Meldepflicht für Infektionskrankheiten

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Um eine bessere Überwachung von Infektionskrankheiten in Luxemburg zu gewährleisten, sind Ärzte und Zahnärzte sowie die Leiter medizinischer Analyselabore verpflichtet, bestimmte Krankheiten zu melden, darunter Tuberkulose, die Lyme-Krankheit, Mumps, die Masern wie auch bestimmte sexuell übertragbare Krankheiten (zum Beispiel Aids, Syphilis, Hepatitis).

Betroffene Personen

Von der Meldepflicht für Infektionskrankheiten sind alle Ärzte, Zahnärzte und Leiter medizinischer Analyselabore betroffen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine der nachfolgend aufgelisteten Krankheiten diagnostizieren.

Unter die Meldepflicht fallen Krankheiten:

  • die dringende Maßnahmen auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene erfordern;
  • deren Überwachung für die Durchführung und Bewertung der Gesundheitspolitik erforderlich ist.

Fristen

Für jede infektiöse oder ansteckende Krankheit wurde eine maximale Meldefrist festgelegt. Je nach Schwere der Bedrohung für die öffentliche Gesundheit muss eine von 3 Meldefristen eingehalten werden:

  • unverzüglich per Telefon, das heißt innerhalb von 2 Stunden nach der Verdachtsdiagnose;
  • spätestens 24 Stunden nach der Diagnose;
  • spätestens 1 Woche nach der Diagnose.

Vorgehensweise und Details

Die obligatorische Meldung

Ärzte, Zahnärzte und Leiter medizinischer Analyselabore, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine der nachfolgend aufgelisteten Infektionskrankheiten diagnostizieren, müssen den öffentlichen Gesundheitsdienst innerhalb der festgelegten Frist informieren.

Zu diesem Zweck übermitteln sie ein datiertes und unterzeichnetes Dokument mit allen ihnen bekannten relevanten Daten für die epidemiologische Überwachung.

Bei Krankheiten, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, muss die Meldung innerhalb von 2 Stunden – auch bei einfachem Verdacht – bei der Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) unter der Nummer (+352) 247-85 650 oder, außerhalb der Geschäftszeiten, über die Notrufnummer 112 erfolgen.

Alle anderen aufgelisteten Infektionskrankheiten können wie folgt gemeldet werden:

  • auf gesicherte elektronische Weise über MyGuichet.lu;
  • per Fax;
  • auf dem Postweg.

Strafen

Der Arzt, Zahnarzt oder Leiter eines medizinischen Analyselabors kann mit einer Geldstrafe von 50 bis 100 Euro bestraft werden, wenn er es versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen meldepflichtige Krankheiten zu melden.

Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung innerhalb von 2 Jahren nach einer endgültigen Verurteilung können die Geldbußen verdoppelt werden.

Die gebührenpflichtigen Verwarnungen können ausgestellt werden von:

  • dem öffentlichen Gesundheitsdienst; oder
  • den Ärzten der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé).

Der Zuwiderhandelnde muss die gebührenpflichtige Verwarnung innerhalb von 45 Tagen an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) zahlen (die Empfangsbestätigung oder Kopie der Überweisung dient als Beleg).

Die gebührenpflichtige Verwarnung wird durch einen Bußgeldbescheid (procès-verbal) ersetzt, wenn der Gewerbetreibende:

  • die Geldstrafe nicht bezahlt;
  • sich weigert, die Geldstrafe zu bezahlen; oder
  • die Geldstrafe nicht bezahlen kann. 

Darüber hinaus können Gesundheitsdienstleister, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen, strafrechtlich verfolgt werden.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Meldung von Arzneimittelnebenwirkungen (Pharmakovigilanz)

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Rechtsgrundlagen

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