Befristete Genehmigung zur Absolvierung eines Praktikums im Rahmen der medizinischen Ausbildung
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Der Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit kann unter bestimmten Bedingungen eine befristete Genehmigung zur Berufsausübung unter der Aufsicht eines Praktikumsbetreuers für folgende Berufe erteilen:
- Arzt;
- Zahnarzt; oder
- Fachzahnarzt.
Diese Genehmigung kann einem EU-Bürger oder einem Drittstaatsangehörigen gemäß den jeweils geltenden Bedingungen erteilt werden.
Betroffene Personen
Personen, die ihre medizinische Grundausbildung abgeschlossen haben und ein Praktikum in Allgemeinmedizin oder einer anderen Facharztrichtung absolvieren
EU-Bürger
Ärzte in der Facharztausbildung, die:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind; und
- ein Praktikum im Rahmen der Fachausbildung in Allgemeinmedizin oder einer anderen Facharztrichtung absolvieren.
Drittstaatsangehörige
Ärzte in der Facharztausbildung, die:
- Drittstaatsangehörige sind; und
- ein Praktikum im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit absolvieren.
Studierende der Zahnmedizin oder Zahnärzte im Praktikum der Zahnmedizin oder Fachzahnmedizin
EU-Bürger
EU-Bürger, die:
- Zahnmedizin studieren; oder
- Zahnärzte in der zahnmedizinischen Ausbildung oder in der Fachzahnarztausbildung unter der Aufsicht eines Praktikumsbetreuers sind, der über eine endgültige Zulassung als Zahnarzt in Luxemburg verfügt.
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, die:
- Zahnärzte sind; und
- ein Praktikum im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit absolvieren.
Voraussetzungen
Erforderliche Sprachkenntnisse
Die antragstellende Person muss die für die Ausübung ihres Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
Wenn die Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, ist ein Nachweis über die Sprachkenntnisse erforderlich, um vorübergehend als Mediziner in Luxemburg tätig zu sein.
Das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse in Französisch oder Deutsch ist das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS). Dieses Niveau kann mit allen Mitteln nachgewiesen werden, wie:
- einer Kopie des Bildungsnachweises in einer dieser beiden Sprachen;
- einem Nachweis über Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Land.
Kann die antragstellende Person keinen der vorgenannten Nachweise erbringen, muss sie eine von einem akkreditierten Prüfungszentrum ausgestellte Bescheinigung über das Sprachkompetenzniveau B2 vorlegen.
In Luxemburg ist das akkreditierte Prüfungszentrum das Nationale Spracheninstitut Luxemburg (Institut national des langues Luxembourg - INLL).
Vorgehensweise und Details
Befristete Genehmigung zur Berufsausübung unter der Aufsicht eines Praktikumsbetreuers
Die befristete Genehmigung, um ein Praktikum zu absolvieren, wird vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit auf Stellungnahme des Collège médical erteilt.
In dieser Genehmigung sind die Modalitäten und Bedingungen des Praktikums im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit festgelegt.
Einreichung des Antrags auf befristete Genehmigung
Die antragstellende Person kann ihren Antrag auf befristete Genehmigung zur Berufsausübung unter der Aufsicht eines Praktikumsbetreuers folgendermaßen einreichen:
- online über MyGuichet.lu. Der Vorgang kann mit oder ohne Authentifizierung mit einem LuxTrust-Produkt oder einem elektronischen Personalausweis (eID) erfolgen (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Er ist ebenfalls in der App verfügbar;
- per Post, indem das entsprechende Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und die erforderlichen Belege an folgende Adresse geschickt werden:
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit
1, rue Charles Darwin
L-1433 Luxembourg
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit die antragstellende Person später darauf zurückgreifen kann.
Nach Übermittlung der Meldung erfolgt jede Kommunikation oder Mitteilung einer Änderung des Bearbeitungsstatus des Antrags per E-Mail.
Belege
Allgemeinmediziner oder andere Fachärzte
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises;
- Lebenslauf;
- Auszug aus dem Strafregister;
- Bescheinigung über einen guten körperlichen und psychischen Gesundheitszustand;
- Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind);
- Kopie des Bildungsnachweises für die medizinische Grundausbildung;
- ordnungsgemäß bestätigter und unterzeichneter Praktikumsplan oder Bescheinigung des Praktikumsbetreuers, der bescheinigt, dass Sie ein Praktikum bei ihm absolvieren (samt Angabe des genauen Zeitraums), und Bescheinigung der Ärztekammer (die, die Ausbildung anerkennen wird), in der angegeben ist, dass der Praktikumsbetreuer zugelassen ist.
Die unter 3., 4. und 5. genannten Dokumente dürfen nicht vor mehr als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Zahnärzte
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises;
- Lebenslauf;
- Auszug aus dem Strafregister;
- Bescheinigung über einen guten körperlichen und psychischen Gesundheitszustand;
- Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind);
- Bescheinigung des Praktikumsbetreuers, der bescheinigt, dass Sie ein Praktikum bei ihm absolvieren, samt Angabe des genauen Zeitraums;
- Bescheinigung der Behörde, die die Ausbildung anerkennen wird, in der bescheinigt wird, dass der Ausbildungsbetreuer zugelassen ist.
Die unter 3., 4. und 5. genannten Dokumente dürfen nicht vor mehr als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Fachzahnärzte
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Belege beifügen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises;
- Lebenslauf;
- Auszug aus dem Strafregister;
- Bescheinigung über einen guten körperlichen und psychischen Gesundheitszustand;
- Bescheinigung über Zuverlässigkeit und guten Leumund (nur wenn Sie Mitglied der für Ihren Beruf zuständigen Kammer sind);
- Kopie des Bildungsnachweises in Zahnmedizin;
- Bescheinigung des Praktikumsbetreuers, der bescheinigt, dass Sie ein Praktikum bei ihm absolvieren, samt Angabe des genauen Zeitraums;
- Bescheinigung der Behörde, die die Ausbildung anerkennen wird, in der bescheinigt wird, dass der Ausbildungsbetreuer zugelassen ist.
Die unter 3., 4. und 5. genannten Dokumente dürfen nicht vor mehr als 3 Monaten ausgestellt worden sein.
Übersetzung der Unterlagen
Den Dokumenten muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte französische, deutsche oder luxemburgische Übersetzung beiliegen, sofern diese Dokumente oder eines davon in einer anderen Sprache ausgestellt wurden.
Dauer der befristeten Genehmigungen
EU-Bürger
Die befristete Genehmigung, um ein Praktikum zu absolvieren, ist höchstens 12 Monate gültig.
Sie kann auf Antrag der betreffenden Person erneuert werden, sofern diese einen Nachweis erbringt, dass das Praktikum Teil ihrer Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Facharzt, Zahnarzt oder Fachzahnarzt ist.
Drittstaatsangehörige
Die befristete Genehmigung, um ein Praktikum im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zu absolvieren, ist höchstens 6 Monate gültig.
Antrag auf Verlängerung
Das Verfahren für einen Antrag auf Verlängerung ist das gleiche wie bei einem Erstantrag (Übermittlung über MyGuichet.lu oder per Post).
Die antragstellende Person muss ihrem Antrag auf Verlängerung einen Nachweis beifügen, dass das Praktikum Teil ihrer Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Facharzt, Zahnarzt oder Fachzahnarzt ist. Erforderlichenfalls ist diesem Dokument eine Übersetzung beizulegen.
Rechtsbehelfe im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verpflichtungen
Informationen
Die Ärzte müssen sich über die Gesetzgebung in Sachen Gesundheit und Soziales sowie die in Luxemburg geltende Berufsethik informieren.
Haftpflichtversicherung
In Luxemburg tätige Ärzte müssen über eine Haftpflichtversicherung für ihre beruflichen Risiken verfügen.
Inhaber eines Doktortitels
Das Führen der Abkürzung „Dr.“ ist den Inhabern eines Diploms vorbehalten, durch das der akademische Titel Doktor/PhD erlangt wird und das infolge der Verteidigung einer Doktorarbeit verliehen wird. Dieses Diplom muss Niveaustufe 8 des luxemburgischen Qualifikationsrahmens (CLQ) entsprechen.
Anschließend muss dem Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit eine Kopie des Ministerialbeschlusses bezüglich der Eintragung übermittelt werden, damit die Daten im Berufsregister aktualisiert werden können.
Strafen
Wenn der Arzt bei der Ausübung seines Berufs wegen unzureichender Sprachkenntnisse einen Fehler begeht, kann seine disziplinarische, zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung ausgelöst werden.
Der Dienstleister erhält in folgenden Fällen eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe:
- im Falle der missbräuchlichen Verwendung des Titels „Doktor“; oder
- im Falle der illegalen Ausübung des Berufs oder der Anstiftung zur illegalen Berufsausübung.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Angehörige der Gesundheitsberufe – ärztliche Berufe
- Adresse:
- 1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 505
- E-Mail:
- professions.medicales@ms.etat.lu
- Website:
- https://m3s.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Cadre européen commun de référence pour les langues (CECR)
sur le portail du Conseil de l'Europe
-
Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
- Code de la santé
-
Loi modifiée du 29 avril 1983
concernant l'exercice des professions de médecin, de médecin-dentiste et de médecin-vétérinaire
-
Loi modifiée du 28 octobre 2016
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Règlement grand-ducal du 10 juillet 2011
fixant la liste des spécialités en médecine et médecine dentaire reconnues au Luxembourg
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