Meldepflicht für Infektionskrankheiten
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Um eine bessere Überwachung von Infektionskrankheiten in Luxemburg zu gewährleisten, sind Ärzte und Zahnärzte sowie die Leiter medizinischer Analyselabore verpflichtet, bestimmte Krankheiten zu melden, darunter Tuberkulose, die Lyme-Krankheit, Mumps, die Masern wie auch bestimmte sexuell übertragbare Krankheiten (zum Beispiel Aids, Syphilis, Hepatitis).
Betroffene Personen
Von der Meldepflicht für Infektionskrankheiten sind alle Ärzte, Zahnärzte und Leiter medizinischer Analyselabore betroffen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine der nachfolgend aufgelisteten Krankheiten diagnostizieren.
Unter die Meldepflicht fallen Krankheiten:
- die dringende Maßnahmen auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene erfordern;
- deren Überwachung für die Durchführung und Bewertung der Gesundheitspolitik erforderlich ist.
Fristen
Für jede infektiöse oder ansteckende Krankheit wurde eine maximale Meldefrist festgelegt. Je nach Schwere der Bedrohung für die öffentliche Gesundheit muss eine von 3 Meldefristen eingehalten werden:
- unverzüglich per Telefon, das heißt innerhalb von 2 Stunden nach der Verdachtsdiagnose;
- spätestens 24 Stunden nach der Diagnose;
- spätestens 1 Woche nach der Diagnose.
Vorgehensweise und Details
Die obligatorische Meldung
Ärzte, Zahnärzte und Leiter medizinischer Analyselabore, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine der nachfolgend aufgelisteten Infektionskrankheiten diagnostizieren, müssen den öffentlichen Gesundheitsdienst innerhalb der festgelegten Frist informieren.
Zu diesem Zweck übermitteln sie ein datiertes und unterzeichnetes Dokument mit allen ihnen bekannten relevanten Daten für die epidemiologische Überwachung.
Bei Krankheiten, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, muss die Meldung innerhalb von 2 Stunden – auch bei einfachem Verdacht – bei der Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) unter der Nummer (+352) 247-85 650 oder, außerhalb der Geschäftszeiten, über die Notrufnummer 112 erfolgen.
Alle anderen aufgelisteten Infektionskrankheiten können wie folgt gemeldet werden:
- auf gesicherte elektronische Weise über MyGuichet.lu;
- per Fax;
- auf dem Postweg.
Strafen
Der Arzt, Zahnarzt oder Leiter eines medizinischen Analyselabors kann mit einer Geldstrafe von 50 bis 100 Euro bestraft werden, wenn er es versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen meldepflichtige Krankheiten zu melden.
Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung innerhalb von 2 Jahren nach einer endgültigen Verurteilung können die Geldbußen verdoppelt werden.
Die gebührenpflichtigen Verwarnungen können ausgestellt werden von:
- dem öffentlichen Gesundheitsdienst; oder
- den Ärzten der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé).
Der Zuwiderhandelnde muss die gebührenpflichtige Verwarnung innerhalb von 45 Tagen an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) zahlen (die Empfangsbestätigung oder Kopie der Überweisung dient als Beleg).
Die gebührenpflichtige Verwarnung wird durch einen Bußgeldbescheid (procès-verbal) ersetzt, wenn der Gewerbetreibende:
- die Geldstrafe nicht bezahlt;
- sich weigert, die Geldstrafe zu bezahlen; oder
- die Geldstrafe nicht bezahlen kann.
Darüber hinaus können Gesundheitsdienstleister, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen, strafrechtlich verfolgt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Gesundheitsinspektion
- Adresse:
- 2, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 650
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Publikationen
-
Déclaration des maladies infectieuses - Tutoriel
Pdf • 2,67 Mo
-
Guide de la déclaration obligatoire pour médecins et médecins-dentistes
Pdf • 1,01 Mo
-
Meldepflicht für Infektionskrankheiten - Flyer
Pdf • 397 Ko
-
Note d’information au patient sur la déclaration obligatoire de certaines maladies dans le cadre de la protection de la santé publique
Pdf • 222 Ko
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 1er août 2018
sur la déclaration obligatoire de certaines maladies dans le cadre de la protection de la santé publique
-
Règlement grand-ducal modifié du 15 février 2019
portant énumération des maladies sujettes à déclaration obligatoire
-
Règlement grand-ducal du 15 février 2019
relatif aux avertissements taxés, modes de paiement, catalogue regroupant les contraventions suivant le montant des avertissements taxés et les modalités d’application relatives à la déclaration obligatoire de certaines maladies
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