vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen; oder
  • im Falle einer wesentlichen Änderung der Situation des Dienstleisters.

Erneuerung

Das Verfahren für eine Erneuerung ist das gleiche wie bei einer Erstmeldung (Übermittlung über MyGuichet.lu oder per Post).

Bei einer Erneuerung der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen muss der Arzt:

  • die Zeiträume angeben, in denen er Dienstleistungen in Luxemburg erbracht hat;
  • dem Formular für die Meldung der Erbringung von Dienstleistungen (gleiches Formular wie bei der Erstmeldung) eine Bescheinigung des Staats seiner Niederlassung beifügen, die besagt, dass er dort ordnungsgemäß niedergelassen ist, um seinen Beruf auszuüben, und dass seine dortige Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde.

Diese Bescheinigung muss weniger als 3 Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein und erforderlichenfalls mit einer Übersetzung vorgelegt werden.

Die Erneuerung betrifft nicht die Ärzte aus Drittstaaten, die vor jeder Erbringung einer Dienstleistung eine Meldung einreichen müssen.

Bearbeitung der Meldung

Sofern die Akte vollständig ist, übermittelt das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie der Meldung der Erbringung von Dienstleistungen an das Collège médical bzw. das Collège vétérinaire sowie an die Sozialversicherungsträger.

Um die Bearbeitung seiner Meldung zu beschleunigen, sollte sich der Arzt vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und seiner Meldung alle Belege beigefügt wurden.

Verhaltensregeln

Ärzte, die Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, unterliegen den luxemburgischen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit ihren beruflichen Qualifikationen, wie beispielsweise:

  • Definition des Berufs;
  • Führen von Titeln;
  • schwerwiegende Behandlungsfehler im direkten und spezifischen Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Patienten;
  • Disziplinarbestimmungen, die für ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassene Ärzte gelten.

Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, die Dienstleistungen erbringen, unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie in Luxemburg niedergelassene Dienstleister. Sie sind jedoch von Vertretungs-, Bereitschafts- und Notdiensten bzw. tierärztlichen Bereitschaftsdiensten freigestellt.

Kontinuität der Versorgung

Sollte es dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, der Dienstleistungen erbringt, nicht möglich sein, die Kontinuität der aufgrund seiner Leistungen erforderlichen Versorgung persönlich zu gewährleisten, muss er dafür sorgen, dass diese von einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt sichergestellt wird.

Er muss sich an die in Luxemburg geltenden beruflichen und berufsständischen Vorschriften halten.

Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Sanktionen

Wenn der Arzt bei der Ausübung seines Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begeht, kann seine disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.

Der Dienstleister erhält in folgenden Fällen eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe:

  • im Falle der missbräuchlichen Verwendung des Titels „Doktor“; oder
  • im Falle der illegalen Ausübung des Berufs oder der Anstiftung zur illegalen Berufsausübung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe

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